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- Geschrieben von PM-EXT/VG Aachen
- Kategorie: Ratgeber Recht
Vergebens hat sich ein 55-jähriger Antragsteller aus dem Kreis Heinsberg im einstweiligen Rechtsschutz gegen seinen Ausschluss aus der Freiwilligen Feuerwehr gewehrt, der er seit 1978 angehört.
Zur Begründung heißt es in dem ablehnenden Beschluss der 1. Kammer vom 20. Januar 2020:
Dem Antragsteller könne ein schweres Dienstvergehen vorgehalten werden, das den Ausschluss aus der Freiwilligen Feuerwehr rechtfertige. Schwere Dienstvergehen seien nach den einschlägigen Rechtsvorschriften Straftaten, die die im Feuerwehrdienst erforderliche besondere Vertrauenswürdigkeit in Frage stellen, insbesondere Diebstahl und Unterschlagung. Der Antragsteller sei nachweislich wegen zahlreicher Straftaten - u.a. Betrug und Urkundenfälschung sowie Geldwäsche - über einen Zeitraum von 27 Jahren verurteilt worden, und zwar in den Jahren 1990, 1993, 1997, 2015, 2017 und 2018. Zuletzt sei er wegen Urkundenfälschung verurteilt worden; seine Bewährungszeit laufe bis Oktober 2021. Die dauerhafte Rechtsuntreue, die der Antragsteller damit belege, rechtfertige die Entscheidung der Behörde, seine besondere Vertrauenswürdigkeit in Frage zu stellen, auch wenn er nicht wegen Diebstahls oder Unterschlagung verurteilt worden sei. Die Mitglieder der Freiwilligen Feuerwehr bildeten eine Gefahrengemeinschaft, die ein gegenseitiges Vertrauensverhältnis erfordere und im Einsatzfall in besonderer Weise auf ein kameradschaftliches Zusammenwirken angewiesen sei, bei dem sich die Mitglieder aufeinander verlassen können. Dass dieses Vertrauensverhältnis angesichts der offenkundigen Einstellung des Antragstellers, sich an strafbewehrte Regeln nicht durchweg halten zu wollen, gestört sei, habe die Behörde nachvollziehbar ausgeführt. Sie habe von den vermehrten strafgerichtlichen Verurteilungen des Antragstellers auf dessen fehlende charakterliche Eignung schließen dürfen. Dabei habe sie auch zugunsten des Antragstellers berücksichtigt, dass er sich häufig in schwierigen privaten oder beruflichen Situationen befunden hat. Insoweit stelle sie aber zu Recht die Frage, ob mit erneutem strafrechtlichen Verhalten bei anstehenden Schwierigkeiten privater oder beruflicher Art zu rechnen sei.
Gegen den Beschluss kann der Antragsteller Beschwerde einlegen, über die das Oberverwaltungsgericht in Münster entscheidet.
Aktenzeichen 1 L 13/20
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- Geschrieben von PM-EXT/Justiz des Landes Nordrhein-Westfalen.
- Kategorie: Ratgeber Recht
Nordrhein-Westfalens Minister der Justiz Peter Biesenbach, Bayerns Staatsminister der Justiz Georg Eisenreich und Baden-Württembergs Justizminister Guido Wolf legen einen gemeinsamen Gesetzentwurf vor, mit dem sogenannten „Upskirting“ das unbefugte Fotografieren unter Röcke und Kleider von Frauen - unter Strafe gestellt werden soll.
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- Geschrieben von PM-EXT/OLG Hamm
- Kategorie: Ratgeber Recht
Wer während der Fahrt mit seinem PKW sein Mobiltelefon in den Händen hält und mittels des Home-Buttons kontrolliert, ob das Telefon ausgeschaltet ist, benutzt das Telefon und begeht eine Ordnungswidrigkeit. Das hat der 1. Senat für Bußgeldsachen des Oberlandesgerichts Hamm am 29.12.2016 entschieden und damit das erstinstanzliche Urteil des Amtsgerichts Hamm bestätigt.
Weiterlesen: Oberlandesgericht Hamm: Mobiltelefon ausgeschaltet? Kontrolle am Steuer wird teuer
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- Geschrieben von PM-EXT/OVG NRW
- Kategorie: Ratgeber Recht
Beitragspflichtige Rundfunkteilnehmer haben keinen Anspruch darauf, die fälligen Rundfunkbeiträge beim WDR in bar zu bezahlen. Dies hat das Oberverwaltungsgericht durch heute zugestellten Beschluss vom 13. Juni 2017 entschieden.
Weiterlesen: Oberverwaltungsgericht NRW: Keine Barzahlung von Rundfunkbeiträgen