Symbolbild Polizei

Die Generalstaatsanwaltschaft Frankfurt am Main – Zentralstelle zur Bekämpfung der Internetkriminalität (ZIT) – und das Bundeskriminalamt (BKA) haben Mitte April in einem umfangreichen Ermittlungskomplex wegen des Verdachts der bandenmäßigen Verbreitung kinderpornografischer Inhalte insgesamt sieben Objekte in Nordrhein-Westfalen, Bayern und Hamburg durchsucht und drei mutmaßlich Verantwortliche und Mitglieder einer der weltweit größten kinderpornografischen Darknet-Plattformen mit der Bezeichnung „BOYSTOWN“ festgenommen.

Bundesagentur für Arbeit

Der Corona-Zuschlag soll die Belastungen des mehrmonatigen Lockdowns für Menschen, die Leistungen der Grundsicherung oder Sozialgeld beziehen, abmildern. Wer alleinstehend oder alleinerziehend ist oder mit einer Partnerin oder einem Partner in einer Bedarfsgemeinschaft lebt, erhält einmalig einen Corona-Zuschlag in Höhe von 150 Euro. Voraussetzung ist, dass im Mai 2021 ein Anspruch auf Grundsicherung oder Sozialgeld besteht. Das gilt auch für Volljährige, die bei ihren Eltern leben und bei denen das Kindergeld nicht als Einkommen berücksichtigt wird. Die Einmalzahlung wird automatisch ab Mitte Mai 2021 ausgezahlt. Die Gutschrift erfolgt ab Kalenderwoche 19. Eine gesonderte Antragstellung ist nicht notwendig. Ein entsprechender Bescheid wird versandt.

Weitere Informationen zu den Leistungen der Grundsicherung finden Sie hier:

https://www.arbeitsagentur.de/m/corona-grundsicherung/

Darüber hinaus erhalten Familien, die im Mai 2021 Anspruch auf Kindergeld haben, einen Kinderbonus in Höhe von 150 Euro. Die Auszahlung erfolgt einige Tage nach der regulären Kindergeldzahlung. Für Kinder mit einem Anspruch auf Kindergeld in einem anderen Monat wird der Kinderbonus immer im jeweiligen Monat ausgezahlt. Die Einmalzahlung wird nicht auf Sozialleistungen angerechnet und muss auch nicht extra beantragt werden.

Weitere Informationen zum Kinderbonus finden Sie hier:

https://www.arbeitsagentur.de/familie-und-kinder/kinderbonus

reportnet24/ Unfallstelle auf A 2 bei Lehnin

Potsdam-Mittelmark: Bei einem Verkehrsunfall auf der BAB 2 zwischen dem Autobahndreieck Werder und der Anschlussstelle Lehnin sind am Montagmorgen zwei Personen (Soldaten) tödlich verletzt worden.

1.Die bestehenden Beschlüsse der Bundeskanzlerin und der Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder bleiben weiterhin gültig, sofern dieser Beschluss keine abweichenden Festlegungen trifft. Die Länder werden ihre Landesverordnungen mit Wirkung ab 29. März 2021 entsprechend anpassen und bis zum 18. April 2021 verlängern.

2.Angesichts der exponentiell steigenden Infektionsdynamik muss die im letzten Beschluss vereinbarte Notbremse für alle inzidenzabhängigen Öffnungsschritte („Steigt die 7-Tage-Inzidenz pro 100.000 Einwohnerinnen und Einwohner an drei aufeinander folgenden Tagen in dem Land oder der Region auf über 100, treten ab dem zweiten darauffolgenden Werktag die Regeln, die bis zum 7. März gegolten haben, wieder in Kraft (Notbremse).“)konsequent umgesetzt werden. Für die vereinbarten Öffnungsschritte wurde als Voraussetzung vereinbart, dass in dem Land oder der Region eine stabile oder sinkende 7-Tage-Inzidenz von unter 100 Neuinfektionen pro 100.000 Einwohnerinnen und Einwohnern erreicht wird. Zusätzliche Öffnungen bei exponentiellem Wachstum der Neuinfektionszahlen scheiden also auch unterhalb dieser Inzidenzschwelle aus.

3.Angesichts des deutlich exponentiellen Wachstums muss darüber hinaus durch zusätzliche Maßnahmendafür Sorge getragen werden, dass die Neuinfektionszahlen wieder verlässlich sinken. Deshalb werden in Landkreisen mit einer 7-Tage-Inzidenz von über 100 weitergehende Schritte umgesetzt.Dies kanninsbesondere sein:

a.Tragepflicht medizinischer Masken von Mitfahrern auch im privaten PKW, soweit diese nicht dem Hausstanddes Fahrers angehören;

b.weitergehende Verpflichtungen, in Bereichen, in denen die Einhaltung von Abstandsregeln und konsequente Maskentragung erschwert sind, tagesaktuelle Schnelltests zur Voraussetzungzu machen.

c.Ausgangsbeschränkungen;d.verschärfte Kontaktbeschränkungen.

4.Angesichts der ernsten Infektionsdynamik wollen Bund und Länder die Ostertage nutzen, um durch eine mehrtägige, sehr weitgehende Reduzierung aller Kontakte das exponentielle Wachstum der 3. Welle zu durchbrechen.Deshalb sollen der 1.April (Gründonnerstag) und der 3. April (Samstag) 2021zusätzlicheinmalig als Ruhetage definiert werdenund mit weitgehenden Kontaktbeschränkungen sowie einem Ansammlungsverbotvom 1. bis 5. April verbunden werden(Erweiterte Ruhezeitzu Ostern).Es gilt damit an fünf zusammenhängenden Tagen das Prinzip #WirBleibenZuHause. Private Zusammenkünfte sind in dieser Zeit im Kreis der Angehörigen des eigenen Hausstandes und mit einem weiteren Haushalt möglich, jedoch auf maximal fünf Personen beschränkt. Kinder bis 14 Jahre werden dabei nicht mitgezählt.Paare gelten als ein Haushalt.Ansammlungen im öffentlichen Raum werden grundsätzlich untersagt. Soweit Außengastronomie geöffnet ist, wird diese während der fünf Tage geschlossen. Ausschließlich der Lebensmitteleinzelhandel im engen Sinne wird am Samstag geöffnet.Der Bund wird dazu einen Vorschlag zur rechtlichen Umsetzung einschließlich der Begründung vorlegen. Bund und Länder werden auf die Religionsgemeinschaften zugehen, mit der Bitte,religiöseVersammlungenin dieser Zeit nur virtuell durchzuführen.Soweit in den kommenden Tagen die Kriterien für einen Öffnungsschritt nach dem MPK-Beschluss vom 3. März 2021 erfüllt werden, erfolgtdessen Umsetzung ab dem 6. April 2021.Impf-und Testzentren bleiben geöffnet.Bürgerinnen und Bürger werden ermutigt, die kostenlosen Testangebote zu nutzen.

5.Nach Ostern wird umfangreiches Testen für die Bekämpfung der Pandemie noch mehr eine entscheidenden Rollespielen.Seit dem 8. März 2021 übernimmt der Bund die Kosten für mindestens einen kostenlosen Schnelltest pro Woche (Bürgertest). Es ist den Ländern und Kommunen seitdem sehr schnell gelungen, flächendeckend und in Kooperation mit vielen unterschiedlichen Partnern vor Ort (u.a. kommunale Testzentren,Ärzte, Apotheker, Einzelhändler, Hilfsorganisationen, uvm.) eine entsprechende Infrastruktur für dieses Testangebot aufzubauen. Die eingesetzte Taskforce Testlogistik hat sichergestellt, dass alle Länder für die Monate März und April durch bereits getätigte und noch laufende Beschaffungen ausreichend mit Schnell-und Selbsttests versorgt sind.Die Taskforce Testlogistik wird weiterhinmit den Herstellerndafür Sorge tragen, dass auch nach Ostern ausreichend Schnelltests zurUmsetzung der Teststrategie zurVerfügung stehen.Das Robert-Koch-Institut wird gebeten, bis zur nächsten Konferenz der Bundeskanzlerin mit den Regierungschefinnen und -chefs der Länder einen Bericht darüber vorzulegen, ob bzw.ab welchem Zeitpunkt geimpfte Personen mit so hinreichender Sicherheit nicht infektiös sind, dass eine Einbeziehung in Testkonzepte möglicherweise obsolet wird.In denLändern werden derzeit mit der steigenden Verfügbarkeit von Schnell-und Selbsttests flächendeckende Tests in Schulen und Kitaseingeführt. Mit der bevorzugten Impfung von Kitabeschäftigten sowie Grund-und Förderschullehrkräften wird ein wichtiger zusätzlicher Baustein bei den Schutzmaßnahmen erreicht. Die Testungen von Beschäftigten im Bildungsbereich und von Schülerinnen und Schülernwerden weiter ausgebaut, es werdenbaldmöglichstzwei Testungen pro Wocheangestrebt. Auchim Kitabereich werden die Beschäftigten baldmöglichstzweimal pro Woche in entsprechenden Verfahren getestet. Durch diese Maßnahme wird zum einen ein besserer Infektionsschutz in Schulen und Kitas erreicht, zum anderen auch das Erkennen und die Unterbrechungvon Infektionsketten in der Gesamtbevölkerung unterstützt.

