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- Geschrieben von PM-EXT/BMVI
- Kategorie: Deutschland
Zur Verbesserung der Sicherheit im Straßenverkehr im Allgemeinen und insbesondere für den Rad- und Fußverkehr sind folgende Änderungen der Buß- und Verwarngelder vorgesehen:
Parken und Halten
- Die BKatV-Novelle sieht abschreckende Geldbußen für das verbotswidrige Parken auf Geh- und Radwegen sowie das nunmehr unerlaubte Halten auf Schutzstreifen und das Parken und Halten in zweiter Reihe vor. Für diese Verkehrsverstöße werden Geldbußen bis zu 110 Euro fällig.
- Bei schwereren Verstößen ist darüber hinaus der Eintrag eines Punktes im Fahreignungsregister vorgesehen: wenn durch das verbotswidrige Parken oder Halten in zweiter Reihe und auf Fahrradschutzstreifen oder Parken auf Geh- und Radwegen andere Verkehrsteilnehmer behindert oder gefährdet werden, eine Sachbeschädigung erfolgt ist oder das Fahrzeug auf dem Geh- oder Radweg länger als eine Stunde parkt. Die Einstufung des Verstoßes erfolgt durch die zuständigen Behörden vor Ort.
- Darüber hinaus werden für das unberechtigte Parken auf einem Schwerbehinderten-Parkplatz Geldbußen von 55 Euro vorgesehen.
- Ebenfalls für das unberechtigte Parken auf einem Parkplatz für elektrisch betriebene Fahrzeuge oder einem Parkplatz für Carsharing-Fahrzeuge wird fortan eine Geldbuße von 55 Euro fällig werden.
- Für das rechtswidrige Parken an engen oder unübersichtlichen Straßenstellen bzw. im Bereich einer scharfen Kurve sieht die BKatV-Novelle eine Geldbuße von 35 Euro vor.
- Für einen allgemeinen Halt- und Parkverstoß werden jetzt bis zu 25 Euro fällig.
Rettungsgasse
- Die unerlaubte Nutzung einer Rettungsgasse wird jetzt genauso verfolgt und geahndet wie das Nichtbilden einer Rettungsgasse. Es drohen Bußgelder zwischen 200 und 320 Euro sowie ein Monat Fahrverbot. Als Folge dieser Sanktionen ist die Eintragung von zwei Punkten im Fahreignungsregister vorgesehen.
Sonstige Regelverstöße
- Die vorschriftswidrige Nutzung von Gehwegen, linksseitig angelegten Radwegen und Seitenstreifen durch Fahrzeuge wird nun mit bis zu 100 Euro Geldbuße geahndet.
- Auch das sogenannte Auto-Posing kann nun wirksam geahndet werden: Die BKatV-Novelle sieht für das Verursachen von unnötigem Lärm und einer vermeidbaren Abgasbelästigung sowie das unnütze Hin- und Herfahren Bußgelder bis zu 100 Euro vor.
- Für rechtsabbiegende Kraftfahrzeuge über 3,5 t ist aus Gründen der Verkehrssicherheit innerorts Schrittgeschwindigkeit (4 bis 7, max. 11 km/h) vorgeschrieben. Verstöße hiergegen können nun mit einem Bußgeld in Höhe von 70 Euro sanktioniert werden. Außerdem wird ein Punkt im Fahreignungsregister eingetragen.
- Daneben sieht die BKatV-Novelle auch die Anpassung weiterer Geldbußen vor, so z. B. für fehlerhafte Abbiegevorgänge oder Sorgfaltspflichtverletzungen beim Ein- bzw. Aussteigen.
