- Details
- Geschrieben von Redaktion/SAV
- Kategorie: Ratgeber Recht
Immer wieder wird man in den Medien über Sexualdelikte informiert, die sich am Ende dann als vorgetäuschte Tat herausstellen. Oft sind Prominente Opfer solcher infamen Lügen, aber auch normale Personen, die nicht im Rampenlicht stehen, werden immer wieder beschuldigt, ein Verbrechen begangen zu haben, welches gar nicht stattgefunden hat.
Aber wieso täuschen Menschen ein Sexualdelikt vor und was passiert mit den zu Unrecht beschuldigten Menschen?
Ein Sexualdelikt ist ein schweres Verbrechen, welches hart bestraft werden muss. Für das Opfer eines Sexualverbrechens bedeutet die Tat oft einen großen Lebenseinschnitt. Viele Opfer von sexuellen Verbrechen erleiden ein Trauma, dass sie für den Rest ihres Lebens begleiten wird.
Umso schlimmer ist es, wenn ein vermeintliches Opfer eine solche Straftat nur vortäuscht. Eine erfundene Vergewaltigung, ein falscher Vorwurf der sexuellen Belästigung - schon wird ein Sexualdelikt verfolgt. In Acht von zehn Fällen ist das Sexualdelikt jedoch nur erfunden.
Warum gibt es die falschen Anschuldigungen?
Oft werden unbewusst falsche Angaben zur angeblichen Tat gemacht. Gerade wenn es um den Konsum von Alkohol oder Drogen geht, der mit einem nicht stattgefundenen Sexualdelikt einhergeht, sind die Erinnerungen der vermeintlichen Opfer so verzerrt, dass es für Sie in der Erinnerung zu einer Tat gekommen ist, die jedoch nie stattgefunden hat. Die sogenannten kognitiven Verzerrungen oder auch falsche Erinnerungen können auch mit falschen Suggestionen zustande kommen. Beispielsweise wenn dem vermeintlichen Opfer eingeredet wird, es hätte ein sexueller Übergriff stattgefunden.
In manchen Fällen kommt es aber bewusst zu einer Falschaussage, in der die erfundene Tat übertrieben dargestellt wird.
Warum vermeintliche Opfer von Sexualdelikten diese nur vortäuschen, kann unterschiedliche Gründe haben. Einige Opfer wünschen sich Aufmerksamkeit und Mitleid von Außenstehenden. Die emotional gestörten Menschen sind oft einsam und suchen auf diese Weise nach Fürsorge und Hilfe.
Auch fällt immer wieder auf, dass sexuelle Beziehungen durch eine erfundene Vergewaltigung versteckt werden sollen. Man beschuldigt dann den eigentlichen Partner eines Sexualdeliktes, obwohl man dem Geschlechtsverkehr zugestimmt hat. Auch aus Eifersucht kann es dazu kommen, dass eine Person einer anderen ein falsches Sexualdelikt anhängen möchte.
Was macht das mit dem vermeintlichen Täter?
Gerät jemand, aufgrund eines erfundenen Sexualdeliktes, in den Fokus der Strafermittlungsbehörden, kann dies für den vermeintlichen Täter schwere Folgen haben. Auch wenn sich der Vorwurf später nicht erhärtet, hat das Stigma eines Sexualverbrechers oft schon den Ruf beschädigt.
Einige Male konnte man solche Fälle bereits in der medialen Welt verfolgen. So wurde zum Beispiel der bereits verstorbene Komiker Karl Dall von einer Journalistin der Vergewaltigung bezichtigt. Die Vorwürfe waren erfunden, dennoch sorgte der mediale Rummel um den beliebten Komiker für negative Schlagzeilen.
Bei Privatpersonen, die nicht in der Öffentlichkeit stehen, kann ein solcher Vorwurf aber auch berufliche und private Konsequenzen haben.
Was hat man bei einer Falschaussage zu erwarten?
Auch wenn gefälschte Sexualdelikte immer öfter angezeigt werden, mit einer solchen Falschaussage kommen viele davon. Gerade mal in 35% aller Falschaussagen wird der Täter zur Rechenschaft gezogen. Dennoch ist dies keinesfalls ein Kavaliersdelikt. Wird eine solche Falschaussage konsequent verfolgt, muss der Täter mit einer Geldstrafe oder sogar einer Haftstrafe rechnen.
Für echte Opfer von Sexualdelikten eine Katastrophe
Wird eine Person tatsächlich Opfer eines Sexualdeliktes, ist es Aufgrund immer öfter auftretender Falschaussagen, oft schwer, die geschehene Tat zu beweisen. Gerade für Opfer von Vergewaltigungen ist dies ein wahrer Spießrutenlauf, den die psychisch angeschlagenen Opfer dann auch noch bewältigen müssen.
- Details
- Geschrieben von PM-EXT/Oberverwaltungsgericht NRW
- Kategorie: Ratgeber Recht
Das Oberverwaltungsgericht hat heute den Eilantrag einer Antragstellerin aus Gelsenkirchen zur Maskenpflicht nach der nordrhein-westfälischen Coronaschutzverordnung im Wesentlichen abgelehnt. Erfolg hatte der Antrag allerdings hinsichtlich der Bestimmung, wonach unabhängig von der Einhaltung eines Mindestabstands im unmittelbaren Umfeld von Einzelhandelsgeschäften auf dem Grundstück des Geschäftes, auf den zu dem Geschäft gehörenden Parkplatzflächen und auf den Zuwegungen zu dem Geschäft eine Alltagsmaske zu tragen ist. Insoweit hat das Oberverwaltungsgericht durch seinen Eilbeschluss die Coronaschutzverordnung vorläufig außer Vollzug gesetzt.
