Verkehr: Durch das Sturmtief „Friederike“ wurden zahlreiche Fahrzeuge beschädigt. Wer dafür aufkommt, hängt von der Situation ab, in der der Schaden entstanden ist. Der ADAC Nordrhein hat einige Beispiele zusammengestellt:

Schäden durch herabstürzende Bäume, Äste oder andere Gegenstände während eines Sturms (mit mindestens Windstärke 8) werden durch die Teilkaskoversicherung abgedeckt. Sofern es vertraglich vereinbart ist, wird eine Selbstbeteiligung abgezogen, es kommt jedoch zu keiner Rückstufung des Schadenfreiheitsrabattes.

Kollidiert ein Autofahrer mit einem schon auf der Straße liegenden Baum, Ast oder einem anderen Gegenstand, ist dieser Schaden durch die Vollkaskoversicherung abgedeckt. Neben dem Abzug der vertraglich vereinbarten Selbstbeteiligung ist zu beachten, dass der Schadenfreiheitsrabatt zurückgestuft wird.

Wenn ein herabfallender Dachziegel das Auto beschädigt, kann nur dann Schadenersatz vom Hauseigentümer verlangt werden, wenn dieser die sogenannte Verkehrssicherungspflicht verletzt hat. Dies ist so, wenn zum Beispiel die Kontrollpflichten (wie eine regelmäßige Dachbegehung) vernachlässigt wurden.

Bei herabstürzenden Blumentöpfen vom Balkon kann der Mieter oder Hausbewohner in der Regel in die Haftung genommen werden. Sofern dieser eine Privathaftpflichtversicherung hat, können Ansprüche wegen der Beschädigung des Fahrzeugs dort gemeldet werden.

Bei umfallenden Mülltonnen, die nicht ordnungsgemäß gesichert wurden oder nicht unverzüglich nach der Leerung zurückgestellt werden, haftet der Hauseigentümer beziehungsweise dessen Haftpflichtversicherung.

Wird das Fahrzeug durch umfallende mobile Verkehrsschilder beschädigt, können beim Aufsteller des Schilds Schadenersatzansprüche geltend gemacht werden. Dies gilt, wenn der Aufsteller seine Verkehrssicherungspflicht verletzt hat, weil er zum Beispiel nicht für eine größere Standfläche oder eine größere Beschwerung bei drohendem Sturm gesorgt hat.

Bei Schäden durch Baugerüste gilt: Der Aufsteller des Baugerüsts muss beweisen, dass er alle möglichen Maßnahmen ergriffen hat, um die Gefahr eines Einsturzes zu beseitigen. Kann er das nicht nachweisen, kommt im Regelfall die Versicherung des Gerüstbauers für Schäden auf.

Die erfolgreiche Durchsetzung eines Schadenersatzanspruchs gegen den Verursacher setzt voraus, dass man diesem ein Verschulden nachweisen kann. Kann man dies nicht, hilft die Teilkaskoversicherung weiter. Diese kommt für alle Schäden durch herumfliegende Gegenstände auf, wenn mindestens Windstärke 8 vorlag. Der Schaden muss innerhalb einer Woche bei der Versicherung gemeldet werden. Zeitliche Verzögerungen sind bei der Regulierung von Massenschäden allerdings einzukalkulieren. Zudem ist eine etwaige vertragliche Werkstattbindung zu beachten.

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