Der neue Bußgeldkatalog enthält folgende Sanktionen für Geschwindigkeitsverstöße
- Für normale Pkw bis 3,5 t gelten bei Geschwindigkeitsüberschreitungen künftig folgende Geldbußen in Euro:
| innerorts | außerorts | |
|---|---|---|
| Überschreitung in km/h | BKat neu | BKat neu |
| bis 10 | 30 | 20 |
| 11 – 15 | 50 | 40 |
| 16 – 20 | 70 | 60 |
| 21 – 25 | 115 | 100 |
| 26 – 30 | 180 | 150 |
| 31 – 40 | 260 | 200 |
| 41 – 50 | 400 | 320 |
| 51 – 60 | 560 | 480 |
| 61 – 70 | 700 | 600 |
| über 70 | 800 | 700 |
- Für Pkw mit Anhänger / Fahrzeuge schwerer als 3,5 t gelten bei Geschwindigkeitsüberschreitungen künftig folgende Geldbußen in Euro:
| innerorts | außerorts | |
|---|---|---|
| Überschreitung in km/h | BKat neu | BKat neu |
| bis 10 | 40 | 30 |
| 11 – 15 | 60 | 50 |
| bis 15 (länger als 5 min) | 160 | 140 |
| 16 – 20 | 160 | 140 |
| 21 – 25 | 175 | 150 |
| 26 – 30 | 235 | 175 |
| 31 – 40 | 340 | 255 |
| 41 – 50 | 560 | 480 |
| 51 – 60 | 700 | 600 |
| über 60 | 800 | 700 |
- Für Fahrzeuge mit gefährlichen Gütern oder Passagierbusse gelten bei Geschwindigkeitsüberschreitungen künftig folgende Geldbußen in Euro:
| innerorts | außerorts | |
|---|---|---|
| Überschreitung in km/h | BKat neu | BKat neu |
| bis 10 | 70 | 60 |
| 11 – 15 | 120 | 70 |
| bis 15 (länger als 5 min) | 320 | 240 |
| 16 – 20 | 320 | 240 |
| 21 – 25 | 360 | 280 |
| 26 – 30 | 480 | 400 |
| 31 – 40 | 640 | 560 |
| 41 – 50 | 800 | 700 |
| 51 – 60 | 900 | 800 |
| über 60 | 950 | 900 |
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- Geschrieben von PM-EXT/im.nrw
- Kategorie: Deutschland
Ob Polizei, Feuerwehr oder Rettungsdienste: Von nun an sind alle auch per App in Notsituationen erreichbar - „nora“ macht es möglich. Die bundesweite Notruf-App ist unter Federführung des nordrhein-westfälischen Innenministeriums entstanden und steht ab sofort in den App-Stores zum kostenlosen Download bereit. Innenminister Herbert Reul hat nora am heutigen Dienstag (28. September 2021) vorgestellt.
Weiterlesen: Bund: Notruf-App für alle - „nora“ geht bundesweit an den Start
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- Geschrieben von PM-EXT/Bundesregierung
- Kategorie: Deutschland
Nachdem im Frühjahr die Infektionszahlen gesunken sind und sich im Sommer auf niedrigem Niveau befunden haben, steigen diese in den letzten Wochen wieder an. Wie sich die Infektionszahlen entwickeln, hängt maßgeblich davon ab, wie hoch die Impfquote in Deutschland ist. Deshalb werben die Bundeskanzlerin und die Regierungschefinnen und -chefs der Länder dafür, dass alle Bürger sich nun zügig impfen lassen. Genug Impfstoff ist inzwischen vorrätig. Das Versprechen, jedem Bürger im Sommer ein Impfangebot zu machen, ist inzwischen erfüllt.
Dass eine sehr hohe Impfquote erforderlich ist, liegt insbesondere daran, dass die inzwischen in Deutschland vorherrschende Virusvariante „Delta“ nochmal erheblich ansteckender ist, als die bisherigen Virusvarianten. Gut ist allerdings, dass die Impfstoffe auch gegen diese Variante eine hohe Wirksamkeit aufweisen. Wer nicht geimpft ist, muss sich absehbar regelmäßig testen lassen, wenn er in Innenräumen mit anderen Menschen zusammentrifft, um eine Ausbreitung des Virus zu verhindern.
Vor diesem Hintergrund beschließen die Bundeskanzlerin und Regierungschefinnen und -chefs der Länder:
- Die Bundeskanzlerin und die Regierungschefinnen und -chefs der Länder appellieren eindringlich an die Bevölkerung in Deutschland, soweit noch nicht geschehen, jetzt schnellstmöglich die bestehenden Impfangebote gegen das SARS-CoV2-Virus wahrzunehmen. Bei den derzeit fast ausschließlich verimpften mRNA-Impfstoffen besteht ein vollständiger Impfschutz 2 Wochen nach der Zweitimpfung. Wer im Herbst einen vollständigen Impfschutz haben möchte, muss jetzt mit der Impfung beginnen. Die Impfstoffe haben sich sowohl in den Zulassungsstudien als auch in der monatelangen weltweiten millionenfachen Anwendung als sehr sicher und gegen die in Deutschland derzeit vorherrschende Delta-Variante als wirksam erwiesen. Niedrigschwellige, zielgruppenbezogene und aufsuchende Angebote sollen den Zugang zur Impfung erleichtern. Bund und Länder fordern die Arbeitgeber in Deutschland auf, ihrerseits ihre Mitarbeiter bei der Wahrnehmung von Impfangeboten zu unterstützen, insbesondere durch Information von Beschäftigten, Schaffung von betrieblichen Impfangeboten durch Betriebsärzte sowie Freistellung der Beschäftigten zur Wahrnehmung von Impfangeboten. Die Impf-Beschlüsse der Gesundheitsministerkonferenz vom 2. August werden umgesetzt.
