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- Geschrieben von PM-EXT/Bundesregierung
- Kategorie: Deutschland
Die Bundeskanzlerin und die Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder fassen folgenden Beschluss:
1. Da deutschlandweit noch nicht das notwendige Niveau erreicht wurde, um dauerhaft eine Überlastung des Gesundheitssystems abzuwenden sowie eine vollständige Kontaktnachverfolgung zu gewährleisten, bedarf es einer erneuten gemeinsamen Kraftanstrengung.Alle Bürgerinnen und Bürger bleiben aufgerufen, jeden nicht notwendigen Kontakt zu vermeiden und möglichst zu Hause zu bleiben. Auch alle nichtzwingend erforderlichen beruflichen und privaten Reisen, insbesondere touristische Reisen auch ins Ausland unter anderem in Hinblick auf die Skisaison sind zu vermeiden. Die Bundesregierung wird gebeten, auf europäischer Ebene darauf hinzuwirken, dass bis zum 10. Januar Skitourismus nicht zugelassen wird. Zur weiteren Vermeidung von Kontakten werden die Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber gebeten, unbürokratisch Home-Office für ihre Beschäftigten zu ermöglichen. Die am 28.Oktober 2020 für November auf der Konferenz der Bundeskanzlerin mit den Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder beschlossenen Maßnahmen werden bis zum 20. Dezember 2020 bundesweit verlängert. Die auf Grund dieses Beschlusses geschlossenen Betriebe und Einrichtungen bleiben damit zunächst weiterhin geschlossen.
Insbesondere die Gastronomie bleibt weiterhin geschlossen und Übernachtungsangebote im Inland werden weiter nur für notwendige und ausdrücklich nicht für touristische Zwecke zur Verfügung gestellt. Der Groß- und Einzelhandel bleibt geöffnet. Die Maskenpflicht wird erweitert und gilt künftig auch vor Einzelhandelsgeschäften und auf Parkplätzen. Die Bevölkerung wird aufgerufen, die Weihnachtseinkäufe möglichst auch unter der Woche zu tätigen. Generell gilt, dass sich in einer Einrichtung a) mit einer Verkaufsfläche von bis zu 800 qm insgesamt höchstens eine Person pro 10 qm Verkaufsfläche, b) mit einer Verkaufsfläche ab 801 qm insgesamt auf einer Fläche von 800 qm höchstens eine Person pro 10 qm Verkaufsfläche und auf der 800 qm übersteigenden Fläche höchstens eine Person pro 20 qm Verkaufsfläche befindet. Für Einkaufszentren ist die jeweilige Gesamtverkaufsfläche anzusetzen. Durch ein abgestimmtes Einlassmanagement müssen Einkaufszentren und Geschäfte verhindern, dass es im Innenbereich von Einkaufspassagen oder Einkaufszentren zu unnötigen Schlangenbildungen kommt. Wirtschaft und Arbeitswelt werden aufgefordert, die Schutz- und Hygieneregeln einzuhalten.
Mit der Verlängerung der bestehenden Maßnahmen soll bis zum 20. Dezember 2020 eine bundesweit signifikante Verbesserung und Entlastung bei relevanten Indikatoren (R-Wert, Intensivkapazitäten, Gesundungsrate und Inzidenz) erreicht werden. Bund und Länder gehen davon aus, dass wegen des hohen Infektionsgeschehens umfassende Beschränkungen bis Anfang Januar (insbesondere im Bereich Gastronomie und Hotels)erforderlich sein werden. Sie werden vor Weihnachten eine weitere Überprüfung und Bewertung vornehmen. Um auf besondere regionale Situationen angemessen reagieren zu können, haben Länder bei einer Inzidenz von deutlich unter 50 Neuinfektionen pro 100.000 Einwohner innerhalb von 7 Tagen in sieben aufeinander folgenden Tagen und einer sinkenden Tendenz der Inzidenz die Möglichkeit, hiervon abzuweichen. Dies gilt, sofern andere relevante Indikatoren, wie zum Beispiel die Auslastung der Intensivkapazitäten und die Handlungsfähigkeit des Öffentlichen Gesundheitsdiensts dem nicht entgegenstehen.
Bund und Länder werden im Zuge der konkreten Umsetzung der Maßnahmen in Verordnungen jeweils die aktuelle Entwicklung bewerten. Dieses Verfahren der Überprüfung der Inzidenzwerte und der Anwendung gegebenenfalls notwendiger entsprechender Eindämmungsmaßnahmen soll in den Wintermonaten fortgeführt werden. Bund und Länder betonen, dass gemäß der Hotspotstrategie in allen Hotspotsab einer Inzidenz von 50 Neuinfektionen pro 100.000 Einwohnern pro Woche sofort ein konsequentes Beschränkungskonzept umgesetzt werden muss. Bei weiter steigendem Infektionsgeschehen sind zusätzliche Maßnahmen erforderlich. Bei besonders extremen Infektionslagen mit einer Inzidenz von über 200 Neuinfektionen pro 100.000 Einwohnern pro Woche und diffusem Infektionsgeschehen sollen die umfassenden allgemeinen Maßnahmen nochmals erweitert werden, um kurzfristig eine deutliche Absenkung des Infektionsgeschehens zu erreichen.
Neben der Notwendigkeit einer erneuten gemeinsamen Kraftanstrengung, um ein entsprechendes Niveau bei der Entwicklung der Infektionszahlen zu erreichen, bedarf es angesichts der besonderen Herausforderungin den Wintermonaten spezieller Maßnahmen. Daher werden zur mittelfristigen Absicherung einer Reduzierung des Infektionsgeschehens ab 01. Dezember 2020 weitere Maßnahmen für erforderlich gehalten. Diese werden von den Ländern umgesetzt und ggf. entsprechend verlängert. Das Verfahren der Überprüfung der Inzidenzwerte und der Anwendung gegebenenfalls notwendiger entsprechender Eindämmungsmaßnahmen soll in den Wintermonaten fortgeführt werden.