6.Im Rahmen von zeitlich befristeten Modellprojekten können die Länder in einigen ausgewählten Regionen, mit strengen Schutzmaßnahmen und einem Testkonzept einzelne Bereiche des öffentlichen Lebens öffnen, um die Umsetzbarkeit von Öffnungsschritten unter Nutzung eines konsequenten Testregimes zu untersuchen. Zentrale Bedingungen dabei sind lückenlose negative Testergebnisse als Zugangskriterium, IT-gestützte Prozesse zur Kontaktverfolgung und ggf. auch zum Testnachweis, räumliche Abgrenzbarkeit auf der kommunalen Ebene, eine enge Rückkopplung an den Öffentlichen Gesundheitsdienst und klare Abbruchkriterien im Misserfolgsfalle.

7.Für einen umfassenden Infektionsschutz ist es gerade in der aktuellen Phase der Pandemie wichtig, dass die Unternehmenin Deutschland als gesamtgesellschaftlichen Beitrag zur Bekämpfung der Pandemie durch die Ermöglichung des Arbeitens von zu Hause die epidemiologisch relevanten Kontakte am Arbeitsplatz und auf dem Weg zu Arbeit reduzieren und, wo dies nicht möglich ist, ihren in Präsenz Beschäftigten regelmäßige Testangebote machen. Dem dientdie Selbstverpflichtung der Wirtschaftsverbände zu den Testangeboten für die Mitarbeiter sowie die SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung. Angesichts der steigenden Infektionszahlen ist eine zügige Umsetzung der Testangebote in allen Unternehmen in Deutschland notwendig. Die Tests sollen den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern,so sie nicht im Homeoffice arbeiten, mindestens einmal und bei entsprechender Verfügbarkeit zwei Mal pro Woche angeboten und auch bescheinigt werden.Anfang April werden die Wirtschaftsverbände einen ersten Umsetzungsbericht vorlegen, wie viele Unternehmen sich beteiligen. Auf dieser Grundlage und auf der Grundlage eines eigenen Monitorings wird die Bundesregierung bewerten, obregulatorischer Handlungsbedarf inder Arbeitsschutzverordnung besteht.

8.Für die Unternehmen, die im Rahmen der Corona-Pandemie besonders schwer und über eine sehr lange Zeit von Schließungen betroffen sind, wird die Bundesregierung ein ergänzendes Hilfsinstrumentim Rahmen der europarechtlichen Vorgaben entwickeln.

9.Bund und Länder appellieren weiterhin eindringlich an alle Bürgerinnen und Bürger, auf nicht zwingend notwendige Reisenim Inland und auch ins Ausland zu verzichten auch hinsichtlich der bevorstehenden Ostertage. Sie weisen nachdrücklich darauf hin, dass bei Einreisen aus ausländischen Risikogebieten die Pflicht zur Eintragung in die digitale Einreiseanmeldung verpflichtend ist, und dass eine Quarantänepflicht für einen Zeitraum von 10 Tagen nach Rückkehr besteht. Eine vorzeitige Beendigung der Quarantäne ist nur durch einen negativen Test möglich, der frühestens am 5 Tag nach der Einreise abgenommen wurde. Dies gilt aufgrund der jetzt vielfach beschriebenen längeren Ansteckungsdauer durch Virusvarianten seitdem 8. März ausdrücklich nicht bei Rückreisen aus Virusvariantengebieten. Hier ist strikt eine Quarantäne von 14 Tagen einzuhalten. Darüber hinaus ist bei der Rückreise aus Virusvariantengebieten mit eingeschränkten Beförderungsmöglichkeiten zu rechnen. Das Auftreten von verschiedenen Covid-19-Varianten und deren weltweite Verbreitung habengezeigt, dass der grenzüberschreitende Reiseverkehr auch weiterhin auf das absolut erforderliche Mindestmaß begrenzt werden muss.Da insbesondere bei beliebten Urlaubszielen damit zu rechnen ist, dass Urlauber aus zahlreichen Ländern zusammentreffen und sich Covid-19 Varianten leicht verbreiten können, erwarten Bund und Ländervon allenFluglinien konsequente Testsvon Crews und Passagieren vordem Rückflugundkeine weitere Ausweitung der Flügewährend der Osterferien.Die Bundesregierung wird eine Änderung des Infektionsschutzgesetzes vorlegen, wonach angesichts der weltweiten Pandemie eine generelle Testpflicht vor Abflug zur Einreisevoraussetzung bei Flügen nach Deutschland vorgesehen wird.

10.Die wirtschaftliche Situation der Krankenhäuserwird durch die Ausgleichszahlungen des Bundes nachhaltig stabilisiert. Die Bundesregierung leistet mit dem vorgesehenen coronabedingten Erlösausgleich für das Jahr 2021, der Ausweitung der anspruchsberechtigten Krankenhäuser für Ausgleichszahlungen durch Absenkung des 7-Tage-Inzidenzwertes sowie der Verlängerung der reduzierten Zahlungsfrist für Krankenhausrechnungen durch die Krankenkassen einen bedeutenden Beitrag zur wirtschaftlichen Absicherung der Krankenhäuser in der Pandemie. Zudem sollen Krankenhäuser mit coronabedingten Liquiditätsproblemen, die trotz eines Belegungsrückgangs im Jahr 2021 keine Ausgleichszahlungen erhalten haben, im Vorgriff auf den nach Ablauf des Kalenderjahres durchzuführenden coronabedingten Erlösausgleich für das Jahr 2021 zeitnah unterstützt werden können. Die Umsetzung dieser Regelung erfolgt im Rahmen des aktuell laufenden Rechtsverordnungsverfahrens.

11.In Umsetzung der Impfstrategie wurden vorrangig Bewohnerinnen und Bewohner in Alten-und Pflegeeinrichtungen sowie Einrichtungen der Eingliederungshilfeund dort Beschäftigtegeimpft, dies ist ein wichtiger Beitrag zur Reduzierung schwerer und tödlicher Verläufe und zeigt bereits Erfolge. Mit diesem Erfolg ist die Erwartung nach einer Normalisierung der seit langem angespannten Situation für alle Beteiligten verbunden. Dieser Erwartung steht bis zu einer entsprechenden wissenschaftlichen Klärung und Empfehlung durch das Robert-Koch-Institut weiterhin die Unsicherheit gegenüber, inwieweit die Impfung eine potenzielle Infektiosität Geimpfter ausschließt. Deshalb haben die Bundeskanzlerin und die Regierunschefinnen und -chefs der Länder die Gesundheitsministerkonferenz gebeten, hierzu Empfehlungen vorzulegen. Danachist es erforderlich, Hygiene-und Testkonzepte weiterhin konsequent umzusetzen. Zwei Wochen nach der Zweitimpfung können die Besuchsmöglichkeiten in Einrichtungen ohne Ausbruchsgeschehen wieder erweitert werden und wohnbereichsübergreifende Gruppenangebote wieder durchgeführt werden. Eine Differenzierung zwischen geimpften und ungeimpften Bewohnerinnen und Bewohner erfolgt danach bei den Maßnahmen nicht. Die Einrichtungen sind gehalten, ungeimpften, zum Beispiel neuen Bewohnern zügig zu einem Impfangebot zu verhelfen. Das Unterstützungsangebot des Bundes beim Testen, auch durch die Bundeswehr, wird vor diesem Hintergrund weiterhin aufrechterhalten.

12.Die Bundeskanzlerin und die Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder werden im Lichte der weiteren Infektionsentwicklung am 12. April 2021 erneut beraten

Foto: Bundesregierung

Bund und Länder haben sich auf fünf Öffnungsschritte in der Corona-Pandemie geeinigt. Die Ländern sollen Lockerungen der geltenden Corona-Maßnahmen teils in Abhängigkeit von der Entwicklung des Infektionsgeschehen umsetzen können. Ein Überblick.

