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- Geschrieben von PM-EXT/Land NRW
- Kategorie: News Nachbarkreise
Das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales hat am Montag, 30. November, eine neue Quarantäneverordnung erlassen, mit der für bestimmte Personengruppen eine automatische Quarantäne angeordnet wird.
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- Geschrieben von PM-EXT/Oberlandesgericht Düsseldorf
- Kategorie: News Nachbarkreise
Die zum 1. Januar 2021 aktualisierte Düsseldorfer Tabelle ist ab sofort auf der Internetseite des Oberlandesgerichts Düsseldorf verfügbar. Die Änderungen betreffen im Wesentlichen die Bedarfssätze minderjähriger und volljähriger Kinder.
Die Düsseldorfer Tabelle ist Richtlinie und Hilfsmittel für die Bemessung des angemessenen Unterhalts im Sinne des § 1610 BGB und wird von allen Oberlandesgerichten zur Bestimmung des Kindesunterhalts verwandt. Das Oberlandesgericht Düsseldorf gibt sie seit dem 1. Januar 1979 heraus. Ihr Inhalt beruht auf Koordinierungsgesprächen aller Oberlandesgerichte und der Unterhaltskommission des Familiengerichtstages e.V. In dem Pandemiejahr 2020 konnten keine persönlichen Koordinierungstreffen stattfinden, sondern haben sich die Beteiligten ausschließlich digital abgestimmt.
1. Bedarfssätze
a. Minderjährige
Die Anhebung der Bedarfssätze minderjähriger Kinder beruht auf der Erhöhung des Mindestbedarfs gemäß der "Dritten Verordnung zur Änderung der Mindestunterhaltsverordnung vom 3. November 2020" (BGBl I 2020, 2344). Der Mindestunterhalt beträgt danach ab dem 1. Januar 2021:
- für Kinder der 1. Altersstufe (bis zur Vollendung des 6. Lebensjahres) 393 EUR (Anhebung um 24 EUR),
- für Kinder der 2. Altersstufe (bis zur Vollendung des 12. Lebensjahres) 451 EUR ( Anhebung um 27 EUR),
- für Kinder der dritten Altersstufe (vom 13. Lebensjahr bis zur Volljährigkeit) 528 EUR (Anhebung um 31 EUR).
Diese Beträge entsprechen den Bedarfssätzen der ersten Einkommensgruppe (bis 1.900 EUR) der Düsseldorfer Tabelle. Die Anhebung der Bedarfssätze der ersten Einkommensgruppe führt zugleich zu einer Änderung der Bedarfssätze der folgenden Einkommensgruppen. Sie werden wie in der Vergangenheit ab der 2. bis 5. Gruppe um jeweils 5 % und in den folgenden Gruppen um jeweils 8 % des Mindestunterhalts angehoben.
b. Volljährige
Die Bedarfssätze volljähriger Kinder werden zum 01.01.2021 gleichfalls angehoben. Wie in 2020 betragen sie 125 % der Bedarfssätze der 2. Altersstufe.
c. Studierende
Der Bedarfssatz der Studierenden, die nicht bei ihren Eltern oder einem Elternteil leben, bleibt gegenüber 2020 mit 860 EUR unverändert.
2. Anrechnung des Kindergelds
Auf den Bedarf des Kindes ist nach § 1612b BGB das Kindergeld anzurechnen. Dieses beträgt ab dem 1. Januar 2021:
- für ein erstes und zweites Kind 219 EUR,
- für ein drittes Kind: 225 EUR,
- ab dem vierten Kind: 250 EUR.
Das Kindergeld ist bei minderjährigen Kindern in der Regel zur Hälfte und bei volljährigen Kindern in vollem Umfang auf den Barunterhaltsbedarf anzurechnen. Die sich nach Abzug des Kindergeldanteils ergebenden Beträge sind in den "Zahlbetragstabellen" im Anhang der Tabelle aufgelistet.
3. Selbstbehalte
Die Selbstbehalte bleiben gegenüber 2020 unverändert. Lediglich bei Ansprüchen auf Elternunterhalt ist mit Rücksicht auf die Regelungen des Angehörigenentlastungsgesetzes von der Angabe eines konkreten Betrags abgesehen worden. Die Steigerung des Regelsatzes auf 446 EUR für volljährige Alleinstehende hat noch keine Anhebung des notwenigen Selbstbehalts veranlasst. Sollte aber der Regelsatz weiter steigen, bedürfen die Selbstbehalte wahrscheinlich zum 1. Januar 2022 einer Anpassung.