Zur Begründung hat der 13. Senat ausgeführt: Auch wenn der wissenschaftliche Diskurs über die Eignung insbesondere von Alltagsmasken als Mittel zur Vermeidung von Infektionen mit SARS-CoV-2 nicht abgeschlossen sei, sei auf der Grundlage der gegenwärtigen wissenschaftlichen Erkenntnisse davon auszugehen, dass das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung oder eines Mund-Nasen-Schutzes ("OP-Maske") andere vor einer Infektion schütze. Es gebe bislang auch keine stichhaltigen Anhaltspunkte dafür, dass durch das - regelmäßig zeitlich begrenzte - Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung oder eines Mund-Nasen-Schutzes die Aufnahme von Sauerstoff oder die Abatmung von Kohlendioxid objektiv in gesundheitsgefährdender Weise beeinträchtigt werde. Dass die Coronaschutzverordnung inzwischen für bestimmte, vom Verordnungsgeber als besonders infektionsträchtig identifizierte Bereiche das Tragen einer medizinischen Maske ("OP-Maske" oder nach Wahl des Trägers Masken des Standards FFP2 bzw. KN95/N95) und nicht - als milderes Mittel - weiterhin das Tragen einer Alltagsmaske vorsehe, sei ebenfalls verhältnismäßig. Denn Alltagsmasken erbrächten nicht die in den technischen Normen definierten Leistungsnachweise, wie sie für medizinische Masken vorgesehen seien, und böten deswegen jedenfalls in der Regel weniger Schutz.
Erfolg hatte der Eilantrag lediglich hinsichtlich der Bestimmung, wonach unabhängig von der Einhaltung eines Mindestabstands im unmittelbaren Umfeld von Einzelhandelsgeschäften auf dem Grundstück des Geschäftes, auf den zu dem Geschäft gehörenden Parkplatzflächen und auf den Zuwegungen zu dem Geschäft eine Alltagsmaske zu tragen ist. Diese Regelung genügt nach Auffassung des 13. Senats nicht den rechtsstaatlichen Bestimmtheitsanforderungen. Der Begriff des "unmittelbaren Umfelds" sei nicht hinreichend klar. Der Wortlaut lasse die Auslegung zu, dass es sich dabei nur um einen Radius von vielleicht einigen wenigen Metern vom Eingangsbereich des Geschäfts aus gesehen handele. Denkbar sei aber auch, dass hiermit ein deutlich größerer Bereich - wie ihn der Verordnungsgeber z. B. für das Verzehrverbot in einem Umkreis von 50 Metern um eine gastronomische Einrichtung bei einem Außer-Haus-Verkauf von Speisen und Getränken gewählt habe - gemeint sei. Auch die Begründung der Verordnung gebe hierüber keinen näheren Aufschluss. Erfasst werden sollten durch die Regelung danach solche Bereiche, in denen es vornehmlich aufgrund räumlicher Gegebenheiten typischerweise dazu kommen könne, dass der Mindestabstand nicht durchgehend eingehalten werde. Dies ermögliche dem Regelungsadressaten keine präzise Bestimmung des Bereichs, in dem die Maskenpflicht vor Einzelhandelsgeschäften gelten solle. Diese Unklarheiten wögen deswegen besonders schwer, weil ein Verstoß gegen die Maskenpflicht bußgeldbewehrt sei.
Der Beschluss ist unanfechtbar.
Aktenzeichen: 13 B 1932/20.NE
- Details
- Geschrieben von PM-EXT/Sozialgericht Dortmund
- Kategorie: Ratgeber Recht
Die Durchführung eines erforderlichen Umzugs mit studentischen Hilfskräften, einem Fahrer des Umzugswagens und einem Elektriker ist in der derzeitigen Situation aufgrund der COVID-19-Pandemie unzumutbar.
- Details
- Geschrieben von PM-EXT/Verwaltungsgericht Düsseldorf
- Kategorie: Ratgeber Recht
Die Religionsfreiheit gebietet es nicht, einer Muslima, die einen Niqab trägt, eine Ausnahmegenehmigung vom Verhüllungsverbot beim Führen von Kraftfahrzeugen zu erteilen. Das hat die 6. Kammer des Verwaltungsgerichts Düsseldorf mit Beschluss vom heutigen Tage in einem Eilverfahren entschieden. Die Muslima hatte von der Bezirksregierung Düsseldorf verlangt, ihr den Niqab - ein Kopf-Schultertuch, das den gesamten Kopf- und Halsbereich verdeckt und nur einen Sehschlitz für die Augen frei lässt - am Steuer ausnahmsweise zu erlauben. Das Gericht hat nun der Bezirksregierung Recht gegeben, die den Antrag abgelehnt hatte.
Weiterlesen: NRW: Verwaltungsgericht Düsseldorf: Keine Vollverschleierung am Steuer ("Niqab")