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Die  Bundeskanzlerin  und  die  Regierungschefinnen und  Regierungschefs  der  Länder bitten die Bürgerinnen und Bürger,  die bestehenden AHA+AL-Regeln auch weiterhin konsequent einzuhalten: Überall dort, wo Menschen auf engem Raum zusammenkommen (z.B. in Bussen und Bahnen), gilt grundsätzlich eine Maskenpflicht. Es wird weiterhin der pandemischen Situation angemessene Abstands- und Zugangsregeln und Hygienekonzepte geben. Die Vorlage von Impf-, Genesenen- oder Testnachweisen ist an vielen Stellen nötig, um die Ausbreitung des Virus zu verhindern. Nur mit einer gesamtgesellschaftlichen Anstrengung können wir dieses Virus besiegen.  Vor diesem Hintergrund beschließen die Bundeskanzlerin und die Regierungschefinnen und -chefs der Länder:

1. Die Bundeskanzlerin und die Regierungschefinnen und -chefs der Länder bedanken  sich  bei  allen  Bürgerinnen  und  Bürgern,  die  durch  ihre  Impfung  einen individuellen Beitrag zu ihrem eigenen Schutz, zum Schutz ihrer Mitmenschen und der  gesamten  Bevölkerung  und  zur  Sicherung  der  Leistungsfähigkeit  unserer Krankenhäuser  leisten.  Sie  rufen  alle  bislang  ungeimpften  Bürgerinnen  und Bürger  dazu  auf,  sich  solidarisch  zu  zeigen  und  sich  jetzt  zügig  gegen  das SARS-CoV2-Virus impfen zu lassen. Bund und Länder werden ihre gemeinsame Impfkampagne  nochmals  verstärken  und  weiter  über  Nutzen  und  Risiken  der Impfung aufklären.
 
2. Bund und Länder werden  die Impfangebote ausweiten (mobile Impfteams, Impfzentren, Krankenhäuser, niederschwellige Angebote, Arztpraxen, Betriebsärztinnen  und  Betriebsärzte,  Ärztinnen  und  Ärzte  der  Gesundheitsämter
oder andere Möglichkeiten). Auch Kindern zwischen 5 und 11 Jahren soll nach der Ende November bevorstehenden Zulassung des erforderlichen Impfstoffs und der entsprechenden  Verfügbarkeit  in  der  zweiten  Dezemberhälfte  nach  individueller Beratung und Risikoeinschätzung rasch eine Impfung angeboten werden. Der Bund sagt zu, die Impfzentren und andere über die Länder organisierte Impfmöglichkeiten weiter in der bisherigen Weise bis zum 31. Mai 2022 finanziell zu unterstützen. Die Impfberatung  soll  ausgeweitet  werden.  Darüber  hinaus  bitten  die  Länder  die Bundesregierung zu prüfen, inwieweit der Kreis der zur Durchführung von Impfungen Berechtigten ausgeweitet werden kann.   

3. Erst-  und  Zweitimpfungen  für  bisher  Ungeimpfte  bleiben  entscheidend,  um  die Pandemie zu überwinden. Aber auch den Auffrischungsimpfungen („Booster“) kommen  für  bereits  geimpfte  Personen  eine  wichtige  Rolle  im  Kampf  gegen  die Pandemie zu. In kurzer Zeit müssen jetzt in Deutschland Millionen Auffrischungsimpfungen erfolgen. Die Ständige Impfkommission empfiehlt für alle Geimpften ab 18 Jahren eine Auffrischungsimpfung sechs Monate nach der letzten
Impfung,  frühestens  nach  5  Monaten  bei  Verfügbarkeit  von  Impfstoff.  Die  Länder werden in Abstimmung mit den Kommunen die erforderlichen Kapazitäten schaffen, um gemeinsam mit dem Regelsystem der niedergelassenen Ärzte jeder und jedem Impfwilligen  spätestens  6  Monate  nach  der  Zweitimpfung  ein  Angebot  für  eine Auffrischungsimpfung zu machen. Dazu bedarf es eines gemeinsamen nationalen Kraftakts.  Hierzu  müssen  die  von  den  Ländern  eingesetzten  Impfmöglichkeiten massiv ausgeweitet werden. Die Chefinnen und Chefs der Staats- und Senatskanzleien werden beauftragt, hierzu gemeinsam mit den Gesundheitsministerinnen und –ministern kurzfristig bis zu ihrer Konferenz mit dem
Chef  des  Bundeskanzleramts  am  25.  November  2021  eine  detaillierte  Planung vorzulegen. Auch die niedergelassenen Ärztinnen und Ärzte sowie die Betriebsärztinnen und Betriebsärzte sollen intensiv „Booster“-Impfungen anbieten.
Die Länder werden alle Bürgerinnen und Bürger über 18 Jahre in geeigneter Weise zur „Booster“-Impfung  aufrufen.  Es  sollen  zunächst  alle  über  60-Jährigen  gezielt angeschrieben werden.  

