Erstausstattung von Haushalt
Grundsätzlich wird davon ausgegangen, dass bei Antragstellung über einen ausreichenden Bestand an Bekleidung und Hausrat verfügt wird. Soweit Ersatzbeschaffungen notwendig werden, sind diese mit den in den Regelbedarfen enthaltenen Pauschalen anzusparen. Nur in wenigen Einzelfällen wird daher die Gewährung einer Erstausstattung für Bekleidung oder Hausrat erforderlich sein. Beispielhaft sind folgende Sachverhalte:
- Verlust des Hausrates durch Wohnungsbrand
- Übertritt aus dem Ausland
- Notwendiger Auszug junger Heranwachsender aus der elterlichen Wohnung, soweit die Bereitstellung an Hausrat nicht durch die Eltern erfolgt
- Obdachlosigkeit / Nichtsesshaftigkeit / Erstbezug einer eigenen Wohnung
- Entlassung aus der JVA (nach langer Haftzeit)
- Geburt eines Kindes oder erstmalige Aufnahme eines Kindes in den Haushalt (außer Pflegekinder)
Die Pauschalen für die Erstausstattung von Hausrat wurden wie folgt festgelegt:
Einpersonenhaushalt |
1.170 € |
Zweipersonenhaushalt |
1.414 € |
Dreipersonenhaushalt |
1.810 € |
Vierpersonenhaushalt |
2.018 € |
Fünfpersonenhaushalt |
2.414 € |
Sechspersonenhaushalt |
2.623 € |
Für jede weitere Person wird der Bewilligungsbetrag angemessen erhöht.
Anlässlich von Geburt oder der Aufnahme eines Kindes in den Haushalt wird eine Pauschale in Höhe von 209 € für Hausrat gewährt, die um 80 € aufgestockt werden kann, sofern kein Kinderwagen vorhanden ist.
Erstausstattung für Bekleidung
Erwarten Sie Nachwuchs, dann werden Sie sicher in den ersten Wochen noch die übliche Bekleidung tragen können, sofern nicht eine Mehrlingsschwangerschaft vorliegt. Dies entspricht den heutigen Lebensgewohnheiten. Ab der 15. Schwangerschaftswoche wird jedoch im Regelfall eine Erweiterung Ihrer Bekleidung erforderlich sein, so dass eine einmalige Pauschale von 160 € als Erstausstattung gewährt wird.
Für das Neugeborene ist eine Erstausstattung für Bekleidung in Höhe von 120 € vorgesehen.
Ein erheblicher Bedarf an Bekleidung kann außerdem in folgenden beispielhaften Fällen entstehen:
- bei Verlust der Kleidung durch Wohnungsbrand,
- beim Neuanfang nach einer längeren Haftzeit
- beim Übertritt aus dem Ausland
- bei durch Krankheit bedingte Veränderung des Gewichtes und damit verbundenem Wechsel von zwei oder mehr Kleidergrößen.
Für solche Notsituationen sieht das Sozialgesetzbuch II eine finanzielle Hilfestellung in folgendem Umfang vor.
Die Pauschalen für die Erstausstattung von Bekleidung betragen wie folgt:
Leistungsberechtigte vom 1. bis 6. Lebensjahr |
290 € |
Leistungsberechtigte vom 7. bis 15. Lebensjahr |
350 € |
Leistungsberechtigte ab dem 16. Lebensjahr |
425 € |