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Nicht alle Kryptowährungen verfolgen dieselben Ziele. Während einige als digitales Geld konzipiert sind, dienen andere als technische Basis für Anwendungen. Zwei prominente Beispiele für diese unterschiedlichen Ansätze sind Bitcoin und Polygon. Beide sind feste Größen im Markt – aber mit sehr verschiedenen Einsatzfeldern.

Foto von Erling Løken Andersen auf Unsplash

Die einen wähnen sich bereits zu spät, die anderen stehen noch immer skeptisch am Spielfeldrand und fragen sich, ob das überhaupt echtes Geld ist, was da in digitalen Wallets herumliegt. 

Während Tech-Enthusiasten längst in ferne Finanzgalaxien vorgedrungen sind, tastet sich der durchschnittliche deutsche Anleger eher zögerlich vor. Mit einem Sicherheitsnetz aus Tagesgeld und Rentenpunkten. Die Zeichen stehen auf Veränderung und das nicht still, nicht leise, aber ziemlich deutlich.

Mit der Einführung des § 2b im Umsatzsteuergesetz (UStG) hat sich die steuerliche Landschaft für juristische Personen des öffentlichen Rechts (jPöR) – also Städte, Gemeinden, Universitäten oder Anstalten – grundlegend gewandelt. Die Vorschrift definiert neu, wann eine öffentliche Einrichtung als Unternehmerin im Sinne des UStG gilt. Dies führt zu weitreichenden Konsequenzen für die gesamte Buchhaltung (https://buchhaltungs-leitfaden.de/), da viele bisher als nicht steuerbar behandelte Leistungen nun der Umsatzsteuer unterliegen. Bestehende Prozesse müssen angepasst und Einnahmequellen neu bewertet werden, um rechtssicher zu agieren.

Die vorübergehende Ausfuhr ermöglicht es Unternehmen, Waren für einen bestimmten Zeitraum zollfrei ins Ausland zu versenden, sofern sie unverändert wieder eingeführt werden.

Um davon Gebrauch zu machen, müssen die festgelegten Fristen eingehalten und der Vorgang ordnungsgemäß dokumentiert werden, um sicherzustellen, dass die Ware in ihrem ursprünglichen Zustand zurückkehrt. Dadurch werden Steuerlasten vermieden und internationale Handelsaktivitäten erleichtert.

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