Schließen die Versicherungsbedingungen einer Kraftfahrzeugversicherung den Versicherungsschutz für ʺTouristenfahrten auf offiziellen Rennsteckenʺ aus, hat ein Versicherungsnehmer, der mit seinem Fahrzeug im Rahmen eines so genannten ʺFreien Fahrensʺ auf der Nordschleife des Nürburgrings verunglückt, keinen Leistungsanspruch gegen seinen Vollkaskoversicherer.
Das hat der 20. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Hamm am 08.03.2017 beschlossen und damit das erstinstanzliche Urteil des Landgerichts Hagen bestätigt.
Der klagende Versicherungsnehmer aus Iserlohn nimmt den beklagten Versicherer aus Koblenz auf Leistung aus einer Vollkaskoversicherung in Anspruch. Die dem Versicherungsverhältnis zugrundeliegenden Allgemeinen Bedingungen für die Kraftfahrzeugversicherung enthalten unter Ziff. A.2.17.4 die Regelung, dass ʺfür Touristenfahrten auf offiziellen Rennstreckenʺ kein Versicherungsschutz besteht.
Im Juni 2015 verunfallte der Kläger mit seinem PKW Ford Focus im Rahmen eines so genannten ʺFreien Fahrensʺ - also außerhalb eines offiziellen Rennens - auf der Nordschleife des Nürburgrings. Aufgrund dieses Schadensfalls verlangte er von der Beklagten eine Versicherungsleistung in Höhe von ca. 8.200 Euro. Unter Hinweis auf die genannte Bestimmung in den Versicherungsbedingungen lehnte die Beklagte die Regulierung ab.
In dem angestrengten Klageverfahren hat der Kläger die Auffassung vertreten, bei dem ʺFreien Fahrenʺ, an dem er teilgenommen habe, handle es sich nicht um eine ʺTouristenfahrtʺ im Sinne der Versicherungsbedingungen. Außerdem greife die Klausel auch deswegen nicht ein, weil der Nürburgring vor Fahrtbeginn von einer ʺöffentlichen Rennstreckeʺ auf eine ʺmautpflichtige Einbahnstraßeʺ umgewidmet worden sei.
Das Klagebegehren ist erfolglos geblieben. Nach der Entscheidung des 20. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm schließt die in den Versicherungsbedingungen enthaltene Ausschlussklausel den Leistungsanspruch des Klägers aus.
Der Kläger habe an einer ʺTouristenfahrtʺ teilgenommen, so der Senat. Bereits die Fahrordnung und die Sicherheitsregeln des Betreibers des Nürburgrings wählten diesen Begriff für derartige Fahrten. Für diese Einordnung reiche es aus, dass der Nürburgring in Zeiten organisierter Veranstaltungen als ʺoffizielle Rennstreckeʺ für ein Rennen diene und außerhalb dieser Zeiten dem öffentlichen Verkehr nicht frei zugänglich sei. Die Voraussetzungen einer ʺTouristenfahrtʺ und einer ʺoffiziellen Rennstreckeʺ müssten nicht zeitgleich vorliegen.
Mit der Klausel bringe der Versicherer klar zum Ausdruck, dass er das Risiko von Touristenfahrten auf offiziellen Rennstrecken nicht decken wolle. Durch sie sei für einen durchschnittlichen Versicherungsnehmer ohne weiteres erkennbar, dass der Versicherer das erhöhte Risiko von Unfällen im Rahmen auch ʺFreier Fahrtenʺ auf Rennstrecken außerhalb von offiziellen Veranstaltungen vom Versicherungsschutz ausschließen wolle. Da der Kläger auf einer derartigen Fahrt verunfallt sei, habe er keinen Leistungsanspruch gegen seinen Vollkaskoversicherer.
Rechtskräftiger Beschluss des 20. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 08.03.2017 (20 U 213/16)