- Wer über einen vollständigen Impfschutz verfügt, schützt damit sich und andere vor der Ansteckung durch das SARS-CoV2-Virus und damit die Gesellschaft vor einer erneuten Ausbreitungswelle des Virus. Über eine vergleichbare Immunität verfügt, wer von einer COVID19-Erkrankung genesen ist[1]. Geimpfte und Genesene werden deshalb von bundes- oder landesrechtlichen Regelungen, die Testauflagen vorsehen, ausgenommen[2]. Darüber hinaus hat das RKI seine Empfehlungen zur Quarantäne von Kontaktpersonen dahingehend angepasst, dass für symptomlose enge Kontaktpersonen mit einer vollständig abgeschlossenen Immunisierung eine Quarantänepflicht grundsätzlich nicht mehr erforderlich ist. Geimpfte und Genesene sind auch von der Quarantänepflicht bei der Rückreise nach Deutschland aus einem Hochrisikogebiet ausgenommen.
- Um einen bestmöglichen Infektionsschutz zu gewährleisten, gelten weiterhin die Basisschutzmaßnahmen für die gesamte Bevölkerung. Dazu gehören die Grundregeln von Abstand halten, Händehygiene beachten, in Innenräumen Masken tragen sowie regelmäßiges Lüften in Innenräumen. Ferner ist es zwingend erforderlich, bei Symptomen zu Hause zu bleiben und sich umgehend testen zu lassen. Das Tragen medizinischer Schutzmasken im Einzelhandel und im öffentlichen Personenverkehr bleibt wichtig und daher für die gesamte Bevölkerung verbindlich vorgeschrieben. Die Erforderlichkeit dieser Maßnahmen wird mindestens alle vier Wochen überprüft.
- Um den weiteren Anstieg der Infektionszahlen in Deutschland zu vermeiden, werden die Länder im Sinne der 3G-Regel (Zutritt nur für geimpfte, genesene oder getestete Personen) durch entsprechende Verordnungen oder Verfügungen spätestens ab dem 23. August 2021 für alle Personen die weder vollständig Geimpfte noch Genesene sind eine Pflicht zur Vorlage eines negativen Antigen-Schnelltests, der nicht älter ist als 24 Stunden oder eines negativen PCR-Tests, der nicht älter ist als 48 Stunden, Testpflichten vorsehen. Ausgenommen sind Kinder bis zum 6. Lebensjahr generell und darüber hinaus Schüler, weil Schüler im Rahmen eines verbindlichen schulischen Schutzkonzeptes regelmäßig getestet werden.
Tests sollen Vorraussetzung sein für:
a. Zugang als Besucher zu Krankenhäusern, Alten- und Pflegeheimen sowie
Einrichtungen der Behindertenhilfe
b. Zugang zur Innengastronomie
c. Teilnahme an Veranstaltungen und Festen (z.B. Informations-, Kultur- oder Sportveranstaltungen) in Innenräumen
d. Inanspruchnahme körpernaher Dienstleistungen (z. B. Friseur, Kosmetik, Körperpflege)
e. Sport im Innenbereich (z.B. in Fitness-Studios, Schwimmbädern oder Sporthallen)
f. Beherbergung: Test bei Anreise und zwei Mal pro Woche während des Aufenthalts
Die Länder können Regelungen vorsehen, dass die 3G-Regel ganz oder teilweise ausgesetzt wird, solange die 7-Tage-Inzidenz in einem Landkreis stabil unter 35 Neuinfektionen pro 100.000 Einwohnern liegt oder das Indikatorensystem eines Landes (das weitere Faktoren einbezieht, wie zum Beispiel Hospitalisierung) ein vergleichbar niedriges Infektionsgeschehen widerspiegelt und ein Anstieg der Infektionszahlen durch die Aussetzung der Regelungen nicht zu erwarten ist.
Die Erforderlichkeit der 3G-Regel wird mindestens alle vier Wochen überprüft.
