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Der Käufer eines gebrauchten Fahrzeugs muss einen altersüblichen Verschleißzustand des Fahrzeugs und hierdurch bedingte Instandsetzungskosten hinnehmen. Weist sein Fahrzeug allerdings technische Defekte auf, die bei vergleichbaren Gebrauchtfahrzeugen nicht üblich sind, kann ein Fahrzeugmangel vorliegen, der zum Rücktritt vom Kaufvertrag berechtigt. Ausgehend hiervon hat der 28. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Hamm mit Urteil vom 11.05.2017 der Klage auf Rückabwicklung eines Kaufvertrages über ein gebrauchtes Fahrzeug stattgegeben und die erstinstanzliche Entscheidung des Landgerichts Hagen abgeändert.
Im November 2013 erwarb der Kläger aus Ennepetal beim beklagten Autohändler aus Waltrop einen gebrauchten Skoda Octavia RS Combi 2.0 TDI für 8.950 Euro. Das erstmals im Juni 2007 zugelassene Fahrzeug hatte einen Kilometerstand von ca. 181.000 km. Nach der Fahrzeugübergabe rügte der Kläger Mängel, unter anderem ein schlechtes Anspringen des Motors, Ruckeln beim Fahren, laute Motorgeräusche und eine sich plötzlich erhöhende Motordrehzahl. Es kam zu Instandsetzungsarbeiten, auch durch die Beklagte, die der Kläger allerdings für unzureichend hielt. Deswegen erklärte er im Mai 2014 den Rücktritt vom Kaufvertrag. Dem trat die Beklagte entgegen und verwies darauf, dass die vom Kläger beanstandete Symptomatik auf einem üblichen Verschleiß des Fahrzeugs beruhe und nicht als Mangel zu bewerten sei.
Im Verfahren vor dem Landgericht kam ein Kfz-Sachverständiger zu dem Ergebnis, dass die vom Kläger behauptete Mangelsymptomatik auf einen verstopften Rußpartikelfilter zurückzuführen sei. Dieses bewertete das Landgericht als übliche Verschleißerscheinung und wies die Klage ab.
Die Berufung des Klägers war erfolgreich. Nach weiterer Beweisaufnahme mit erneuter Anhörung des Sachverständigen hat der 28. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Hamm der Klage stattgegeben und die Beklagte zur Rückzahlung des Kaufpreises gegen Rückgabe des Fahrzeugs verurteilt.
Der Kläger sei zum Vertragsrücktritt berechtigt, so der Senat, weil das verkaufte Fahrzeug bei der Übergabe einen Sachmangel aufgewiesen und sich nicht in einem altersgemäßen Zustand vergleichbarer Gebrauchtfahrzeuge befunden habe.
Es könne zwar sein, dass die im Laufe des Fahrbetriebs zunehmende Verstopfung des Rußpartikelfilters ein üblicher Verschleiß bei Dieselfahrzeugen sei. Im Streitfall habe der Skoda bei der Übergabe an den Kläger aber zwei technische Defekte aufgewiesen. Zum einen sei der Drucksensor des Partikelfilters nicht funktionsfähig gewesen, so dass eine Überfüllung des Partikelfilters nicht angezeigt worden sei. Außerdem sei der Skoda von einem für diese Modellreihe typischen Bauteilfehler an den Pumpen-Düsen-Elementen betroffen gewesen. Dieser werkseitige Fehler habe zu einer Überfettung des Brennstoffgemischs und damit zu einer Verkokung geführt, die wiederum eine übermäßige Füllung des Partikelfilters mit Ruß zur Folge hatte.
Aufgrund dieser beiden technischen Defekte bleibe der vom Kläger erworbene Skoda negativ hinter der üblichen Beschaffenheit vergleichbarer Gebrauchtfahrzeuge zurück. Zugleich habe sich aufgrund der defekten Pumpe-Düse-Injektoren im Partikelfilter mehr Ruß als üblich abgelagert. Eine solche übermäßige Verschleißanfälligkeit sei ebenfalls als Sachmangel anzusehen, zumal der defekte Sensor die bedenkliche Rußablagerung nicht angezeigt habe.
Urteil des 28. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 11.05.2017 (28 U 89/16)
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Schließen die Versicherungsbedingungen einer Kraftfahrzeugversicherung den Versicherungsschutz für ʺTouristenfahrten auf offiziellen Rennsteckenʺ aus, hat ein Versicherungsnehmer, der mit seinem Fahrzeug im Rahmen eines so genannten ʺFreien Fahrensʺ auf der Nordschleife des Nürburgrings verunglückt, keinen Leistungsanspruch gegen seinen Vollkaskoversicherer.
Weiterlesen: Oberlandesgericht Hamm: Nordschleifenunfall ohne Schutz einer Vollkaskoversicherung
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Wer sich gegen gerichtliche Entscheidungen beschweren will, muss häufig Fristen einhalten. Wird die Frist versäumt, ist die Entscheidung rechtskräftig und nicht mehr zu ändern. Regelmäßig beginnen die Fristen mit der Zustellung der anzufechtenden Entscheidung und müssen so beachtet werden, dass die Beschwerdeschrift vor dem Ablauf der Frist beim Gericht eingeht. Wird die Frist unverschuldet versäumt, kann - soweit das Gesetz das zulässt - Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bewilligt werden. Dann ist das Fristversäumnis entschuldigt. Was heißt in diesem Zusammenhang unverschuldet? Sieht es mir das Gesetz nach, wenn ich mal was vergesse? Mit dieser Fragestellung haben sich die Gerichte häufig zu befassen. Außerdem: Ein unverschuldetes Versäumnis muss der Säumige nachvollziehbar vortragen und häufig auch nachweisen. Auch das sollte der Rechtsuchende beachten.
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Mit Beschluss vom 3. Juli 2015 hat der 20. Senat des Oberverwaltungsgerichts einen Beschluss des Verwaltungsgerichts Münster (Pressemitteilung VG Münster vom 2. Februar 2015) bestätigt, mit dem festgestellt worden war, dass das sogenannte Trophäenfischen gegen Vorschriften des Tierschutzgesetzes verstößt.