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Am Morgen des 25.01.2024 wurden in Montabaur drei Menschen vorsätzlich getötet.Die Staatsanwaltschaft Koblenz führt ein Ermittlungsverfahren gegen einen 37-jährigen deutschen Staatsangehörigen wegen des dringenden Verdachts des Totschlags in drei Fällen.

Dem Beschuldigten wird zur Last gelegt, am frühen Morgen des 25.01.2024 in Montabaur seinen Vater, einen 68 Jahre alt gewordenen deutschen Staatsangehörigen, sowie dessen 39 Jahre alt gewordene Ehefrau und deren 3-jährigen gemeinsamen Sohn getötet zu haben. Hintergrund der Tat dürften nach bisherigem Kenntnisstand familiäre Streitigkeiten gewesen sein. Täter und Opfer wohnten im selben Anwesen.

Der Beschuldigte hatte nach derzeitigen Erkenntnissen kurz nach der Tat gegenüber seiner Lebensgefährtin telefonisch mitgeteilt, drei Menschen getötet zu haben. Diese alarmierte daraufhin die Polizei. Nach Eintreffen der Polizeikräfte verschanzte sich der bewaffnete Beschuldigte zunächst am Tatort. Die Polizei sperrte daraufhin das gesamte Wohngebiet großräumig ab, um eine Gefahr für Leib oder Leben Dritter auszuschließen. Nach mehrstündigen Verhandlungen mit der Polizei schoss sich der Beschuldigte gegen Mittag in mutmaßlich suizidaler Absicht in den Kopf und wurde schwerverletzt in ein Krankenhaus gebracht. Dort wurde zwischenzeitlich der Hirntod des Beschuldigten festgestellt.

Leitender Oberstaatsanwalt Mannweiler:

"Die Ermittlungen zum genauen Ablauf des schrecklichen Geschehens, zum möglichen Tatmotiv und zu den genauen Hintergründen der Tat laufen weiter auf Hochtouren. Momentan steht die Spuren- und Beweissicherung am Tatort durch Beamte der Kriminaldirektion Koblenz im Vordergrund, um den Tatablauf möglichst genau rekonstruieren zu können. Anhaltspunkte dafür, dass weitere Personen an der Tat beteiligt waren, gibt es zurzeit nicht."

Die weiteren Ermittlungen werden noch einige Zeit in Anspruch nehmen.

Rechtliche Hinweise:

Wegen Totschlags macht sich gemäß § 212 Strafgesetzbuch strafbar, wer vorsätzlich einen Menschen tötet, ohne Mörder zu sein. Der Tatbestand des Mordes (§ 211 StGB) erfordert weitere Tatbestandsvoraussetzungen, die im Laufe der weiteren Ermittlungen eingehend geprüft werden.

Ein Haftbefehl wird erlassen, wenn gegen einen Beschuldigten ein dringender Tatverdacht und ein Haftgrund bestehen. Der Haftbefehl dient allein der ordnungsgemäßen Durchführung des staatsanwaltschaftlichen und, sofern es zur Anklageerhebung kommt, des gerichtlichen Verfahrens. Der Erlass eines Haftbefehls bedeutet mithin nicht, dass gegen den Verhafteten bereits ein Tatnachweis geführt ist oder zu führen sein wird.

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