Detmold: Die Krankenkasse ist nicht verpflichtet, die Kosten für einen individuell angefertigten Helm zu übernehmen, wenn der Schädel nach der Geburt des Kindes eine Asymmetrie aufweist. Dies entschied das Sozialgericht Detmold im Falle eines im Jahr 2012 geborenen Zwillingskindes. Die Kosten von 1819,00 Euro für die ärztlich empfohlene und durchgeführte Therapie müssen die Eltern selbst tragen.

Die Helmtherapie, bei der das Wachstum des kindlichen Kopfes durch den speziell angepassten Helm (Kopforthese) beeinflusst werden soll, stellt - so das Gericht - eine neue Behandlungsmethode dar, die nicht zum Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenversicherung gehört. Das hierfür zuständige Gremium - der Gemeinsame Bundesausschuss - hat zu dieser Therapiemethode noch keine Empfehlung abgegeben. Daher sei es den Krankenkassen verwehrt, die Kosten für diese Methode zu übernehmen.

Es könne dabei offen bleiben, ob die Schädelasymmetrie für sich gesehen überhaupt eine Krankheit darstellt. Jedenfalls sind die Auswirkungen nicht so schwerwiegend war, als dass ausnahmsweise unter Berücksichtigung eines so genannten Systemversagens eine Verpflichtung der Krankenkasse zur Kostenübernahme in Betracht käme. Leitlinienempfehlungen der Arbeitsgemeinschaft der Wissenschaftlichen Medizinischen Fachgesellschaften (AWMF) gebe es nicht. Ebenso wenig lägen anderweitige wissenschaftliche Erkenntnisse zum Einsatz der Methode vor.

Die Kammer hat sich damit der ganz überwiegenden Rechtsprechung angeschlossen, wonach die Helmtherapie nicht zum Leistungsumfang der gesetzlichen Krankenversicherung gehört.
Urteil vom 16.01.2014 - Az.: S 3 KR 130/13 (nicht rechtskräftig)

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