Wer sich gegen gerichtliche Entscheidungen beschweren will, muss häufig Fristen einhalten. Wird die Frist versäumt, ist die Entscheidung rechtskräftig und nicht mehr zu ändern. Regelmäßig beginnen die Fristen mit der Zustellung der anzufechtenden Entscheidung und müssen so beachtet werden, dass die Beschwerdeschrift vor dem Ablauf der Frist beim Gericht eingeht. Wird die Frist unverschuldet versäumt, kann - soweit das Gesetz das zulässt - Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bewilligt werden. Dann ist das Fristversäumnis entschuldigt. Was heißt in diesem Zusammenhang unverschuldet? Sieht es mir das Gesetz nach, wenn ich mal was vergesse? Mit dieser Fragestellung haben sich die Gerichte häufig zu befassen. Außerdem: Ein unverschuldetes Versäumnis muss der Säumige nachvollziehbar vortragen und häufig auch nachweisen. Auch das sollte der Rechtsuchende beachten.
Die Entscheidung des 4.Strafsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 03.05.2016:
Wer es versäumt, gegen eine per Post zugestellte Gerichtsentscheidung rechtzeitig Beschwerde einzulegen, weil er diese seinem Briefkasten nicht rechtzeitig entnimmt, ist dann nicht entschuldigt, wenn ihm der Briefkastenschlüssel zwar unverschuldet abhanden gekommen ist, das Fristversäumnis aber auch darauf beruht, dass er es danach unterlassen hat, sich baldmöglichst erneut Zugang zum Briefkasten zu verschaffen. Das hat der 4. Strafsenat des Oberlandesgerichts Hamm am 03.05.2016 beschlossen und damit die angefochtene Entscheidung des Landgerichts Paderborn bestätigt.
Zum Fall:
Der jetzt 24 Jahre alte Betroffene aus Bad Driburg wurde im Oktober 2014 in erster Instanz vom Amtsgericht Brakel und zweiter Instanz vom Landgericht Paderborn wegen gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von 10 Monaten verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Während der dreijährigen Bewährungszeit verstieß er durch unerlaubtes Handeltreiben und den u nerlaubten Besitz von Betäubungsmitteln erneut gegen strafrechtliche Verbote und erhielt hierfür vom Amtsgericht Höxter eine nicht zur Bewährung ausgesetzte Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten. In Anschluss an die erneute Verurteilung widerrief das Amtsgericht Brakel die Bewährung der im Jahr 2014 verhängten zehnmonatigen Freiheitstrafe. Gegen den ihm Anfang Dezember durch Einwurf in den Briefkasten zugestellten Widerrufbeschluss hat der Betroffene erst nach Ablauf der einwöchigen Rechtsmittelfrist sofortige Beschwerde erhoben. Sein Fristversäumnis hat er damit entschuldigt, dass seine Ehefrau, im Besitz des einzigen Briefkastenschlüssels, wenige Tage vor dem Einwurf des Widerrufbeschlusses die gemeinsame Wohnung nach einer Auseinandersetzung unter Mitnahme des besagten Briefkastenschlüssels verlassen und erst nach Fristablauf zurückgekehrt sei, so dass er, der Betroffene, in dieser Zeit keinen Zugang zum Briefkasten gehabt habe. Das Landgericht Paderborn ist vo n einer schuldhaft versäumten Beschwerdefrist ausgegangen, hat das Wiedereinsetzungsgesuch zurückgewiesen und die sofortige Beschwerde deswegen als unzulässig verworfen. Gegen den Beschluss des Landgerichts hat der Betroffene dann wiederum - dieses Mal fristgerecht - (sofortige) Beschwerde eingelegt.
Auch nach der Entscheidung des 4. Strafsenats des Oberlandesgerichts Hamm hat der Betroffene sein Fristversäumnis nicht ausreichend entschuldigt. Deswegen sei die sofortige Beschwerde des Betroffenen gegen die Zurückweisung des Wiedereinsetzungsgesuchs durch das Landgericht unbegründet.
Der Betroffene habe zwar glaubhaft gemacht, dass seine Ehefrau im Besitz des einzigen Briefkastenschlüssels gewesen sei, diesen nach einer Auseinandersetzung Anfang Dezember 2015 mitgenommen habe, so dass der Betroffene mangels Briefkastenschlüssels für ca. 11 Tage keinen Zugang zum Inhalt des Briefkasten gehabt habe. Sein Fristversäumnis sei dennoch verschuldet. Derjenige, der den Zu gang zu seinem Briefkasten unverschuldet verliere, müsse sich danach um einen baldmöglichsten erneuten Zugang bemühen. Unterlasse er dies, handele er jedenfalls hinsichtlich einer versäumten Frist schuldhaft, die er hätte einhalten können, wenn er umgehend Maßnahmen ergriffen hätte, um an den Inhalt seines Briefkastens zu kommen. Im vorliegenden Fall sei nicht erkennbar, dass der Betroffene irgendwelche Anstrengungen unternommen habe, um sich Zugang zum Inhalt des Briefkastens zu verschaffen. Er habe z.B. weder seine Ehefrau um den Schlüssel gebeten, noch versucht, den Briefkasten mit Hilfe eines Schlüsseldienstes öffnen zu lassen. Bei entsprechenden Anstrengungen hätte er sich rechtzeitig vor dem Ablauf der Rechtsmittelfrist Zugang zum Inhalt des Briefkastens und damit Kenntnis vom zugestellten Widerrufbeschluss verschaffen können.
Rechtskräftiger Beschluss des 4. Strafsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 03.05.2016 (4 Ws 103/16)