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Rösrath-Forsbach: Nach einem tödlichen Familiendrama am vergangenen Wochenende in Rösrath-Forsbach hat das Kriminalkommissariat 11 der Polizei Köln Ermittlungen zu den Hintergründen aufgenommen. Derzeit gehen Staatsanwaltschaft und Polizei Köln davon aus, das ein 40-jähriger Rösrather seine aus Thailand stammende Ehefrau (44) und die gemeinsame Tochter (2) im Haus der Familie getötet und sich anschließend selbst umgebracht hat.

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Köln: Am Freitagabend (2. Oktober) hatte eine Reinigungskraft einen verdächtigen Gegenstand in einer auf dem Abstellgleis stehenden Bahn am Bahnhof Deutzer Feld in Köln-Deutz gefunden. Gegen 3 Uhr (3. Oktober) entschärften hinzugezogene Spezialisten der Bundespolizei den verdächtigen Gegenstand.

Nrw: Das Landeskabinett hat die Verlängerung der Coronaverordnungen bis einschließlich 31. Oktober 2020 beschlossen. Veränderungen und Ergänzungen gibt es unter anderem für Weihnachtsmärkte sowie für private Feiern. In einer gesonderten Anlage zur Coronaschutzverordnung werden die Regelungen für Weihnachtsmärkte festgelegt und damit wird Rechtssicherheit geschaffen. Private Feierlichkeiten aus herausragendem Anlass (etwa Hochzeitsfeiern) außerhalb des privaten Bereichs müssen ab 50 Teilnehmern vorher beim örtlichen Ordnungsamt angemeldet werden.

 
Gesundheitsminister Karl-Josef Laumann: „Die Infektionsgeschehen der letzten Tage haben gezeigt, dass gerade private Feiern einen erheblichen Einfluss auf das Infektionsgeschehen haben. Wir wollen nicht irgendwann vor der Entscheidung stehen, solche Feiern gänzlich zu verbieten. Deshalb müssen wir sicherstellen, dass man sich auch bei diesen Anlässen an die Regeln hält. Die Kontaktdaten sind dabei das wesentliche Element, um eine weitere Ausbreitung zu verhindern und Infektionsketten zu unterbrechen.“
 
„Für Feiern in den eigenen vier Wänden gilt der hohe Grundrechtsschutz der Privatsphäre“, so Laumann weiter: „Hier gilt aber mein dringender Appell: Nehmen Sie Corona weiterhin ernst, halten Sie sich an die Hygiene- und Abstandregeln, schützen Sie sich und andere! Je umsichtiger sich der Einzelne verhält, desto größer die Wirkung für die Allgemeinheit. Die Herbst- und Wintermonate werden uns bei der Bekämpfung der Corona-Pandemie vor besondere Herausforderungen stellen.“

Die Regelungen für Weihnachtmärkte

 Maßgeblich für das Gelingen von Weihnachtsmärkten in Coronazeiten ist ein gut durchdachtes Infektionsschutz-, Hygiene- und Zugangskonzept, das die jeweiligen Gegebenheiten vor Ort berücksichtigt. Auf Weihnachtsmärkten sind zudem Stehtische mit fest zugewiesenen Stehplätzen zugelassen, wenn diese räumlich zu den Wegen und Straßen abgegrenzt sind. Eine gleichlautende Regelung gilt ab sofort auch für die Gastronomie.

Darüber hinaus sollen Geschäfte in und unmittelbar nach der Weihnachtszeit an mehreren Sonntagen öffnen können. Dies ermöglicht zur Vermeidung von Infektionsgefahren, das Einkaufsgeschehen an den Samstagen zu entzerren und Gedränge in den Innenstädten zu vermeiden.

Die Regelungen für private Feierlichkeiten

Private Feierlichkeiten aus herausragendem Anlass (zum Beispiel Hochzeitsfeiern) außerhalb des eigenen privaten Bereichs müssen – wenn mindestens 50 Teilnehmende erwartet werden – mindestens drei Werktage vorher beim örtlichen Ordnungsamt angemeldet werden. Darüber hinaus muss eine für die Feier verantwortliche Person benannt werden. Für die Veranstaltung muss eine Gästeliste geführt und während der Veranstaltung aktualisiert werden. Wichtig in diesem Zusammenhang ist, dass die Ordnungsämter kein Genehmigungsverfahren durchführen, sondern lediglich die Anmeldung erfolgt. Dadurch wird es den kommunalen Ämtern ermöglicht nachzuvollziehen, welche Feiern in der jeweiligen Kommune stattfinden, und gegebenenfalls zu kontrollieren, ob die Bestimmungen der Coronaschutzverordnung eingehalten werden. Unverändert gilt, dass solche Feierlichkeiten auf höchstens 150 Teilnehmende begrenzt sind. Für Feste Anfang Oktober gilt bezüglich der Anmeldefrist der Vertrauensschutz. Die Veranstalter sind allerdings aufgefordert, die Veranstaltungen schnellstmöglich nachzumelden. Unverändert gilt, dass solche Feierlichkeiten auf höchstens 150 Teilnehmende begrenzt sind.

