Postpaketabfertigung Bildquelle: Zoll

Damit die Pakete und Päckchen aus aller Welt auch zum Weihnachtsgeschäft die Empfänger schnell erreichen, gibt der Zoll Tipps für eine zügige Abfertigung. Eine Postsendung aus einem Nicht-EU-Staat muss grundsätzlich zollamtlich abgefertigt werden. Sendungen, für die keine Abgaben entstehen und die keine Waren enthalten, die Verboten oder Beschränkungen unterliegen, können oftmals direkt an den Empfänger ausgeliefert werden.

Einfuhrabgabenfrei sind private Geschenksendungen mit einem Wert unter 45 Euro und kommerzielle Sendungen mit einem Wert unter 22 Euro.

Sollten diese Freigrenzen überschritten sein, werden die Einfuhrumsatzsteuer und gegebenenfalls Zoll fällig. In diesen Fällen kann die Deutsche Post AG die zollamtliche Abfertigung in Vertretung des Empfängers übernehmen, wenn der Sendung eine korrekt ausgefüllte Zollinhaltserklärung beiliegt. Handelt es sich um kommerzielle Postsendungen, ist zudem eine Handelsrechnung für die Abfertigung notwendig, die möglichst an der Außenseite des Paketes angebracht ist. Die Deutsche Post AG führt die Sendung dem Zoll vor, der die Sendung beschaut und gegebenenfalls einen Einfuhrabgabenbescheid erstellt. Im Anschluss an die zollrechtliche Behandlung wird die Postsendung der Deutschen Post AG zur Auslieferung übergeben. Eventuell entstehende Abgaben erhebt der Zusteller an der Haustür des Empfängers.

Postsendungen mit Waren, - die Verboten und Beschränkungen unterliegen (z.B. Arzneimittel, auch sogenannte Lifestyle-Produkte, gefälschte Waren) oder die wegen handelspolitischer Maßnahmen oder Bestimmungen des Außenwirtschaftsrechts besondere Förmlichkeiten erfordern - die keine vollständig und korrekt ausgefüllte Zollinhaltserklärung und keine korrekte Handelsrechnung enthalten,

kann die Deutsche Post AG nicht direkt ausliefern. Sie leitet diese an das das örtlich zuständige Zollamt weiter und informiert den Empfänger der Postsendung mit einem Benachrichtigungsschreibens über das Zollamt, bei dem die Sendung hinterlegt wurde. Der Empfänger kann die Sendung bei diesem Zollamt unter Vorlage des Benachrichtigungsschreibens und der gegebenenfalls noch fehlenden Unterlagen abholen. "Das Paket wird nach zwei Wochen automatisch an den Absender zurückgeschickt. Also nicht zu lange mit der Abholung warten", empfiehlt Elvira Enders-Beetschen, Pressesprecherin des Hauptzollamts Landshut.

Wenn der Empfänger nicht zum Zollamt kommen kann, bietet die Deutsche Post AG als kostenpflichtige Serviceleistung die "nachträgliche Postverzollung" an.

Bei Bestellungen sind außerdem bestehende Verbote oder Beschränkungen zu beachten. Vermeintlich günstige Markenprodukte z.B. bei Bekleidung können sich schnell als Fehlinvestition entpuppen, wenn diese gefälscht sind. Produktpiraten missachten nicht nur die Schutzrechte, sie verstoßen auch gegen Qualitätsnormen und Sicherheitsstandards. Die Waren werden sichergestellt und vernichtet. Gleiches gilt bei geschützten Tieren und Pflanzen, Arzneimitteln, Waffen oder Feuerwerkskörper und Waren, die der Produktsicherheit unterliegen wie z.B. Handys.

Das Warenangebot, u. a. auf Internetseiten von Anbietern aus Nicht-EU-Staaten, regt zum Kauf scheinbar billiger oder in der EU nicht bzw. nur schwer erhältlicher Produkte (wie z.B. Kosmetika) an. Doch sind diese Produkte auch sicher? Bei geplanten Bestellungen von Waren aus Nicht-EU-Staaten ist es ratsam, sich zuvor bei der zentralen Auskunftsstelle des Zolls (Tel. 0351/44834-510) oder unter www.zoll.de zu informieren.

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