- Die kostenlosen Bürgertests haben einen wichtigen Beitrag geleistet, um die dritte Welle der SARS-CoV2-Pandemie in Deutschland zu unterbrechen und haben den Bürgerinnen und Bürgern zusätzliche Sicherheit im Alltag gegeben. Da mittlerweile allen Bürgerinnen und Bürgern ein unmittelbares Impfangebot gemacht werden kann, ist allerdings eine dauerhafte Übernahme der Kosten für alle Tests durch den Bund und damit den Steuerzahler nicht angezeigt. Daher wird der Bund das Angebot kostenloser Bürgertests für alle mit Wirkung vom 11. Oktober 2021 beenden. Für Personen, die nicht geimpft werden können und für die keine allgemeine Impfempfehlung vorliegt (insbesondere Schwangere, Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren), wird es weiterhin die Möglichkeit zum kostenlosen Antigen-Schnelltest geben.
- Großveranstaltungen, Veranstaltungen in geschlossenen Räumen, Feiern, Bars und Clubs sind die Bereiche, die mit einem besonders hohen Risiko für Mehrfachansteckungen („superspreading events“) verbunden sind. Dieses Risiko steigt noch einmal erheblich, wenn von den Teilnehmern nicht während des gesamten Verlaufs feste Sitzplätze mit entsprechenden Abständen eingenommen werden. In Innenräumen spielt der Luftaustausch, etwa durch raumlufttechnische Anlagen, eine erhebliche Rolle. Daher sind für diese Bereiche dem zuständigen Gesundheitsamt Hygienekonzepte vorzulegen, die alle diese Aspekte gewichten und das Ansteckungsrisiko wirksam minimieren. Die Länder und Kommunen werden weiterhin ergänzend zur 3G-Regelung durch einschränkende Regelungen oder situationsbezogenen Entscheidungen im Einzelfall die zulässige Teilnehmerzahl und den Zugang begrenzen, wo dies erforderlich ist. Die Länder sind sich einig, dass über die 3G-Regelung hinaus bei Sportgroßveranstaltungen oberhalb einer absoluten Zahl von 5.000 Zuschauenden die zulässige Auslastung bei maximal 50 Prozent der jeweiligen Höchstkapazität liegt, jedoch nicht bei mehr als insgesamt 25.000 Zuschauenden.
- Der Bund sagt zu, die Überbrückungshilfen zu verlängern. Dabei sollen die Einschränkungen der Wirtschaftlichkeit durch die Maßnahmen nach Punkt 6 berücksichtigt werden. Die Länder bitten den Bund, auch den erleichterten Zugang zum Kurzarbeitergeld zu verlängern.
- Der Bund wird zur Verhinderung betrieblicher Infektionen mit dem Corona-Virus die bestehenden Maßnahmen der Arbeitsschutzverordnung an die aktuelle Situation anpassen und verlängern. Dies gilt insbesondere für die Pflicht zur Erstellung und Aktualisierung betrieblicher Hygienekonzepte sowie die Testangebotsverpflichtung.
- Bund und Länder sind sich einig, dass die seit wenigen Wochen tagesaktuell erhobene Hospitalisierung von COVID19-Patienten als Indikator für schwere Krankheitsverläufe eine wichtige Größe zur Beurteilung des Infektionsgeschehens ist. So kann in Zukunft schnell und präzise abgeschätzt werden, in welchem Umfang das Neuinfektionsgeschehen noch immer angesichts der wachsenden Immunität in der Bevölkerung zu schweren Verläufen führt und damit sowohl für die Betroffenen als auch für die Belastung des Gesundheitssystems eine Gefahr darstellt. Bund und Länder werden alle Indikatoren, insbesondere die Inzidenz, die Impfquote, und die Zahl der schweren Krankheitsverläufe sowie die resultierende Belastung des Gesundheitswesens berücksichtigen, um das weitere Infektionsgeschehen zu kontrollieren.
- Die oben genannten Maßnahmen und deren situationsgerechte Anpassung in den Herbst und Wintermonaten beruhen überwiegend auf Rechtsgrundlagen im Infektionsschutzgesetz, die eine epidemische Lage von nationaler Tragweite voraussetzen. Die Bundeskanzlerin und die Regierungschefinnen und - chefs der Länder teilen die Einschätzung, dass sich Deutschland insgesamt weiterhin einer pandemischen Situation befindet und dass die entsprechenden Rechtsgrundlagen für die von den jeweils zuständigen Behörden zu ergreifenden Maßnahmen weiterhin erforderlich sind, um der Situation zu begegnen. Vor diesem Hintergrund bitten sie den Deutschen Bundestag zu erwägen, die epidemische Lage von nationaler Tragweite über den 11. September 2021 hinaus zu erklären.
