Aufgrund der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 09.02.2010 wurde § 21 Abs. 6 SGB II eingeführt. Damit wird sichergestellt, dass im Rahmen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem SGB II neben den durchschnittlichen Bedarfen, die mit dem Regelbedarf abgedeckt sind, auch unabweisbare, laufende, nicht nur einmalige besondere Bedarfe abgedeckt werden, die in atypischen Lebenslagen anfallen. Der Anspruch auf diesen „Sonderbedarf“ entsteht erst, wenn der Bedarf so erheblich ist, dass die Gesamtsumme der dem/der Hilfebedürftigen gewährten Leistungen das menschenwürdige Existenzminimum nicht mehr gewährleistet. Dieser zusätzliche Anspruch entsteht angesichts seiner engen und strikten Tatbestandsvoraussetzungen nur in seltenen Fällen.

1) Anwendungsfälle

Als Anwendungsfälle gelten insbesondere:

Pflege- und Hygieneartikel

Pflege- und Hygieneartikel, die aus gesundheitlichen Gründen laufend benötigt werden (z.B. Hygieneartikel bei ausgebrochener HIV-Infektion, Körperpflegemittel bei Neurodermitis), sind in erforderlichem Umfang als Mehrbedarf zu übernehmen. Die Notwendigkeit ist durch ärztliche Bescheinigung nachzuweisen.

Putz-/Haushaltshilfe für Rollstuhlfahrer

Rollstuhlfahrer können aufgrund der eingeschränkten Bewegungsfreiheit gewisse Tätigkeiten im Haushalt nicht ohne fremde Hilfe erledigen. Soweit ihnen keine anderweitige Unterstützung – z.B. durch Angehörige – zur Verfügung steht, besteht zur Sicherung eines menschenwürdigen Daseins ein laufender Bedarf an einer Haushalts- bzw. Putzhilfe, der als Sonderbedarf in erforderlichem Umfang zu übernehmen ist.

Kosten zur Wahrnehmung des Umgangsrechts

Entstehen einem geschiedenen oder getrennt lebenden Elternteil regelmäßig Fahrt- und/oder Übernachtungskosten aufgrund der Wahrnehmung des Umgangsrechts mit seinen Kindern und können diese nicht aus evtl. vorhandenem Einkommen, der Regelleistung oder Leistungen Dritter bestritten werden, können diese in angemessenem Umfang übernommen werden. Dies gilt für die Kinder entsprechend, soweit den Kindern an Stelle ihrer Eltern Kosten entstehen. Aber auch in diesem Fall sind sehr enge und strikte Tatbestandsvoraussetzungen zu erfüllen.

Sonstige Fälle

Die vorstehende Aufzählung ist nicht abschließend. In Umfang und Ausmaß vergleichbare Fälle können ebenfalls unter die Härteklausel fallen. Aber auch hier gelten sehr enge und strikte Tatbestandsvoraussetzungen.

2) Fallgestaltungen ohne Sonderbedarf

In den folgenden Fällen besteht kein zu übernehmender Sonderbedarf im Sinne des Urteils:

    Schulmaterialien und Schulverpflegung
    Bekleidung/Schuhe in Übergrößen
    Krankheitsbedingter Ernährungsaufwand
    Nicht verschreibungspflichtige Medikamente

3) Antragsverfahren und Bewilligungszeitraum

Die Sonderbedarfe werden jeweils längstens für einen Bewilligungszeitraum gewährt. Die Bewilligung erfolgt in der Regel endgültig. Dies gilt dann nicht, wenn nicht absehbar ist, in welcher Höhe der Sonderbedarf im Verlauf des gesamten Bewilligungszeitraums hinweg anfallen wird. In diesem Fall kann ein Vorschuss nach § 42 SGB I erbracht werden. Die Leistung ist zweckentsprechend zu verwenden. Sie kann nach § 47 Abs. 2 Nr. 1 SGB X widerrufen werden, wenn sie nicht für den beantragten Zweck verwendet wird. Insofern hat der/die Hilfebedürftige Nachweise über die zweckentsprechende Verwendung der Leistungen für den Sonderbedarf zu erbringen. Er/Sie ist auf seine Nachweispflicht sowie die Möglichkeit eines Widerrufs bei der Bewilligung hinzuweisen.