Die fünf Öffnungsschritte im Überblick:

Öffnungsschritt 1 – Schulen, Kitas, Friseure

Der erste Öffnungsschritt ist bereits zum 1. März erfolgt. Angesichts sinkender Infektionszahlen konnten Bereiche der Schule und der Kinderbetreuung wieder öffnen. Auch Friseurbetriebe haben bundesweit unter Hygieneauflagen wieder geöffnet. Außerdem gibt es einzelne weitere Öffnungen in den Ländern. 

Öffnungsschritt 2 – Buchhandlungen und körpernahe Dienstleistungen

Der zweite Öffnungsschritt ist ab dem 8. März vorgesehen. Buchhandlungen, Blumengeschäfte und Gartenmärkte werden dem Einzelhandel des täglichen Bedarfs zugerechnet. Sie können somit auch mit entsprechenden Hygienekonzepten und einer Begrenzung der Anzahl von Kunden wieder öffnen. Vorgesehen sind eine Kundin oder ein Kunde pro 10 Quadratmeter für die ersten 800 Quadratmeter Verkaufsfläche und ein weiterer für jede weiteren 20 Quadratmeter Verkaufsfläche.

Ebenfalls ab 8. März können die bisher noch geschlossenen körpernahen Dienstleistungsbetriebe sowie Fahr- und Flugschulen mit entsprechenden Hygienekonzepten wieder öffnen. Für Dienstleistungen, bei denen nicht dauerhaft eine Maske getragen werden kann (etwa Kosmetik oder Rasur), sind ein tagesaktueller negativer Covid-19 Schnell- oder Selbsttest der Kundin oder des Kunden sowie ein Testkonzept für das Personal Voraussetzung.

Öffnungsschritt 3 – Einzelhandel, Museen, Außensport

Ein dritter Öffnungsschritt ist in den Ländern ab dem 8. März abhängig vom Infektionsgeschehen möglich.

Bei einer stabilen 7-Tage-Inzidenz unter 50 Neuinfektionen/100.000 Einwohner:

  • Öffnung des Einzelhandels. Dabei ist die Zahl der Kunden im Geschäft begrenzt – auf eine Kundin oder einen Kunden pro 10 Quadratmeter für die ersten 800 Quadratmeter Verkaufsfläche und einem weiteren für jede weiteren 20 Quadratmeter.
  • Öffnung von Museen, Galerien, zoologischen und botanischen Gärten sowie Gedenkstätten
  • kontaktfreier Sport in kleinen Gruppen von maximal zehn Personen im Außenbereich, auch auf Außensportanlagen

Bei einer stabilen oder sinkenden 7-Tage-Inzidenz von unter 100 Neuinfektionen/100.000 Einwohner:

  • Einzelhandel kann mit Terminshopping-Angeboten öffnen („click and meet“): eine Kundin oder ein Kunde pro angefangene 40 Quadratmeter Verkaufsfläche mit Terminbuchung für einen begrenzten Zeitraum
  • Museen, Galerien, zoologische/botanische Gärten und Gedenkstätten mit Terminbuchung
  • Individualsport mit maximal fünf Personen aus zwei Haushalten und Sport in Gruppen von bis zu 20 Kindern bis 14 Jahren – im Außenbereich, auch auf Außensportanlagen

Dabei ist eine sogenannte Notbremse vorgesehen: Steigt die 7-Tage-Inzidenz pro 100.000 Einwohner an drei aufeinander folgenden Tagen in dem Land oder der Region auf über 100, treten ab dem zweiten darauf folgenden Werktag die Regeln, die bis zum 7. März gegolten haben, wieder in Kraft.

Öffnungsschritt 4 – Außengastronomie, Theater, Sport

Der vierte Öffnungsschritt  ist abhängig vom Infektionsgeschehen und kann erfolgen, wenn sich die 7-Tage-Inzidenz nach dem dritten Öffnungsschritt in dem Land oder der Region 14 Tage lang nicht verschlechtert hat.

Bei einer stabilen 7-Tage-Inzidenz unter 50 Neuinfektionen/100.000 Einwohner:

  • Öffnung der Außengastronomie
  • Öffnung von Theatern, Konzert- und Opernhäusern sowie Kinos
  • kontaktfreier Sport im Innenbereich, Kontaktsport im Außenbereich

Bei einer stabilen oder sinkenden 7-Tage-Inzidenz von unter 100 Neuinfektionen/100.000 Einwohner:

  • Öffnung der Außengastronomie mit Terminbuchung. Sitzen an einem Tisch Personen aus mehreren Hausständen, ist ein tagesaktueller negativer Schnell- oder Selbsttest erforderlich 
  • Öffnung von Theatern, Konzert- und Opernhäusern sowie Kinos für Besucherinnen und Besucher mit tagesaktuellem negativem Schnell- oder Selbsttest
  • kontaktfreier Sport im Innenbereich und Kontaktsport im Außenbereich mit tagesaktuellem negativem Schnell- oder Selbsttest

Dabei ist eine sogenannte Notbremse vorgesehen: Steigt die 7-Tage-Inzidenz pro 100.000 Einwohner an drei aufeinander folgenden Tagen in dem Land oder der Region auf über 100, treten ab dem zweiten darauf folgenden Werktag die Regeln, die bis zum 7. März gegolten haben, wieder in Kraft.

Öffnungsschritt 5 -Freizeitveranstaltungen, Einzelhandel, Sport

Der fünfte Öffnungsschritt kann – wiederum in Abhängigkeit vom Infektionsgeschehen – erfolgen, wenn sich die 7-Tage-Inzidenz nach dem vierten Öffnungsschritt in dem Land oder der Region 14 Tage lang nicht verschlechtert hat.

Bei einer stabilen 7-Tage-Inzidenz unter 50 Neuinfektionen/100.000 Einwohner:

  • Freizeitveranstaltungen mit bis zu 50 Teilnehmerinnen und Teilnehmern im Freien
  • Kontaktsport in Innenräumen

Bei einer stabilen oder sinkenden 7-Tage-Inzidenz zwischen 35 und 100 Neuinfektionen/100.000 Einwohner:

  • Öffnung des Einzelhandels. Dabei ist die Zahl der Kunden im Geschäft begrenzt – auf eine Kundin oder einen Kunden pro 10 Quadratmeter für die ersten 800 Quadratmeter Verkaufsfläche und einem weiteren für jede weiteren 20 Quadratmeter.
  • kontaktfreier Sport im Innenbereich, Kontaktsport im Außenbereich (ohne Covid-19-Test)

Dabei ist eine sogenannte Notbremse vorgesehen: Steigt die 7-Tage-Inzidenz pro 100.000 Einwohner an drei aufeinander folgenden Tagen in dem Land oder der Region auf über 100, treten ab dem zweiten darauf folgenden Werktag die Regeln, die bis zum 7. März gegolten haben, wieder in Kraft.

So geht es weiter

Über die Perspektiven für weitere Bereiche wie Gastronomie, Kultur, Veranstaltungen, Reisen und Hotels wollen Bund und Länder bei ihrer nächsten Sitzung vorausichtlich am 24. März beraten. Dabei soll die angelaufene Teststrategie, das Impfen, die Verbreitung von Virusmutanten und andere Einflussfaktoren berücksichtigt werden.