4. Ein besonderes Risiko für schwere Krankheitsverläufe tragen ältere und vorerkrankte  Personen.  Die  Bewohnerinnen  und  Bewohner  in  entsprechenden Einrichtungen  –  wie  Alten-  und  Pflegeheimen, Wohnheimen  von  Menschen  mit
Behinderungen und anderen vulnerablen Personen – bedürfen eines besonderen Schutzes. Daher ist es erforderlich, dass bundeseinheitlich in diesen Einrichtungen alle  Mitarbeiterinnen  und  Mitarbeiter  sowie  alle  Besucherinnen  und  Besucher täglich eine negative Testbescheinigung vorweisen, die nicht älter als 24 Stunden ist. Auch geimpfte Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter müssen regelmäßig ein negatives Testergebnis vorweisen. Diese Tests können auch als Eigentest
durchgeführt werden. Ein möglichst lückenloses Monitoring-System soll dies kontrollieren  und  auch  erfassen,  wie  viele  Bewohnerinnen  und  Bewohner  einer Einrichtung die „Booster“-Impfung erhalten haben. Wir müssen besonders die vulnerablen Gruppen zusätzlich schützen.  Die Länder halten  es  für  erforderlich,  dass  einrichtungsbezogen  alle  Mitarbeiterinnen  und Mitarbeiter in Krankenhäusern und Einrichtungen der Eingliederungshilfe sowie in Alten- und Pflegeheimen und bei mobilen Pflegediensten bei Kontakt zu vulnerablen Personen verpflichtet werden, sich gegen das Coronavirus impfen zu lassen. Die Länder bitten den Bund, dies schnellstmöglich umzusetzen.

5. Der  Arbeitsplatz  ist  ein  Ort,  an  dem  regelmäßig  enge  Kontakte  stattfinden. Angesichts  des  sich  beschleunigenden  Infektionsgeschehens  ist  die  Gefahr  von Ansteckungen  in  Arbeitsstätten  erneut  groß,  an  denen  physische  Kontakte  zu anderen Personen nicht ausgeschlossen sind. Daher bedarf es einer bundesweiten Vorgabe,  dass  nur  genesene,  geimpfte  oder  getestete  Personen  dort  tätig  sein dürfen  (3G-Regelung).  Die  Einhaltung  dieser  3G-Regelung  soll  vom  Arbeitgeber täglich  kontrolliert  und  dokumentiert  werden.  Dazu  müssen  alle  Arbeitgeber auch über entsprechende Auskunftsrechte gegenüber den Arbeitnehmern verfügen. Die Arbeitgeber bieten weiterhin zudem mindestens zweimal pro Woche eine kostenlose Testmöglichkeit an. Dieses Konzept ist hinsichtlich seiner Praktikabilität im Rahmen der konkreten betrieblichen Umsetzung zu überwachen und nötigenfalls kurzfristig anzupassen. Dort wo keine betrieblichen Gründe entgegenstehen, soll die Arbeit vom häuslichen Arbeitsplatz (Homeoffice) ermöglicht werden.

6. Bei  der  Beförderung  von  Personen  in  Bussen,  S-  und  U-Bahnen,  in  Zügen,  im Fährverkehr  und  in  Flugzeugen  ist  es  gerade  bei  hohen  Inzidenzen  scwerer möglich, die Kontaktpersonen einer infizierten Person nachzuvollziehen. Daher soll im  Öffentlichen  Personennahverkehr  und  den  Zügen  des  Regional-  und Fernverkehrs  zusätzlich  zur  geltenden  Maskenpflicht  die  3G-Regel  eingeführt werden.  Sofern  Fahrgäste  nicht  geimpft  oder  genesen  sind,  müssen  sie  bei  der Nutzung  eines  Verkehrsmittels  einen  Nachweis  über  einen  negativen  Corona-Schnelltest mit sich führen. Bei Fahrtantritt darf die Testabnahme nicht länger als 24  Stunden  zurückliegen.  Der  Testnachweis  ist  auf  Verlangen  vorzuzeigen.  Aus Sicht der Länder stellen sich hinsichtlich der praktischen Umsetzung einer solchen Vorgabe gewichtige Fragen. Es bleibt absehbar bei einer nur eingeschränkten Nutzung des öffentlichen
Personennahverkehrs und damit bei Kostenunterdeckungen, die auch im Jahr 2022 anfallen werden. Da der zwischen Bund und Ländern vereinbarte Rettungsschirm für den ÖPNV Ende 2021 ausläuft, ist die kurzfristige Aufnahme von
Verhandlungen über eine Anschlussregelung erforderlich.

