Die 1. Kammer des Arbeitsgerichts Aachen hat in einem jetzt veröffentlichten Urteil vom 21.04.2015, Az.: 1 Ca 448/15h, entschieden, dass ein Arbeitnehmer keinen Anspruch auf Zahlung weiterer Vergütung für Bereitschaftszeiten im Rettungsdienst nach Inkrafttreten des Mindestlohngesetzes hat. Die tarifvertraglichen Bestimmungen im Abschnitt B des Anhangs zu § 9 TVöD zu Bereitschaftszeiten im Rettungsdienst und in den Leitstellen sind auch nach dem Mindestlohngesetz gesetzeskonform.

Die tarifliche Wochenarbeitszeit beträgt regelmäßig 39 Wochenstunden. Für Tätigkeiten im Rettungsdienst gilt die Besonderheit, dass Bereitschaftszeiten anfallen können, die nur zur Hälfte als tarifliche Arbeitszeit angerechnet werden. Dabei darf die Summe aus Vollar-beits- und Bereitschaftszeiten insgesamt durchschnittlich 48 Wochenstunden nicht über-schreiten. Bereitschaftszeiten sind tarifvertraglich definiert als Zeiten, in denen sich der Arbeitnehmer an einer vom Arbeitgeber bestimmten Stelle aufhalten muss, um im Bedarfsfall die Arbeit aufnehmen zu können und in denen die Zeiten ohne Arbeitsleistung überwiegen.

Dem zu entscheidenden Fall lag folgender Sachverhalt zu Grunde:

Die beklagte Arbeitgeberin betreibt den Rettungsdienst in einem Landkreis. Der klagende Arbeitnehmer ist seit 2001 in diesem Unternehmen beschäftigt, auf das Arbeitsverhältnis findet der Tarifvertrag des öffentlichen Dienstes, TVöD-V, Anwendung. Der Arbeitnehmer erhält eine tarifliche Monatsgrundvergütung in Höhe von 2.680,31 EUR nebst Zulagen.

Der Arbeitnehmer vertrat die Auffassung, dass die tariflichen Regelungen des TVöD zur Vergütung von Bereitschaftszeiten nach Inkrafttreten des Mindestlohngesetzes unzulässig geworden seien und ihm für jede Stunde Bereitschaftszeit eine zusätzliche Vergütung von 8,50 EUR zu zahlen sei. Demgegenüber sei nach Meinung der Arbeitgeberin durch die tarifliche Monatsgrundvergütung auch die Bereitschaftszeit abgegolten.

Die 1. Kammer des Arbeitsgerichts entschied, dass kein Verstoß der tarifvertraglichen Vergütungsregelung gegen das Mindestlohngesetz vorliegt. Selbst wenn entsprechend der Ansicht des Arbeitnehmers Bereitschaftszeiten wie Vollarbeitszeit zu vergüten wäre, wäre er nach der tarifvertraglichen Regelung maximal verpflichtet, 48 Stunden pro Woche und damit 208,7 Stunden pro Monat zu leisten. Die hierfür nach dem Mindestlohngesetz in Höhe von 8,50 EUR pro Stunde zu zahlende Vergütung würde 1.773,95 EUR (208,7 Stunden x 8,50 EUR) betragen. Diese wird bei einer Monatsgrundvergütung von 2.680,31 EUR gezahlt und überschreitet damit die Vergütung nach dem gesetzlichen Mindestlohn.

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