1. Bis zum Ende der laufenden Kalenderwoche werden nach Angaben der Hersteller über elf Millionen Impfdosen an die Länder ausgeliefert sein. Aktuell werden am Tag bis zu 200.000 Impfungen durchgeführt. Die Impfkampagne wird nun deutlich an Fahrt gewinnen und die Zahl der in den Impfzentren und durch die mobilen Impfteams der Länder tatsächlich durchgeführten Impfungen pro Woche wie geplant verdoppelt werden. Alle Länder haben bereits im fließenden Übergang begonnen, auch Personen der zweiten Priorisierungsgruppe nach der Coronavirus-Impfverordnung („mit hoher Priorität“) ein Impfangebot zu machen. Nunmehr sind auch die Beschäftigten in Kinderbetreuungseinrichtungen, in der Kindertagespflege sowie in Grund-, Förder- und Sonderschulen ebenfalls dieser Gruppe zugeordnet. Im Rahmen der Aktualisierung der Nationalen Impfstrategie und zum besseren Übergang in die nächste Phase wird das Bundesministerium für Gesundheit die bereits bestehende Möglichkeit der Einbeziehung niedergelassener Ärztinnen und Ärzte weiterentwickeln. Die Impfverordnung des Bundes wird dahingehend geändert, dass ab der zweiten Märzwoche die Beauftragung ausgewählter Leistungserbringer der niedergelassenen ärztlichen Versorgung durch die Länder einen festen Rahmen hat. Dieser beinhaltet explizite Regelungen für die Vergütung für die entsprechenden ärztlichen Leistungen, für die vorzunehmende digitale Impfquotenerfassung und für die Abrechnung über die Kassenärztlichen Vereinigungen. Die beauftragten Ärztinnen und Ärzte sollen auch den Nachweis der Anspruchsberechtigung und die Priorisierung vor Ort in ihrer Praxis prüfen. Der vom Bund beschaffte Impfstoff wird wie bei den Impfzentren über die zuständigen Landesbehörden zur Verfügung gestellt. Die Anzahl der durchgeführten Impfungen pro Impfstoff muss in die tägliche Meldung des jeweiligen Landes an das RKI einfließen. Für Ende März/Anfang April ist der Übergang in die nächste Phase der Nationalen Impfstrategie vorgesehen. In dieser Phase sollen die haus- und fachärztlichen Praxen, die in der Regelversorgung routinemäßig Schutzimpfungen anbieten, umfassend in die Impfkampagne eingebunden werden. Die hierzu gehörenden Fragen der Vergütung, der Logistik, der Distribution, der Verfügbarkeit von Impfzubehör sowie der eigenständigen Datenmeldung an das RKI befinden sich in letzten Abstimmungen zwischen allen Beteiligten. Die zur Umsetzung notwendigen Rechtsverordnungen wird das Bundesministerium für Gesundheit im März erlassen. Die Impfzentren und mobilen Impfteams der Länder werden parallel weiter benötigt und zur besseren Planung ab April kontinuierlich mit der gleichen Menge Impfdosen wöchentlich beliefert. Termine in den Impfzentren sollen weiter strikt nach geltender Priorisierung vergeben werden. Die Priorisierung der Coronavirus-Impfverordnung gilt auch für die Impfungen in den Arztpraxen als Grundlage. Die tatsächliche Entscheidung der Priorisierung erfolgt nach jeweiliger ärztlicher Einschätzung vor Ort. Dies wird helfen, in dieser Phase eine flexiblere Umsetzung von Impfungen zu ermöglichen. Schon seit Beginn der Impfkampagne können auch Betriebsärztinnen und Betriebsärzte insbesondere im Zusammenhang mit mobilen Impfteams organisatorisch einbezogen werden. In einem weiteren Schritt werden diese bzw. die Unternehmen im Laufe des zweiten Quartals verstärkt in die Impfkampagne eingebunden. Um möglichst bald vielen Bürgerinnen und Bürgern ein Impfangebot machen zu können, sollen die für die Zweitimpfung zurückgehaltenen Dosen noch weiter deutlich reduziert werden und das gemäß der jeweiligen Zulassung der Impfstoffe zulässige Intervall zwischen erster und zweiter Impfung möglichst ausgeschöpft werden. Der Bundesminister der Gesundheit wird dazu entsprechende aktualisierte Empfehlungen geben.Ausweislich der Studienergebnisse aus Großbritannien weist der Impfstoff von AstraZeneca generell eine hohe Wirksamkeit auf und dies ist auch in der älteren Bevölkerung der Fall. Dazu erwarten Bund und Länder eine kurzfristige Entscheidung der StIKo über die Empfehlung des Impfstoffs für die Bevölkerungsgruppe über 65 Jahre, um die Impfterminvergabe entsprechend zügig anpassen zu können, damit der Impfstoff schnell und priorisierungsgerecht verimpft werden kann.Durch den Eintrag aus hochbelasteten ausländischen Regionen sind einige der deutschen Grenzregionen sehr stark betroffen. Um ihnen eine sogenannte Ringimpfung zum Schutz der Bevölkerung und des Landesinneren möglich zu machen, wird die Impfverordnung so geändert, dass innerhalb der Kontingente des jeweiligen Bundeslandes dafür Impfstoffe prioritär genutzt werden können.

2. In den kommenden Wochen und Monaten, bis allen Bürgerinnen und Bürgern ein Impfangebot gemacht werden konnte, stellen regelmäßige Corona-Tests einen wichtigen Baustein dar, um mehr Normalität und sichere Kontakte zu ermöglichen. Schnelltests sind inzwischen in großer Zahl verfügbar und das Testangebot auf dem Markt wird durch kostengünstige Selbsttests erweitert. Die nationale Teststrategie wird daher um folgende Maßnahmen ergänzt, die bis Anfang April schrittweise umgesetzt werden sollen: 

- Für einen sicheren Schulbetrieb und eine sichere Kinderbetreuung stellen die Länder im Rahmen von Testkonzepten sicher, dass das Personal in Schulen und Kinderbetreuung sowie alle Schülerinnen und Schüler pro Präsenzwoche das Angebot von mindestens einem kostenlosen Schnelltest erhalten. Soweit möglich soll eine Bescheinigung über das Testergebnis erfolgen. 

- Für einen umfassenden Infektionsschutz ist es erforderlich, dass die Unternehmen in Deutschland als gesamtgesellschaftlichen Beitrag ihren in Präsenz Beschäftigten pro Woche das Angebot von mindestens einem kostenlosen Schnelltest machen. Soweit möglich soll eine Bescheinigung über das Testergebnis erfolgen. Dazu wird die Bundesregierung mit der Wirtschaft noch in dieser Woche abschließend beraten.

- Allen asymptomatischen Bürgerinnen und Bürgern wird mindestens einmal pro Woche ein kostenloser Schnelltest einschließlich einer Bescheinigung über das Testergebnis in einem von dem jeweiligen Land oder der jeweiligen Kommune betriebenen Testzentrum, bei von dem jeweiligen Land oder der jeweiligen Kommune beauftragten Dritten oder bei niedergelassenen Ärzten ermöglicht. Die Kosten übernimmt ab dem 8. März der Bund. Bund und Länder weisen eindringlich darauf hin, dass ein positiver Schnell- oder Selbsttest eine sofortige Absonderung und zwingend einen Bestätigungstest mittels PCR erfordert. Ein solcher PCR-Test kann kostenlos durchgeführt werden. Eine  Absonderung der Kontaktpersonen

- ist in diesem Fällen dann erforderlich, wenn der PCR-Test ebenfalls positiv ist. Es gelten die Empfehlungen des Robert-Koch-Instituts. Bund und Länder bilden eine gemeinsame Taskforce Testlogistik, um die größtmögliche Verfügbarkeit und zügige Lieferung von Schnelltests einschließlich Selbsttests für die Bedarfe der öffentlichen Hand sicherzustellen. Diese wird gebildet unter der gemeinsamen Leitung des BMG und des BMVi mit Beteiligung von BMF, BMAS, BMWi und BKAmt, auf Seiten der Länder aus je einem Vertreter, der in führender Funktion die Testlogistik verantwortet sowie aus Produzenten, Handel und Logistikbranche.

- Die bestehenden Beschlüsse der Bundeskanzlerin und der Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder bleiben weiterhin gültig, sofern dieser Beschluss keine abweichenden Festlegungen trifft. Die Länder werden ihre Landesverordnungen entsprechend anpassen und bis zum 28. März 2021 verlängern.

- Die Möglichkeit zu privaten Zusammenkünften mit Freunden, Verwandten und Bekannten wird ab 8. März wieder erweitert: Es sind nunmehr private Zusammenkünfte des eigenen Haushalts mit einem weiteren Haushalt möglich, jedoch auf maximal fünf Personen beschränkt. Kinder bis 14 Jahre werden dabei nicht mitgezählt. Paare gelten als ein Haushalt. In Regionen mit einer 7-Tages-Inzidenz von unter 35 Neuinfektionen pro Woche können die Möglichkeiten zu privaten Zusammenkünften erweitert werden auf den eigenen und zwei weitere Haushalte mit zusammen maximal zehn Personen. Kinder bis 14 Jahre sind hiervon ausgenommen.

Steigt die 7-Tage-Inzidenz pro 100.000 Einwohnerinnen und Einwohner an drei aufeinander folgenden Tagen in einem Bundesland oder einer Region auf über 100, treten ab dem zweiten darauffolgenden Werktag die Regeln, die bis zum 7. März gegolten haben, wieder in Kraft (Notbremse). Danach wird die Möglichkeit zu privaten Zusammenkünften wieder auf den eigenen Haushalt und eine weitere Person beschränkt. Kinder bis 14 Jahre werden dabei nicht mitgezählt. In allen Fällen trägt es erheblich zur Reduzierung des Infektionsrisikos bei, wenn die Zahl der Haushalte, mit denen solche Zusammenkünfte erfolgen, möglichst konstant und möglichst klein gehalten wird („social bubble“) oder vor der Zusammenkunft ein Selbsttest von allen Teilnehmenden durchgeführt wird.