7. Der  Bund  wird  den Ländern und Kommunen  bei  Bedarf  zur  Unterstützung  weiter Bevölkerungskreise FFP2- und OP-Masken sowie Antigentests und weiteres Material  zur  Eindämmung  der  Pandemie  aus  seinen  Beständen  kostenlos  zur
Verfügung stellen. Diese Bestände werden zur Eindämmung des aktuellen pandemischen  Geschehens  unbürokratisch  und  kostenfrei  verteilt  und  genutzt werden – national wie im Zuge internationaler Unterstützungsmaßnahmen. Akteure
des Gesundheitssektors, NGOs, Länder, Landkreise und Kommunen, der Öffentliche Personenverkehr, Sportverbände und bedürftige Drittstaaten sind besonders wirksame Kanäle, um Nutzerinnen und Nutzer mit Masken zu versorgen.

8. Bei nicht geimpften Personen verläuft die Corona-Erkrankung wesentlich häufiger schwer. Sie weisen ein deutlich höheres Ansteckungsrisiko für andere auf. Daher sind  besondere  Maßnahmen  notwendig  und  gerechtfertigt.  Die  Länder  werden daher, sofern noch nicht geschehen, wenn die für das jeweilige Land ausgewiesene Hospitalisierungsrate den Schwellenwert 3 überschreitet, den Zugang zu Freizeitveranstaltungen und -einrichtungen, Kulturveranstaltungen und -
einrichtungen, Sportveranstaltungen und -ausübungen, gastronomischen Einrichtungen und übrigen Veranstaltungen - in Innenräumen -, sowie grundsätzlich zu körpernahen Dienstleistungen und Beherbergungen auf Geimpfte und
Genesene (flächendeckende 2G-Regelung) beschränken, um die Infektionsdynamik  zu  brechen.  Die  Intensität  der  Umsetzung  berücksichtigt  das regionale Infektionsgeschehen. Sofern der Schwellenwert an fünf Tagen in Folge
unterschritten  wird,  kann  von  den  vorstehenden  Regelungen  wieder  abgesehen werden. Die Einhaltung der Zugangsregelungen wird konsequent und noch intensiver als bisher kontrolliert. Wo möglich, wird die Bereitstellung einer QR-Code-Registrierung angeordnet, um die Nachverfolgung und Unterbrechung von Infektionsketten zu erleichtern.

9. Die  Länder  werden  zudem,  sofern  die  für  das  jeweilige  Land  ausgewiesene Hospitalisierungsrate den Schwellenwert 6 überschreitet, Ausnahmen und Erleichterungen von Schutzmaßnahmen auch bei geimpften und genesenen Personen vom Vorliegen eines negativen Testergebnisses abhängig machen (2G plus). Dies wird vor allem an Orten erfolgen, an denen das Infektionsrisiko aufgrund der Anzahl der Personen und der schwierigeren Einhaltung von Hygienemaßnahmen besonders hoch ist, insbesondere in Diskotheken, Clubs und Bars.  Sofern  der  Schwellenwert  an  fünf  Tagen  in  Folge  unterschritten  wird,  kann von den vorstehenden Regelungen wieder abgesehen werden.

10. Für  Personen,  die  nicht  geimpft  werden  können  und  für  Personen,  für  die  keine allgemeine Impfempfehlung vorliegt, sind Ausnahmen von den in den Ziffern 8 und 9 aufgeführten Zugangsbeschränkungen vorzusehen, um eine Teilhabe an entsprechenden Angeboten zu ermöglichen. Darüber hinaus sind Ausnahmen für Kinder und Jugendliche bis 18 Jahren möglich.

