Ein Teil der Leistungen zum Lebensunterhalt besteht aus dem kommunalen Teil, den Kosten der Unterkunft.

Haben Sie einen Antrag auf Arbeitslosengeld II gestellt, so werden zu Beginn der Hilfe erst einmal die tatsächlichen Kosten für die Unterkunft und Heizung bei der Hilfegewährung berücksichtigt. Dies gilt nicht nur für Mietwohnungen, sondern im Wesentlichen auch für selbstgenutztes Eigentum. Auf Dauer ist jedoch nur die Übernahme angemessener Unterkunftskosten vorgesehen. In der Regel werden für längstens 6 Monate die nicht angemessenen Kosten berücksichtigt.

Bei der Prüfung, ob die tatsächlichen Kosten der Unterkunft als angemessen anzusehen sind, werden die individuellen Verhältnisse berücksichtigt. Als Grundlage für diese Prüfung werden folgende Daten herangezogen.

Hier finden Sie die Übersicht über die angemessenen Bedarfe der Unterkunft auf Grundlage des schlüssigen Konzepts für den Kreis Düren Nettokaltmiete und Betriebskosten, ohne Heizkosten:

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