5. Nachdem erste Öffnungsschritte im Bereich der Schulen und Friseure sowie einzelne weitere Öffnungen in den Ländern bereits vollzogen wurden, werden nunmehr in einem zweiten Öffnungsschrittim öffentlichen Bereich

- Buchhandlungen, Blumengeschäfte und Gartenmärkte zukünftig einheitlich in allen Bundesländern dem Einzelhandel des täglichen Bedarfs zugerechnet. Sie können somit auch mit entsprechenden Hygienekonzepten und einer Begrenzung von einer Kundin oder einem Kunden pro 10 qm für die ersten 800 qm Verkaufsfläche und einem weiteren für jede weiteren 20 qm wieder öffnen.

- Darüber hinaus können ebenfalls die bisher noch geschlossenen körpernahen Dienstleistungsbetriebe sowie Fahr- und Flugschulen mit entsprechenden Hygienekonzepten wieder öffnen, wobei für die Inanspruchnahme der Dienstleistungen, bei denen -wie bei Kosmetik oder Rasur- nicht dauerhaft eine Maske getragen werden kann, ein tagesaktueller COVID-19 Schnell- oder Selbsttest der Kundin oder des Kunden und ein Testkonzept für das Personal Voraussetzung ist.

- Zugleich werden alle geöffneten Einzelhandelsbereiche die Einhaltung der Kapazitätsgrenzen und Hygienebestimmungen durch strikte Maßnahmen zur Zugangskontrolle und konsequente Umsetzung der Hygienekonzepte sicherstellen.

6. Einen dritten Öffnungsschritt kann ein Land in Abhängigkeit vom Infektionsgeschehen gehen:

a. Wird in dem Land oder einer Region eine stabile 7-Tage-Inzidenz von unter 50 Neuinfektionen pro 100.000 Einwohnerinnen und Einwohner erreicht, so kann das jeweilige Land folgende weitere Öffnungen entsprechend landesweit oder regional vorsehen:

• die Öffnung des Einzelhandels mit einer Begrenzung von einer Kundin oder einem Kunden pro 10 qm für die ersten 800 qm Verkaufsfläche und einem weiteren für jede weiteren 20 qm;

• die Öffnung von Museen, Galerien, zoologischen und botanischen Gärten sowie Gedenkstätten;

• kontaktfreier Sport in kleinen Gruppen (max. 10 Personen) im Außenbereich, auch auf Außensportanlagen.

Steigt die 7-Tage-Inzidenz pro 100.000 Einwohnerinnen und Einwohner in dem Land oder der Region an drei aufeinander folgenden Tagen auf über 50 Neuinfektionen an, wird ab dem zweiten darauffolgenden Werktag in den geöffneten Bereichen nach Ziffer 6b verfahren.

b. Wird in dem Land oder der Region eine stabile oder sinkende 7-Tage-Inzidenz von unter 100 Neuinfektionen pro 100.000 Einwohnerinnen und Einwohnern erreicht, so kann das jeweilige Land folgende weitere Öffnungen entsprechend landesweit oder regional vorsehen:

• die Öffnung des Einzelhandels für sogenannte Terminshopping-Angebote („Click and meet“), wobei eine Kundin oder ein Kunde pro angefangene 40 qm Verkaufsfläche nach vorheriger Terminbuchung für einen fest begrenzten Zeitraum mit Dokumentation für die Kontaktnachverfolgung im Geschäft zugelassen werden kann.

• die Öffnung von Museen, Galerien, zoologische und botanische Gärten sowie Gedenkstätten für Besucher mit vorheriger Terminbuchung mit Dokumentation für die Kontaktnachverfolgung;

• Individualsport mit maximal 5 Personen aus 2 Haushalten und Sport in Gruppen von bis zu zwanzig Kindern bis 14 Jahren im Außenbereich auch auf Außensportanlagen. Mit den benachbarten Gebieten mit höheren Inzidenzen sind gemeinsame Absprachen zu treffen, um eine länderübergreifende Inanspruchnahme der geöffneten Angebote möglichst zu vermeiden. Steigt die 7-Tage-Inzidenz pro 100.000 Einwohnerinnen und Einwohner an drei aufeinander folgenden Tagen in dem Land oder der Region auf über 100, treten ab dem zweiten darauffolgenden Werktag die Regeln, die bis zum 7. März gegolten haben, wieder in Kraft (Notbremse).

7. Der vierte Öffnungsschritt kann – wiederum in Abhängigkeit vom Infektionsgeschehen – erfolgen, wenn sich die 7-Tage-Inzidenz nach dem dritten Öffnungsschritt in dem Land oder der Region 14 Tage lang nicht verschlechtert hat:

a. Wenn die 7-Tage-Inzidenz 14 Tage lang nach dem Inkrafttreten des dritten Öffnungsschritts landesweit oder regional stabil bei unter 50 Neuinfektionen bleibt, kann das Land entsprechend landesweit oder regional folgende weitere Öffnungen vorsehen:

- die Öffnung der Außengastronomie;

- die Öffnung von Theatern, Konzert- und Opernhäusern sowie Kinos;

- kontaktfreier Sport im Innenbereich, Kontaktsport im Außenbereich. Steigt die 7-Tage-Inzidenz pro 100.000 Einwohnerinnen und Einwohner in dem Land oder der Region an drei aufeinander folgenden Tagen auf über 50 Neuinfektionen an, wird ab dem zweiten darauffolgenden Werktag in den geöffneten Bereichen nach Ziffer 7b verfahren.

b. Besteht in dem Land oder der Region eine stabile oder sinkende 7-Tage-Inzidenz von unter 100 Neuinfektionen pro 100.000 Einwohnerinnen und Einwohnern, so kann das jeweilige Land 14 Tage nach dem dritten Öffnungsschritt folgende weitere Öffnungen landesweit oder regional vorsehen: Die Öffnung der Außengastronomie für Besucher mit vorheriger Terminbuchung mit Dokumentation für die Kontaktnachverfolgung; Sitzen an einem Tisch Personen aus mehreren Hausständen ist ein tagesaktueller COVID-19 Schnell- oder Selbsttest der Tischgäste erforderlich. die Öffnung von Theatern, Konzert- und Opernhäusern sowie Kinos für Besucherinnen und Besuchern mit einem tagesaktuellen COVID-19 Schnell- oder Selbsttest; kontaktfreier Sport im Innenbereich sowie Kontaktsport im Außenbereich unter der Voraussetzung, dass alle Teilnehmerinnen und Teilnehmer über einen tagesaktuellen COVID-19 Schnell- oder Selbsttest verfügen. Steigt die 7-Tage-Inzidenz pro 100.000 Einwohnerinnen und Einwohner an drei aufeinander folgenden Tagen in dem Land oder der Region auf über 100, treten ab dem zweiten darauffolgenden Werktag die Regeln, die bis zum 7. März gegolten haben, wieder in Kraft (Notbremse).

8. Der fünfte Öffnungsschritt kann – wiederum in Abhängigkeit vom Infektionsgeschehen – erfolgen, wenn sich die 7-Tage-Inzidenz nach dem vierten Öffnungsschritt in dem Land oder der Region 14 Tage lang nicht verschlechtert hat:

a. Wenn die 7-Tage-Inzidenz 14 Tage lang nach dem Inkrafttreten des vierten Öffnungsschritts landesweit oder regional stabil bei unter 50 Neuinfektionen bleibt, kann das Land entsprechend landesweit oder regional folgende weitere Öffnungen vorsehen:

- Freizeitveranstaltungen mit bis zu 50 Teilnehmerinnen und Teilnehmern im Außenbereich; 

- Kontaktsport in Innenräumen Steigt die 7-Tage-Inzidenz pro 100.000 Einwohnerinnen und Einwohner in dem Land oder der Region an drei aufeinander folgenden Tagen auf über 50 Neuinfektionen an, wird ab dem zweiten darauffolgenden Werktag in den geöffneten Bereichen nach Ziffer 8b verfahren.

b. Besteht in dem Land oder der Region eine stabile oder sinkende 7-Tage-Inzidenz von unter 100 Neuinfektionen pro 100.000 Einwohnerinnen und Einwohnern, so kann das jeweilige Land 14 Tage nach dem vierten Öffnungsschritt folgende weitere Öffnungen landesweit oder regional vorsehen:

- die Öffnung des Einzelhandels mit einer Begrenzung von einer Kundin oder einem Kunden pro 10 qm für die ersten 800 qm Verkaufsfläche und einer bzw. einem weiteren für jede weiteren 20 qm; 

- kontaktfreier Sport im Innenbereich, Kontaktsport im Außenbereich (ohne Testerfordernis). Steigt die 7-Tage-Inzidenz pro 100.000 Einwohnerinnen und Einwohner an drei aufeinander folgenden Tagen in dem Land oder der Region auf über 100, treten ab dem zweiten darauffolgenden Werktag die Regeln, die bis zum 7. März gegolten haben, wieder in Kraft (Notbremse).