Mit dem monatlichen Regelbedarf erhalten Sie einen pauschalierten Betrag, mit dem Sie alle wiederkehrenden Bedarfe in der täglichen Lebensführung decken müssen. Hierzu gehören insbesondere

  • Ernährung
  • Kleidung
  • Körperpflege
  • Hausrat
  • Haushaltsenergie

Regelbedarfe ab 01.01.2014

Betrag

Alleinstehende, Alleinerziehende sowie Personen, deren Partner/in unter 18 Jahre alt ist

391 €

volljährige Partner/innen innerhalb der Bedarfsgemeinschaft

353 €

Volljährige bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres; Personen unter 25 Jahren, bei Umzug ohne Zusicherung des kommunalen Trägers (18 - 24 Jahre)

313 €

   

Kinder im 15. bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres (14 - 17 Jahre)

296 €

Kinder ab Beginn des 7. bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres (6 - 13 Jahre)

261 €

Kinder bis zur Vollendung des 6. Lebensjahres (0 - 5 Jahre)

229 €

Erstausstattung von Haushalt

Grundsätzlich wird davon ausgegangen, dass bei Antragstellung über einen ausreichenden Bestand an Bekleidung und Hausrat verfügt wird. Soweit Ersatzbeschaffungen notwendig werden, sind diese mit den in den Regelbedarfen enthaltenen Pauschalen anzusparen. Nur in wenigen Einzelfällen wird daher die Gewährung einer Erstausstattung für Bekleidung oder Hausrat erforderlich sein. Beispielhaft sind folgende Sachverhalte:

  • Verlust des Hausrates durch Wohnungsbrand
  • Übertritt aus dem Ausland
  • Notwendiger Auszug junger Heranwachsender aus der elterlichen Wohnung, soweit die Bereitstellung an Hausrat nicht durch die Eltern erfolgt
  • Obdachlosigkeit / Nichtsesshaftigkeit / Erstbezug einer eigenen Wohnung
  • Entlassung aus der JVA (nach langer Haftzeit)
  • Geburt eines Kindes oder erstmalige Aufnahme eines Kindes in den Haushalt (außer Pflegekinder)

Die Pauschalen für die Erstausstattung von Hausrat wurden wie folgt festgelegt:

Einpersonenhaushalt

1.170 €

Zweipersonenhaushalt

1.414 €

Dreipersonenhaushalt

1.810 €

Vierpersonenhaushalt

2.018 €

Fünfpersonenhaushalt

2.414 €

Sechspersonenhaushalt

2.623 €

Für jede weitere Person wird der Bewilligungsbetrag angemessen erhöht.

Anlässlich von Geburt oder der Aufnahme eines Kindes in den Haushalt wird eine Pauschale in Höhe von 209 € für Hausrat gewährt, die um 80 € aufgestockt werden kann, sofern kein Kinderwagen vorhanden ist.

Erstausstattung für Bekleidung

Erwarten Sie Nachwuchs, dann werden Sie sicher in den ersten Wochen noch die übliche Bekleidung tragen können, sofern nicht eine Mehrlingsschwangerschaft vorliegt. Dies entspricht den heutigen Lebensgewohnheiten. Ab der 15. Schwangerschaftswoche wird jedoch im Regelfall eine Erweiterung Ihrer Bekleidung erforderlich sein, so dass eine einmalige Pauschale von 160 € als Erstausstattung gewährt wird.

Für das Neugeborene ist eine Erstausstattung für Bekleidung in Höhe von 120 € vorgesehen.

Ein erheblicher Bedarf an Bekleidung kann außerdem in folgenden beispielhaften Fällen entstehen:

  • bei Verlust der Kleidung durch Wohnungsbrand,
  • beim Neuanfang nach einer längeren Haftzeit
  • beim Übertritt aus dem Ausland
  • bei durch Krankheit bedingte Veränderung des Gewichtes und damit verbundenem Wechsel von zwei oder mehr Kleidergrößen.

Für solche Notsituationen sieht das Sozialgesetzbuch II eine finanzielle Hilfestellung in folgendem Umfang vor.

Die Pauschalen für die Erstausstattung von Bekleidung betragen wie folgt:

Leistungsberechtigte vom 1. bis 6. Lebensjahr

290 €

Leistungsberechtigte vom 7. bis 15. Lebensjahr

350 €

Leistungsberechtigte ab dem 16. Lebensjahr

425 €

Ein Teil der Leistungen zum Lebensunterhalt besteht aus dem kommunalen Teil, den Kosten der Unterkunft.

Haben Sie einen Antrag auf Arbeitslosengeld II gestellt, so werden zu Beginn der Hilfe erst einmal die tatsächlichen Kosten für die Unterkunft und Heizung bei der Hilfegewährung berücksichtigt. Dies gilt nicht nur für Mietwohnungen, sondern im Wesentlichen auch für selbstgenutztes Eigentum. Auf Dauer ist jedoch nur die Übernahme angemessener Unterkunftskosten vorgesehen. In der Regel werden für längstens 6 Monate die nicht angemessenen Kosten berücksichtigt.

Bei der Prüfung, ob die tatsächlichen Kosten der Unterkunft als angemessen anzusehen sind, werden die individuellen Verhältnisse berücksichtigt. Als Grundlage für diese Prüfung werden folgende Daten herangezogen.

Hier finden Sie die Übersicht über die angemessenen Bedarfe der Unterkunft auf Grundlage des schlüssigen Konzepts für den Kreis Düren Nettokaltmiete und Betriebskosten, ohne Heizkosten:

Hier zur PDF: >>>Klick mich<<<

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