4. Einkommensgruppen
Die Einkommensgruppen bleiben 2021 unverändert. Wie in der Vergangenheit endet die Tabelle mit einem bereinigten Einkommen bis zu 5.500,00 EUR (10. Einkommensgruppe, 160% des Mindestbedarfs). Der Bundesgerichtshof befürwortet mit Beschluss vom 16.09.2020 (XII ZB 499/19) eine Fortschreibung der Einkommensgruppen. Dieser Wunsch in der am 09.11.2020 veröffentlichten Entscheidung konnte für die Tabelle 2021 nicht mehr umgesetzt werden. Eine etwaige Fortschreibung der Einkommensgruppen und Bedarfssätze über die 10. Einkommensgruppe hinaus bleibt deshalb der Düsseldorfer Tabelle 2022 vorbehalten. Nach der Entscheidung des Bundesgerichtshofs kommt eine prozentuale Erhöhung der Bedarfssätze in Betracht, wenn das bereinigte Einkommen des Barunterhaltspflichtigen die 10. Einkommensgruppe überschreitet.
Alle Informationen zur Düsseldorfer Tabelle einschließlich der aktuellen Leitlinien sind auf der Homepage des Oberlandesgerichts Düsseldorf veröffentlicht: https://www.olg-duesseldorf.nrw.de/infos/Duesseldorfer_Tabelle/index.php.
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- Geschrieben von PM-EXT/NRW
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NRW: Bei gemeinsamen Schwerpunktkontrollen in Nordrhein-Westfalen haben Eisenbahnverkehrsunternehmen, Deutsche Bahn, Bundespolizei und Ordnungsämter 805 Verstöße gegen die Maskenpflicht festgestellt. Wer keine Maske getragen oder Mund und Nase nicht bedeckt hatte, muss jetzt mit einem Bußgeldbescheid vom Ordnungsamt rechnen.
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- Geschrieben von PM-EXT/Land NRW
- Kategorie: News Nachbarkreise
NRW: Mit einer neuen Einreiseverordnung setzt das Land Nordrhein-Westfalen die Muster-Quarantäneverordnung des Bundes in Landesrecht um. Bund und Länder hatten sich auf gemeinsame Regeln für Reiserückkehrer aus ausländischen Risikogebieten geeinigt. Die neue Einreiseverordnung regelt diese Vorschriften zu Quarantänemaßnahmen für Ein- und Rückreisende aus ausländischen Risikogebieten im Rahmen der Corona-Pandemie. Betroffene Reisende sind weiterhin verpflichtet, das zuständige Gesundheitsamt bei Einreise zu informieren und sich umgehend nach Einreise in eine zehntägige Quarantäne zu begeben. Diese kann allerdings nicht mehr durch einen negativen COVID-19-Test vor der Einreise vermieden bzw. durch einen solchen Test sofort nach Einreise beendet werden. Mit der neuen Einreiseverordnung kann nun frühestens ab dem fünften Tag nach Einreise ein COVID-19-Test durchgeführt werden, durch den die Quarantäne im Fall eines negativen Ergebnisses beendet ist. Die Testung ist für die Betroffenen kostenlos und wird über den Gesundheitsfonds abgerechnet.
Weiterlesen: NRW: Neue Einreiseverordnung für Nordrhein-Westfalen tritt am Montag in Kraft
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- Geschrieben von PM-EXT/Land NRW
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NRW: Die Landesregierung stärkt die Kommunen bei der wichtigen Aufgabe der Kontaktpersonennachverfolgung von COVID19-Infizierten. Neben dem Einsatz von Landesbediensteten ist auch eine finanzielle Unterstützung der Kommunen geplant. Das Kabinett hat hierfür am Dienstag (27. Oktober 2020) beschlossen, den Kommunen 25 Millionen Euro zur Verfügung zu stellen. Damit soll – befristet für bis zu sechs Monate – entsprechendes Personal eingestellt werden können, wenn der erforderliche Personalbedarf in den Gesundheitsämtern nicht ausreichend aus eigenen Kräften gedeckt werden kann. Die Landesregierung wird nun umgehend den Haushalts- und Finanzausschuss des Landtags darum bitten, diesem Plan zuzustimmen.
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- Geschrieben von PM-EXT/Land.NRW
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NRW: Die Landesregierung hat klare Regeln für einen angepassten Schulbetrieb nach den Herbstferien festgelegt und die Schulen darüber informiert. In Nordrhein-Westfalen gilt nach den Herbstferien an allen weiterführenden Schulen wieder die Pflicht zum Tragen einer Mund-Nase-Bedeckung im Unterricht.
Weiterlesen: NRW: Klare Regeln für einen angepassten Schulbetrieb nach den Herbstferien
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- Geschrieben von PM-EXT/Land NRW
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NRW: Das Landeskabinett hat am Freitag im Einklang mit den Beschlüssen des Bund-Länder-Kreises weitere Schutzmaßnahmen zur Eindämmung der Corona-Pandemie beschlossen.
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- Geschrieben von PM-EXT/Polizei Münster
- Kategorie: News Nachbarkreise
Münster: Ein 40-jähriger Insasse der Justizvollzugsanstalt Münster hat am Freitagmorgen (16.10.2020) gegen 06.20 Uhr in der JVA an der Gartenstraße eine Geisel genommen.