10 b. Besteht in dem Land oder der Region eine stabile oder sinkende 7-Tage-Inzidenz von unter 100 Neuinfektionen pro 100.000 Einwohnerinnen und Einwohnern, so kann das jeweilige Land 14 Tage nach dem vierten Öffnungsschritt folgende weitere Öffnungen landesweit oder regional vorsehen: die Öffnung des Einzelhandels mit einer Begrenzung von einer Kundin oder einem Kunden pro 10 qm für die ersten 800 qm Verkaufsfläche und einer bzw. einem weiteren für jede weiteren 20 qm; kontaktfreier Sport im Innenbereich, Kontaktsport im Außenbereich (ohne Testerfordernis). Steigt die 7-Tage-Inzidenz pro 100.000 Einwohnerinnen und Einwohner an drei aufeinander folgenden Tagen in dem Land oder der Region auf über 100, treten ab dem zweiten darauffolgenden Werktag die Regeln, die bis zum 7. März gegolten haben, wieder in Kraft (Notbremse). 9. Über weitere Öffnungsschritte und die Perspektive für die hier noch nicht benannten Bereiche aus den Branchen Gastronomie, Kultur, Veranstaltungen, Reisen und Hotels werden die Bundeskanzlerin und die Regierungschefinnen und -chefs der Länder am 22. März 2021 im Lichte der Infektionslage unter Berücksichtigung der angelaufenen Teststrategie, des Impfens, der Verbreitung von Virusmutanten und anderer Einflussfaktoren beraten.

9. Über weitere Öffnungsschritte und die Perspektive für die hier noch nicht benannten Bereiche aus den Branchen Gastronomie, Kultur, Veranstaltungen, Reisen und Hotels werden die Bundeskanzlerin und die Regierungschefinnen und -chefs der Länder am 22. März 2021 im Lichte der Infektionslage unter Berücksichtigung der angelaufenen Teststrategie, des Impfens, der Verbreitung von Virusmutanten und anderer Einflussfaktoren beraten.

10. Angesichts der pandemischen Lage ist es weiterhin nötig, die epidemiologisch relevanten Kontakte am Arbeitsplatz und auf dem Weg zu Arbeit zu reduzieren. Deshalb wird die entsprechende Verordnung bis zum 30. April 2021 verlängert: Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber müssen den Beschäftigten das Arbeiten im Homeoffice ermöglichen, sofern die Tätigkeiten es zulassen. Die Bundeskanzlerin und die Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder fordern Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber auf, die SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung konsequent anzuwenden und durch großzügige Homeoffice-Lösungen mit stark reduziertem Präsenzpersonal umzusetzen oder ihre Büros ganz geschlossen zu halten. Sie bitten die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, das Angebot zu nutzen. Wo Homeoffice nicht möglich ist, sollen immer dann, wenn sich mehrere Personen in einem Raum aufhalten, medizinische Masken getragen werden.

11. Die Länder stellen in ihren Verordnungen sicher, dass die verpflichtende Dokumentation zur Kontaktnachverfolgung auch in elektronischer Form, zum Beispiel über Apps erfolgen kann, wenn sichergestellt ist, dass Zeit, Ort und Erreichbarkeit der Kontaktperson hinreichend präzise dokumentiert werden und die Daten im Falle eines Infektionsgeschehens unmittelbar dem zuständigen Gesundheitsamt in einer nutzbaren Form zur Verfügung gestellt werden. Die Länder 11 werden im Rahmen eines bundesweit einheitlichen Vorgehens ein System für die Digitalisierung der Kontaktnachverfolgung gemeinsam auswählen, dringlich vergeben und einführen sowie kostenlos zur Verfügung stellen. Die Länder und der Bund werden hierauf aufbauend das Backend für den Zugang zu den Gesundheitsämtern in das SORMAS-System beauftragen. Aufgrund der verfassungsrechtlichen Kompetenzverteilung und in Analogie zum ELSTER-Portal wird ein Land bestimmt, welches das Backend betreibt. Die Finanzierung des Backends sowie der Anschaffung und des Betriebes des ausgewählten und beauftragten Systems erfolgt für die kommenden 18 Monate durch den Bund.

12. Bund und Länder stehen mit umfangreichen Unterstützungsmaßnahmen weiterhin an der Seite der Unternehmen. Allein seit November wurden über die verschiedenen Hilfsprogramme des Bundes über 8 Milliarden Euro ausgezahlt. Mit der inzwischen gestarteten Neustarthilfe unterstützten wir Soloselbständige, die wegen geringer betrieblicher Fixkosten nur eingeschränkt Überbrückungshilfen beantragen konnten. Mit der sogenannten Erweiterten November-/Dezemberhilfe und der Erhöhung der Abschlagszahlungen in der Überbrückungshilfe III auf bis zu 800.000 Euro können wir ab sofort auch großen Unternehmen mit einem höheren Finanzbedarf helfen. Die geltende Umsatzhöchstgrenze bei der Überbrückungshilfe III von 750 Mio. Euro entfällt für von Schließungsanordnungen auf Grundlage eines Bund-Länder-Beschlusses betroffene Unternehmen des Einzelhandels, der Veranstaltungs- und Kulturbranche, der Hotellerie, der Gastronomie und der Pyrotechnikbranche sowie für Unternehmen des Großhandels und der Reisebranche, die für die Zwecke dieser Regelung als betroffene Branchen gelten. Die maximale Fördersumme pro Monat für verbundene Unternehmen wurde bereits auf 3 Mio. Euro erhöht. Mit dem hälftig finanzierten Härtefallfonds machen Bund und Länder ein zusätzliches Angebot, um in Fällen zu helfen, in denen die Hilfsprogramme bislang nicht greifen konnten. Die Details werden bis zur Konferenz des Chefs des Bundeskanzleramtes mit den Chefinnen und Chefs der Staats- und Senatskanzleien in der nächsten Woche geklärt.

13. Der Länder- und Kommunalanteil an dem im Jahr 2021 einmalig gezahlten Kinderbonus in Höhe von 150 Euro für jedes kindergeldberechtigte Kind wird den Ländern vom Bund nachträglich erstattet.

14. Je nachdem, wie zügig im Rahmen der Pandemie Schulen und Kinderbetreuungseinrichtungen wieder in einen verlässlichen Betrieb zurückkehren können, wird über weitere Kinderkrankengeldtage im Jahr 2021 entschieden.

15. Angesichts der vielen unbekannten Faktoren in Zusammenhang mit dem weiteren Verlauf der Pandemie brauchen Krankenhäuser die notwendige Sicherheit, damit 12 sich diese weiterhin auf ihre herausragende Aufgabe in der Pandemie konzentrieren können. Die Notwendigkeit für einen Ausgleich von coronabedingten Erlösveränderungen hat jüngst auch der Beirat beim Bundesministerium für Gesundheit (BMG) zur Überprüfung der Auswirkung von coronabedingten Sonderregelungen in seinen Empfehlungen vom 24. Februar 2021 unterstrichen. Das BMG wird daher – in Anlehnung an diese Empfehlung und analog zur Regelung für 2020 – im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen zeitnah mittels Rechtsverordnung regeln, dass Krankenhäuser auch für das Jahr 2021 einen angemessenen Beitrag zum Ausgleich von Erlösrückgängen im Vergleich zum Jahr 2019 vereinbaren können. Fragen zu weiteren Details und insbesondere zur Liquiditätssicherung werden bis zum nächsten Treffen am 22. März zwischen Ländern und der Bundesregierung.