Zudem werden in der Verordnung die Vereinbarungen des Bund-Länder-Beschlusses vom 29. September 2020 bei den Teilnehmerobergrenzen umgesetzt. Das heißt: Ab einer 7-Tages-Inzidenz von 35 sind Feiern im öffentlichen Raum nur noch bis 50 Teilnehmern gestattet. Bei einer Inzidenz von 50 sinkt diese Zahl auf 25. Ausnahmen von diesen Teilnehmerobergrenzen können im Einzelfall bei besonderen Hygiene- und Infektionsschutzkonzepten zugelassen werden.
 
Zudem haben Bund und Länder beschlossen, die Angabe unrichtiger Kontaktdaten auf Listen, die der Rückverfolgung dienen – also etwa in Restaurants – mit einem Bußgeld zu bestrafen. In Nordrhein-Westfalen wird dazu für Gäste, die solche Falschangaben machen, ein Regelbußgeld von 250 Euro festgelegt. Für den Fall, dass eine Feier außerhalb des privaten Bereichs, bei der mindestens 50 Personen erwartet werden, nicht angemeldet wurde, wird ein Regelbußgeld in Höhe von 500 Euro festgelegt.
 
Mit einer Innovationsklausel werden neuartige Lüftungssysteme bei den Hygiene- und Infektionsschutzkonzepten stärker berücksichtigt. Wenn technische Innovationen nachweislich und entsprechend zertifiziert bestimmte andere Schutzmaßnahmen entbehrlich machen, können durch das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales Ausnahmen von der Coronaschutzverordnung zugelassen werden.

NRW: Die Feuerwehren in Nordrhein-Westfalen sind im Jahr 2019 bei mehr als 50.000 Bränden und Explosionen im Einsatz gewesen. Außerdem leisteten sie rund 140.000 Mal technische Hilfe, führten mehr als 1.400.000 Notfalleinsätze und Krankentransporte durch und gaben Stellungnahmen zu mehr als 33.000 Bauvorhaben in Nordrhein-Westfalen ab. „Ohne die Frauen und Männer der Feuerwehr ist unser Land nicht denkbar. Wir alle sind ihnen zu großem Dank verpflichtet“, sagte Minister Herbert Reul. Die Zahlen sind Teil der Jahresstatistik Gefahrenabwehr für das Jahr 2019. Der jährliche Bericht fasst die wichtigsten Zahlen über die Anzahl der Mitglieder, das Material und die Einsätze der Feuerwehren in Nordrhein-Westfalen zusammen.

NRW: Die nordrhein-westfälische Landesregierung und Vertreter des Karnevals haben sich am Freitag, 18. September 2020, auf einen Fahrplan für die Session 2020/2021 verständigt. So werden auch für karnevalistische Aktivitäten die bereits in der Coronaschutzverordnung festgeschriebenen Vorgaben des Infektionsschutzes gelten, sodass insbesondere Karnevalsbälle, Karnevalsumzüge, Partyformate und gesellige Karnevalsveranstaltungen ohne Beachtung des Abstandsgebotes nicht in Betracht kommen. Kleinere karnevalistische Kulturveranstaltungen, die den Vorgaben der Coronaschutzverordnung sowie den gebilligten Hygienekonzepten entsprechen, können stattfinden.

Presse Team NRW
Erftstadt: Bei einem Verkehrsunfall auf der B 265 wurde am Sonntag (30. August) ein 31-jähriger Motorradfahrer schwer verletzt.
adac.de

Rhein-Sieg: Bei einem Zusammenstoß auf der Autobahn 3 in Richtung Oberhausen sind am Samstagabend (22. August) kurz vor der Anschlussstelle Siebengebirge ein Falschfahrer sowie eine noch nicht identifizierte Person in einem Mercedes Kombi ums Leben gekommen. Der VW Polo des Falschfahrers wurde durch die Wucht des Zusammenstoßes über die Mittelschutzplanke auf die Fahrbahn in Richtung Frankfurt - der Fahrer aus dem Auto geschleudert. Der in Richtung Oberhausen fahrende Mercedes brannte vollständig aus. Für die Suche nach möglichen weiteren Unfallfahrzeugen entlang der vom Falschfahrer zurückgelegten Strecke war auch ein Polizeihubschrauber im Einsatz.

NRW: Mit Eilbeschluss vom heutigen Tag hat das Oberverwaltungsgericht entschieden, dass die in der Coronabetreuungsverordnung angeordnete Pflicht, während des Schulunterrichts grundsätzlich eine Mund-Nase-Bedeckung zu tragen, voraussichtlich rechtmäßig ist.

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