Protokollerklärungen:
NI: Niedersachsen hält einen neuen Maßstab zur Einschätzung des Pandemiegeschehens anstelle der alleinigen Inzidenzbetrachtung für die Zukunft für geboten.
TH: Die Erteilung von Unterricht in Präsenz und das Offenhalten von Schulen haben höchste Priorität. Auf die Bedeutung des entsprechenden Beschlusses der Kultusministerkonferenz vom 5. August 2021 wird verwiesen. Darüber hinaus äußert Thüringen die Erwartung, dass der Bund zur Verfügung stehende Mittel unbürokratisch nutzt, um den Schulträgern und Kindergartenträgern zügig die Beschaffung von Luftfilteranlagen für Schulen und Kindergärten zu ermöglichen.
[1] eine Auffrischimpfung bei Genesenen ist nach 6 Monaten erforderlich (nach 4 Wochen bereits möglich)[2] Rechtliche Vorgaben und Schutzkonzepte für medizinischen Einrichtungen, Alten- und Pflegeeinrichten sowie Einrichtungen der Behindertenhilfe können zum Schutz der besonders vulnerablen Gruppen abweichende Vorgaben enthalten. Siehe hierzu die jeweiligen Empfehlungen des RKI. Vorgaben die zum Schutz vor möglichen neuen Virusvarianten dienen, bei denen die Wirksamkeit der Impfung unklar oder ungenügend ist, können ebenfalls abweichen.
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- Geschrieben von PM-EXT/Bundesregierung
- Kategorie: Deutschland
Berlin: Die Hochwasserereignisse der letzten Wochen in einigen Regionen unseres Landes sind eine Katastrophe von nationalem Ausmaß.
Weiterlesen: NRW/RLP: Bund und Länder einigen sich auf Hochwasser-Wiederaufbaufonds
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- Geschrieben von PM-EXT/Deutsche Bahn
- Kategorie: Deutschland
Es kommt durch den GDL-Streik voraussichtlich zu zahlreichen Zugausfällen im Fernverkehr der Deutschen Bahn.
- Bitte verschieben Sie Ihre für den 11.08. sowie den 12.08.2021 geplanten Fernverkehrsreisen, wenn Sie nicht zwingend fahren müssen. Die Ticket-Gültigkeit wird ausgeweitet.
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- Geschrieben von PM-EXT/Land Rheinland-Pfalz
- Kategorie: Deutschland
„Wir helfen den Betroffenen der Hochwasser-Katastrophe gemeinsam sehr schnell und konkret. Wir stehen als Land an ihrer Seite und unterstützen als rheinland-pfälzische Familie gemeinsam“, erklärten Ministerpräsidentin Malu Dreyer, Innenminister Roger Lewentz und Finanzministerin Doris Ahnen. Dazu habe der Ministerrat heute wichtige Weichen gestellt und eine Stabstelle Wiederaufbau beschlossen. Hilfe erfolge zum einen über das Soforthilfe-Programm des Landes mit drei Säulen: Soforthilfe für private Haushalte in Höhe von 30 Millionen Euro, für Unternehmen in Höhe von 25 bis 30 Millionen Euro und für die Kommunen, die um weitere 10 Millionen auf jetzt 60 Millionen Euro aufgestockt wurde.
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- Geschrieben von PM-EXT/Polizei Koblenz
- Kategorie: Deutschland
Bad Neuenahr - Ahrweiler: Die Hilfsbereitschaft aus der Bevölkerung ist weiterhin überwältigend und ungebrochen. Durch die Vielzahl an Helferinnen und Helfer, die sich heute in das Katastrophengebiet aufgemacht haben um zu helfen, kommt es aktuell leider zu einer völligen Überlastung sämtlicher Zufahrtsstraßen zum Ahrtal, sowie der Straßen im Katastrophengebiet selbst.
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- Geschrieben von PM-EXT/BAG
- Kategorie: Deutschland
Die Länder Baden-Württemberg, Bayern, Brandenburg, Bremen, Hessen, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Saarland, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Schleswig-Holstein, Thüringen haben eine allgemeine Ausnahmegenehmigung gem. § 46 Abs. 2 StVO vom Sonn- und Feiertagsfahrverbot nach § 30 Abs. 3 und 4 StVO und gem. § 4 Abs. 3 FerReiseV vom Samstagsfahrverbot gem. § 1 FerReiseV erlassen.