16. Bund und Länder appellieren weiterhin eindringlich an alle Bürgerinnen und Bürger, auf nicht zwingend notwendige Reisen im Inland und auch ins Ausland zu verzichten. Sie weisen nachdrücklich darauf hin, dass bei Einreisen aus ausländischen Risikogebieten die Pflicht zur Eintragung in die digitale Einreiseanmeldung verpflichtend ist, und dass eine Quarantänepflicht für einen Zeitraum von 10 Tagen nach Rückkehr besteht. Eine vorzeitige Beendigung der Quarantäne ist nur durch einen negativen Test möglich, der frühestens am fünften Tag nach der Einreise abgenommen wurde. Dies gilt aufgrund der jetzt vielfach beschriebenen längeren Ansteckungsdauer durch Virusvarianten ab dem 8. März ausdrücklich nicht bei Rückreisen aus Virusvariantengebieten. Hier ist strikt eine Quarantäne von 14 Tagen einzuhalten. Darüber hinaus ist bei der Rückreise aus Virusvariantengebieten mit eingeschränkten Beförderungsmöglichkeiten zu rechnen.

bmas

Bund: Auf Veranlassung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales sind die Jobcenter angewiesen worden, einen Mehrbedarf im SGB II für digitale Endgeräte anzuerkennen, die für Distanzunterricht notwendig sind. Diese Kostenübernahme kommt mit Wirkung zum 1. Januar 2021 in Betracht.

Die Bundeskanzlerin und die Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder fassen folgenden Beschluss:

Vor diesem Hintergrund vereinbaren die Bundeskanzlerin und die Regierungs-chefinnen und Regierungschefs der Länder:

1. Die bestehenden Beschlüsse der Bundeskanzlerin und der Regierungschefinnenund Regierungschefs der Länder bleiben weiterhin gültig, sofern dieser Beschlusskeine abweichenden Festlegungen trifft. Die Länder werden ihreLandesverordnungen entsprechend anpassen und bis zum 7. März 2021verlängern.

2. Es bleibt insbesondere wichtig, die Anzahl der Kontakte zu reduzieren und dieCorona-Regeln einzuhalten, um die Verbreitung des Virus einzudämmen:

a. Die Bundeskanzlerin und die Regierungschefinnen und Regierungschefs derLänder bitten alle Bürgerinnen und Bürger dringend, auch in den nächstenWochen alle Kontakte auf das absolut notwendige Minimum zu beschränken undinsbesondere Zusammenkünfte in Innenräumen zu vermeiden. PrivateZusammenkünfte sind weiterhin nur im Kreis der Angehörigen des eigenen Hausstandes und mit einer weiteren nicht im Haushalt lebenden Person gestattet. Dabei trägt es erheblich zur Reduzierung des Infektionsrisikos bei,wenn die Zahl der Haushalte, aus der die weiteren Personen kommen, möglichstkonstant und möglichst klein gehalten wird („social bubble“).

b.Medizinische Masken(also sogenannte OP-Masken oder auch Atemschutzmasken nach dem Standard FFP2 oder vergleichbar haben eine höhere Schutzwirkung als Alltagsmasken. Deshalb gilt eine Pflicht zum Tragen von medizinischen Masken in öffentlichen Verkehrsmitteln sowie in Geschäften.Generell wird in Innenräumen die Nutzung medizinischer Masken angeraten.

c. In allen Einrichtungen müssen Hygienekonzeptekonsequent umgesetzt undvor dem Hintergrund neuer Erkenntnisse – etwa bezüglich Virusmutanten gegebenenfalls angepasst werden.d. Nicht notwendige private Reisen und Besuche– auch von Verwandten – sindweiterhin zu unterlassen. Das gilt auch im Inland und für überregionaletagestouristische Ausflüge.

3. Angesichts der pandemischen Lage ist die weitere Reduzierung von epidemiologisch relevanten Kontakten am Arbeitsplatz erforderlich. Dazu gilt, dass Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber den Beschäftigten das Arbeiten im Homeoffice ermöglichen müssen, sofern die Tätigkeiten es zulassen. Dadurch werden Kontakte am Arbeitsort, aber auch auf dem Weg zur Arbeit reduziert. Die Bundeskanzlerin und die Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder fordern Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber auf, die SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung konsequent anzuwenden und durch großzügige Homeoffice-Lösungen mit starkreduziertem Präsenzpersonal umzusetzen oder ihre Büros ganz geschlossen zuhalten und bitten die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, das Angebot zu nutzen.Wo Homeoffice nicht möglich ist, sollen immer dann, wenn sich mehrere Personenin einem Raum aufhalten, medizinische Masken getragen werden.

4. Kinder und Jugendliche sind, ebenso wie ihre Eltern, besonders von den Einschränkungen betroffen. Um Bildung und Zukunft unserer Kinder und Jugendlichen zu gewährleisten, haben Öffnungen im Betreuungs- und Bildungsbereich daher Priorität. Dieser Bereich soll daher als erster schrittweise wieder geöffnet werden. Masken, Lüften und Hygienemaßnahmen werden dabei weiterhin nötig sein. Wo immer möglich, sollten medizinische Masken verwendet werden. Vermehrt sollen auch Schnelltests den sicheren Unterricht und die sichere Betreuung und Bildung in Kindertageseinrichtungen und in der Kindertagespflege ermöglichen und Infektionsrisiken minimieren. Angesichts der hohengesellschaftlichen Bedeutung von Bildung und Betreuung für Kinder, Jugendliche und ihre Eltern und angesichts der Schwierigkeit, im Berufsalltag von Kindertagesstätten und Grundschulen Abstandsregeln umzusetzen, bitten Bund und Länder den Bundesminister der Gesundheit in Absprache mit der GMK zuprüfen, ob bei der nächsten Fortschreibung der Coronavirus-Impfverordnung Beschäftigte in der Kindertragesbetreuung sowie Grundschullehrerinnen und -lehrer frühzeitiger als bisher vorgesehen -in der Kategorie 2 mit hoher Priorität- geimpft werden können. Die Länder entscheiden im Rahmen ihrer Kultushoheit über die schrittweise Rückkehr zum Präsenzunterricht und die Ausweitung des Angebots der Kindertagesbetreuung. Sie werden gleichzeitig ihre Anstrengungen vergrößern, die Digitalisierung des Lernens zu befördern, um Teilungsunterricht und das schrittweise Hochfahren zu flankieren. Der Bund unterstützt dies durch den Digitalpakt Schule einschließlich der Sofortprogramme für Endgeräte von Schülern und Lehrern.

5.Friseurbetriebe können unter Auflagen zur Hygiene, zur Steuerung des Zutritts mit Reservierungen sowie unter Nutzung medizinischer Masken den Betrieb ab 1. März 2021 wieder aufnehmen. Vor dem Hintergrund der Bedeutung von Friseuren für die Körperhygiene und der jetzt bereits seit längerem bestehenden Schließung erscheint es erforderlich, die Inanspruchnahme zu ermöglichen, da erhebliche Teile der Bevölkerung, insbesondere ältere Menschen, auf diese angewiesen sind.

6. Aus heutiger Perspektive, insbesondere vor dem Hintergrund der Unsicherheit bezüglich der Verbreitung von Virusmutanten, kann der nächste Öffnungsschritt bei einer stabilen 7-Tage-Inzidenz von höchstens 35 Neuinfektionen pro 100.000 Einwohnerinnen und Einwohner durch die Länder erfolgen. Dieser nächste Öffnungsschritt soll die Öffnung des Einzelhandels mit einer Begrenzung von einer Kundin oder einem Kunden pro 20 qm umfassen, die Öffnung von Museen und Galerien sowie die Öffnung der noch geschlossenen körpernahen Dienstleistungsbetriebe umfassen. Mit den benachbarten Gebieten mit höheren Inzidenzen sind gemeinsame Vorkehrungen zu treffen, um länderübergreifende Inanspruchnahme der geöffneten Angebote möglichst zu vermeiden. Um den Bürgerinnen und Bürgern sowie den Unternehmen Planungsperspektiven zugeben, arbeiten Bund und Länder weiter an der Entwicklung nächster Schritte der sicheren und gerechten Öffnungsstrategie hinsichtlich der Kontaktbeschränkungen, von Kultur, Sport in Gruppen, Freizeit, Gastronomie undHotelgewerbe, damit unser Leben wieder mehr Normalität gewinnt. Diese wird vonder Arbeitsgruppe auf Ebene des Chefs des Bundeskanzleramtes und derChefinnen und Chefs der Staats- und Senatskanzleien vorbereitet.