11. Die Länder werden  - vorbehaltlich der Zustimmung der Landtage - bei besonders hohem Infektionsgeschehen mit  besonders hoher Belastung des öffentlichen Gesundheitssystems - spätestens wenn die für das jeweilige Land ausgewiesene
Hospitalisierungsrate den Schwellenwert  9 überschreitet - im jeweiligen Land von den weitergehenden Möglichkeiten des Infektionsschutzgesetzes konsequent Gebrauch machen und  im Rahmen der landesrechtlichen Regelungen gemeinsam
mit den Landesparlamenten - – erforderliche Maßnahmen ergreifen (Länderöffnungsklausel).

12. Die beschriebenen Schutzmaßnahmen können nur dann ihre volle Wirkung entfalten  –  und  in  der  Folge  zügig  wieder  zurückgefahren  werden  –  wenn  sie verlässlich  eingehalten  werden.  Dies  erfordert  eine  strikte  Kontrolle,  etwa  von Impf-, Genesenen- oder Testnachweisen, bei entsprechenden Zugangsbeschränkungen. Hier stehen die Veranstalter und Betreiber von Einrichtungen in der Verantwortung, da nachlässige Kontrollen die Ansteckungsgefahr erhöhen und die Verbreitung des Virus begünstigen. Die Länder werden  deshalb  den  Bußgeldrahmen  ausschöpfen,  ihrerseits  die  Kontrolldichte erhöhen und Verstöße entschieden sanktionieren. Aus Sicht der Regierungschefinnen  und  -chefs  der  Länder  ist  es  in  diesem  Zusammenhang  zu begrüßen,  dass  die  im  Beschluss  der  Länder  vom  22.  Oktober  2021  geforderte Schließung von Strafbarkeitslücken bei der Fälschung von Gesundheitszeugnissen (z. B.Impfbescheinigungen) nun gesetzlich umgesetzt werden soll.

13. Um  einen  aktuellen  Überblick  über  das  Infektionsgeschehen  sicherzustellen  und Infektionsketten  durchbrechen  zu  können,  sind  umfassende  Testungen  nötig. Daher werden Bürgertests kostenlos angeboten. Die Kosten trägt der Bund. Es ist auch ein Zeichen der Solidarität mit den im Gesundheitswesen Beschäftigten, in den kommenden Wochen besondere Achtsamkeit walten zu lassen. Daher appellieren  die  Bundeskanzlerin  sowie  die  Regierungschefinnen  und  -chefs  der Länder  an  alle  –  auch  geimpften  und  genesenen  –  Bürgerinnen  und  Bürger,  bei Kontakten  nicht  nur  auf  Schutzmaßnahmen  im  Sinne  der  AHA+AL-Regeln  zu achten, sondern sich bei längeren Kontakten, auch im privaten Kontext, regelmäßig testen zu lassen und dafür das Angebot der Bürgertests zu nutzen.

14.  Schülerinnen  und  Schüler  und  jüngere  Kinder  leiden  besonders  unter  den Folgen  der  Pandemie. Die  Bundeskanzlerin  und  die  Regierungschefinnen  und  -chefs der Länder sind sich einig darüber, dass weitere Belastungen für Kinder und Jugendliche zu vermeiden und sie gleichzeitig bestmöglich zu schützen sind. Um Infektionsherde  schnell  zu  erkennen,  werden  die  Länder  auch  weiterhin  dafür sorgen, dass in Bildungs- und Betreuungseinrichtungen regelmäßig und kindgerecht  getestet  wird.  Mit  gezielten  Impfinformationen  werden  die  Länder weiterhin  das  Personal  in  Kitas  und  Schulen  sowie  Kinder  und  Jugendliche  ab 12 Jahren ansprechen und über die Wichtigkeit der Impfung und „Booster“-Impfung informieren.

15.  Die  Pflegekräfte  schultern  einen Großteil  der  Last der  Pandemie.  Sie  leisten  in der nunmehr erneut überaus angespannten Lage weiterhin ihren unverzichtbaren Einsatz.  Die  Regierungschefinnen  und  -chefs  von  Bund  und  Ländern  sprechen ihnen  hierfür  tiefen  Dank  und  Respekt  aus.  Viele  der  pflegerisch  Tätigen  sind hierbei  an  ihre  physischen  und  psychischen  Belastungsgrenzen  und  oftmals darüber  hinaus  gegangen.  Die  Folgen dieser  anhaltenden Belastung  wirken  sich jetzt  aus  und  limitieren  die  Handlungsspielräume  insbesondere  im  Bereich  der intensivmedizinischen Versorgung. Die  Länder  bekräftigen  vor  dem  Hintergrund  der  besonderen  Belastungen  des Pflegepersonals in den vergangenen Monaten ihren Beschluss vom 18. März 2021, demzufolge die Rahmenbedingungen und Entlohnung in der Pflege dauerhaft und stetig  zu  verbessern  sind.  Dieses  Handlungsfeld  wird  umgehend  und  prioritär aufgegriffen werden müssen, denn es duldet keinen weiteren Aufschub. Mit  der  erneuten  Leistung  eines  Pflegebonus  insbesondere  in  der  Intensivpflege soll die Anerkennung des Einsatzes in der aktuell sehr herausfordernden Situation unterstrichen  werden.  Die  Länder  bitten  den  Bund,  die  hierfür  erforderlichen Finanzmittel bereitzustellen. Bund und Länder verweisen auf die heute schon bestehenden Ausnahmemöglichkeiten  innerhalb  der  Pflegepersonaluntergrenzen-Verordnung und prüfen, ob gegebenenfalls weitere Regelungen nötig sind.  