7.In Ländern bzw. Landkreisen, die aufgrund ihrer hohen 7-Tages-Inzidenz weiterhin die Inzidenz von 50 nicht unterschreiten können, werden die Länder bzw.Landkreise umfangreiche weitere lokale oder regionale Maßnahmen nach dem Infektionsschutzgesetz beibehalten oder ausweiten, damit eine entsprechendschnelle Senkung der Infektionszahlen erreicht wird.

8.Der Bund übernimmt weiterhin die organisatorische und finanzielle Verantwortung für die gemeinsame Beschaffung der Impfstoffe und die Länder schaffen die erforderlichen Strukturen für die Impfdurchführung vor Ort.Bei dem gemeinsamen Impfgipfel am 1. Februar 2021 haben Bund und Länder daher eine Aktualisierung der Nationalen Impfstrategie verabredet, die der Bundesminister für Gesundheit in Abstimmung mit den Gesundheitsministerinnen und Gesundheitsministern der Länder vornimmt. Darin soll ein nationaler Impfplan aufgenommen werden, derauf Grundlage der jeweils verfügbaren Informationen den weiteren Verlauf der Impfkampagne für die kommenden Wochen und Monate modelliert und dadurch eine bessere Planbarkeit für die Auslastung der Impfkapazitäten schafft.Die Bundesregierung wird im fortlaufenden Dialog mit den Herstellern weiter auf längerfristig planbare Auslieferungstermine hinwirken und etwaige Verzögerungen von Impfstofflieferungen weiterhin unmittelbar an die Länder kommunizieren, um weiterein möglichst effektives Terminmanagement in den Impfzentren zu ermöglichen. Dies ist gerade mit Blick auf die fristgerechte Zweitimpfung von besonderer Bedeutung.

9.Bund und Länder halten an dem Ziel fest, dass allen Bürgerinnen und Bürgern spätestens bis zum Ende des Sommers ein Impfangebot gemachtwerden kann. Dies ist nach Stand der aktuell von den Herstellern zugesagten Zulassungsdaten und Liefervolumen erreichbar. Bund und Länder werden alle entsprechenden organisatorischen Vorkehrungen treffen. Vor dem Herbst soll so ein ausreichendes Schutzniveau sichergestellt sein.

10.Es ist zu erwarten, dass in Kürze in den ersten Alten-und Pflegeeinrichtungen die Bewohnerinnen und Bewohner sowie das Pflegepersonal eine Zweitimpfung erhalten haben werden. Gleichzeitig haben Bund, Länder und Kommunen sowie die sozialen Träger in einer gemeinsamen Anstrengung die Durchführung von Schnelltests in den Alten-und Pflegeeinrichtungen sowie den Einrichtungen der Eingliederungshilfe vorangetrieben. Vor diesem Hintergrund bitten die Bundeskanzlerin und die Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder die Gesundheitsministerkonferenz, zeitnah Empfehlungen vorzulegen, in welchem zeitlichen Abstand zur Zweitimpfung und mit welchem Testkonzept die Besuchsregeln für die Einrichtungen wieder sicher erweitert werden können.Die Unterstützung bei der Testdurchführung in den Einrichtungen durch die Bundeswehr wird überall dort, wo kurzfristig über die Bundesagentur für Arbeit keine zivilen Kräfte zur Fortsetzung der Tätigkeit gefunden werden können, über die bisher angebotenen drei Wochen bei Bedarf bis Ostern fortgeführt.

11.In den letzten drei Monaten ist es gelungen, neben dem weiteren Aufbau der PCR-Laborkapazitäten auf mittlerweile bis zu zwei Millionen Tests pro Woche auch PoC-Antigen-Schnelltests für den Gebrauch durch geschulte Personen millionenfach verfügbar zu machen; Schätzungen gehen von 15-35 Millionen durchgeführten Schnelltests in Deutschland im Januar 2021 aus. Die Test-Verordnung des Bundes wurde seit der Verfügbarkeit solcher PoC-Antigen-Schnelltests ab Ende Oktober mehrfach angepasst, so dass die Kosten für die präventive Testung im Gesundheitswesen umfangreich durch den Bund übernommen werden.Die Bundeskanzlerin und dieRegierungschefinnen und Regierungschefs der Länder sehen inSchnelltests zur Selbstanwendungein weiteres geeignetes Mittel zur Steigerung der Testkapazitäten in Deutschland. Die rechtliche Grundlage für den Vertrieb solcher Tests in Deutschland hat der Bundesminister für Gesundheit durch Verordnung geschaffen. Sobald Hersteller entsprechender Selbsttests, die für den Gebrauch ohne vorherige Schulung vorgesehen sind, eine Zulassung beantragen, wird der Bund diese zügig prüfen und bei erfolgreicher Prüfung zulassen. Wichtig ist dabei der Nachweis einer ausreichenden Qualität; denn eine zu große Zahl falsch-negativer Testergebnisse im Selbsttest kann fatale Folgen haben.

12.Zur Unterstützung der Unternehmen, die aufgrund des Lockdowns schließen mussten, haben Bund und Länder umfangreiche Unterstützungsmaßnahmen vereinbart. Seit Ende November wurden bereits mehr als 5 Milliarden Euro an die betroffenen Unternehmen ausgezahlt (November-und Dezemberhilfe). Seit heute ist die Antragstellung für die Überbrückungshilfe III möglich, damit beginnt in den nächsten Tagen die Auszahlung mit großzügigen Abschlagszahlungen (bis 100.000 Euro je Monat, maximal 400.000 Euro im automatisierten Verfahren für vier Monate). Es ist der Bundesregierung zudem in Gesprächen mit der EU gelungen, mehr als eine Verdopplung des EU-Beihilferahmens für Corona-bedingte Schäden zu erreichen.Kulturschaffende sind besonders von der Pandemie betroffen, deshalb hat der Bund das Rettungs-und Zukunfts-Programm „Neustart Kultur“ mit einer weiteren Milliarde Euro ausgestattet, die auch zügig zur Auszahlung gebracht werden soll.

13.Der Bund hat digitale Werkzeugeweiterentwickelt, um dieGesundheitsämterbei ihren vielfältigen Aufgaben zusätzlich zuunterstützen. Dabei ist insbesondere der flächendeckende Einsatz von SORMAS (Surveillance Outbreack Response Management and Analysis System) zum besseren Management der Kontaktpersonen und Kontaktketten erforderlich. Die Länder werden durch entsprechende Vorgaben sicherstellen, dass künftig alle Gesundheitsämter SORMAS und DEMIS nutzen. Der Bund wird die dafür erforderlichen technischen Ressourcen bereitstellen. Bis Ende Februar soll SORMAS in allen Gesundheitsämtern installiert werden. Der Bund wird die SchnittstellenSORMAS-X und SORMAS-eXtra Layer zügig zur Verfügung stellen

14.Die Bürgerinnen und Bürger werden gebeten, im Falle einer Infektion vertrauensvoll mit den Gesundheitsämtern zu kooperieren. Die Gesundheitsämter können die Infektionsketten nur unterbrechen, wenn ihnen alle Kontaktpersonengenannt werden, damit unverzüglich eine Quarantäne und Testung erfolgen kann.Dies ist eine wesentliche Grundlage für die Stabilisierung der Neuinfektionszahlen und damit auch für die Öffnungsperspektiven.

15.Die anhaltende pandemische Lage wird dieKrankenhäuserweiter stark belasten und die Refinanzierung durch planbare Operationen und Behandlungen teilweise außer Kraft setzen.Wie im Beschluss der Bundeskanzlerin mit den Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder vom 25. November 2020 festgehalten, hat das Bundesministerium für Gesundheit eine Bestandsaufnahme zur wirtschaftlichen Absicherung für Krankenhäuser, die intensivmedizinische Kapazitäten für die Behandlung von COVID19-Patienten bereithalten, vorgenommen und die Ausgleichszahlungen für Krankenhäuser durch entsprechende Verordnungen bereits zweimalig ausgeweitet. Aus dem Bundeshaushalt wurden bereits über zwei Milliarden Euro an die Länder zur Weiterleitung an die begünstigten Krankenhäuser ausgezahlt. Das Bundesministerium für Gesundheit wird auch in Zukunft regelmäßig mit dem nach §24 KHG gebildeten Beirat sowie den Gesundheitsministerinnen und Gesundheitsministern der Länder die Entwicklung beobachten und ggf. weitere Anpassungen vornehmen.Bund und Länder werden an diesem Thema weiter arbeiten und bei ihrer nächsten Besprechung darauf zurückkommen.

16.Die Bundeskanzlerin und die Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder werden im Lichte der weiteren Infektionsentwicklung am 3.März 2021 erneut beraten.

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