16. Die Auslastung von Krankenhäusern mit COVID-Patienten mit intensivmedizinischem Versorgungsbedarf steigt stetig und mit rasanter Geschwindigkeit. Bei den besonders schweren und äußerst betreuungsintensiven Verläufen handelt es sich weit überwiegend um ungeimpfte Patienten. Zunehmend wird  daher bereits wieder die Verschiebung sog. „elektiver Eingriffe“ erforderlich, was wiederum für die hiervon betroffenen Menschen oftmals eine starke Belastung bedeutet. Die angekündigte Leistung eines Versorgungsaufschlags zur Vermeidung  wirtschaftlicher  Nachteile  von  Krankenhäusern  ist  zu  begrüßen. Die Kosten für den Versorgungsaufschlag werden vom Bund getragen. Die Reha-Kliniken  werden  in  die  Versorgung  der  coronainfizierten  Patienten  eingebunden. Der Bund wird zusätzliche entlastende Maßnahmen prüfen. Die Regierungschefinnen und -chefs der Länder bekräftigen in diesem Zusammenhang ihren  Beschluss  vom  18. März  2021  zur  Krankenhausfinanzierung,  mit  dem  die Bundesregierung aufgefordert wurde, das stark reformbedürftige System der diagnosebezogenen Fallpauschalen (DRG-System) unter Einbeziehung der Selbstverwaltungsorgane  im  Gesundheitswesen  und  der  GMK-AG  zu  überprüfen und anzupassen, damit Fehlsteuerungen in Zukunft vermieden werden.

17. Der Bund sagt den Ländern zu, sie unter anderem beim Testen, Impfen oder den Aufgaben des Öffentlichen Gesundheitsdienstes weiterhin bestmöglich zu unterstützen,  etwa  durch  die  Unterstützungsleistungen  der  Bundeswehr  und
des Technischen Hilfswerks.

18.  Die Überbrückungshilfe ist neben dem Kurzarbeitergeld das wichtigste Instrument, um  besonders  von  der  Pandemie  betroffenen  Unternehmen  zu  helfen.  Der  Bund wird die Überbrückungshilfe III Plus (einschließlich der Neustarthilfe) und Regelungen zur Kurzarbeit um drei Monate bis zum 31. März 2022 verlängern. Er wird gemeinsam mit den Ländern weitere Maßnahmen zur Unterstützung der von Corona-Schutzmaßnahmen besonders betroffenen Advents- und
Weihnachtsmärkte  entwickeln,  die  durch  die  Länder  administriert  werden.  Für betroffene Unternehmen des Handels besteht weiterhin die Möglichkeit, aufgrund der Maßnahmen nicht verkäufliche Saisonware im Rahmen der Überbrückungshilfe III  Plus  zu  berücksichtigen.  Die  Regierungschefinnen  und  -chefs  der  Länder unterstützen  die  fortgesetzte  Gewährung  eines  Entschädigungsanspruchs  von Eltern,  die  pandemiebedingt  die  Betreuung  ihrer  Kinder  übernehmen,  nach  §  56 Abs. 1a IfSG. Sie bekräftigen, dass hiermit auch gegenüber der künftigen Bundesregierung die klare Erwartung einer Fortsetzung der hälftigen Kostenteilung zwischen Bund und Ländern verknüpft ist.

19. Bund und Länder sind sich einig, dass bei ihrer Besprechung am 9. Dezember 2021 die Wirkung der auf Grundlage des Infektionsschutzgesetzes ergriffenen Maßnahmen  vor  dem  Hintergrund  des  aktuellen  Infektionsgeschehens  evaluiert
wird.


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