(1) Private Zusammenkünfte mit Freunden, Verwandten und Bekannten sind auf den eigenen und einen weiteren Haushalt, jedoch in jedem Falle auf maximal 5 Personen zu beschränken. Kinder bis 14 Jahre sind hiervon ausgenommen.
(2) Jede Person hat in geschlossenen Räumen, die öffentlich oder im Rahmen eines Besuchs- oder Kundenverkehrs zugänglich sind, eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen. Dies gilt auch für öffentliche Verkehrsmittel. Darüber hinaus gilt die Verpflichtung zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung an allen Orten mit Publikumsverkehr in Innenstädten, so auch an Örtlichkeiten in der Öffentlichkeit unter freiem Himmel, an denen sich Menschen entweder auf engem Raum oder nicht nur vorübergehend aufhalten. Die Festlegung der Orte und der zeitlichen Beschränkung erfolgt durch die örtlich zuständigen Behörden.
(3) In Arbeits- und Betriebsstätten ist ein Mund-Nasen-Schutz zu tragen; dies gilt nicht am Platz, sofern ein Abstand von 1,5 Meter zu weiteren Personen sicher eingehalten werden kann.
(4) Hochschulen und Universitäten sollen grundsätzlich (mit Ausnahme insbesondere von Labortätigkeiten, Praktika, praktischen und künstlerischen Ausbildungsabschnitten und Prüfungen) auf digitale Lehre umstellen. Diese Maßnahmen werden im Rahmen künftiger Konferenzen der Bundeskanzlerin mit den Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder regelmäßig bewertet.
Bund und Länder sorgen im Rahmen einer geneinsamen Kommunikationsstrategie für die Transparenz der geltenden Regelungen sowie ihren konsequenten Vollzug und die Sanktionierung von Verstößen im Rahmen der entsprechenden Verordnungen.
3. Die Weihnachtstage sind mit Blick auf die Regelungen zu Kontaktbeschränkungen gesondert zu betrachten. Deshalb können die Personenobergrenzen für Zusammenkünfte innen und außen für den Zeitraum vom 23. Dezember 2020 bis längstens 01. Januar 2021 wie folgt erweitert werden: Treffen im engsten Familien- oder Freundeskreis sind möglich bis maximal 10 Personen insgesamt. Dazugehörige Kinder bis 14 Jahre sind hiervon ausgenommen.2Mit dieser Regelung sollen Weihnachten und andere zum Jahresende stattfindende Feierlichkeiten auch in diesem besonderen Jahr als Feste im Kreise von Familie und Freunden, wenn auch im kleineren Rahmen, möglich sein. Denn diese Tage sind für den familiären und gesellschaftlichen Zusammenhalt besonders wichtig. Dennoch ist es wichtig, dass wir die Gefahr von Covid19-Infektionen im Umfeld dieser Begegnungen so gering wie möglich halten. Dazu ist es sinnvoll, wo immer möglich, vor familiären Begegnungen insbesondere mit älteren Familienmitgliedern fünf bis sieben Tage die Kontakte auf wirklich notwendigste zu reduzieren. Dazu gehört der weitgehende Verzicht auf private Treffen, Reisen und nicht erforderliche Begegnungen im öffentlichen Raum und ggf. vorgezogenen Weihnachtsurlaub oder Homeoffice (Schutzwoche). Bei Erkältungssymptomen vor Weihnachten sollen die bestehenden Testmöglichkeiten3genutzt werden, um die Begegnungen zur Weihnachtszeit so sicher wie möglich zu machen. Dies wird durch bundesweit auf den 19.12.2020 2Schleswig-Holstein hält vor dem Hintergrund des landesweiten Infektionsgeschehens an den geltenden Kontaktbeschränkungen fest. 3 Dazu sollen Personen mit Atemwegserkrankungen die seit Oktober wieder eingeführte Möglichkeit nutzen, sich telefonisch bei ihrer Ärztin bzw. ihrem Arzt krankschreiben zu lassen. Die Ärztin bzw. der Arzt bespricht mit den Betroffenen auch, ob die Krankheitszeichen, insbesondere bei Fieber oder der Beeinträchtigung von Geruchs- oder Geschmackssinn, so relevant sind, dass eine Testung, Untersuchung oder eine weitergehende Behandlung erforderlich sind. Dabei berücksichtigt er auch das beabsichtigte Zusammentreffen mit vulnerablen Personengruppen. Der ärztliche Bereitschaftsdienst ist unter der Telefonnummer 116117 immer erreichbar.
Seite 8 von 15vorgezogene Weihnachtsferien4 unterstützt. Wir appellieren an die Bürgerinnen und Bürger, diese Maßnahme individuell für sich selbst zu prüfen und im Interesse und zum Schutz der Menschen, die man zu Weihnachten treffen möchte, umzusetzen. Bund und Länder werden das Gespräch mit den Religionsgemeinschaftensuchen, um möglichst Vereinbarungen für Gottesdienste und andere religiöse Zusammenkünfte mit dem Ziel einer Kontaktreduzierung zu treffen. Religiöse Zusammenkünfte mit Großveranstaltungscharakter müssen vermieden werden.
4. Zum Jahreswechsel 2020/2021 wird empfohlen, auf Silvesterfeuerwerk zu verzichten. Auf belebten Plätzen und Straßen wird die Verwendung von Pyrotechnik untersagt, um größere Gruppenbildungen zu vermeiden. Die örtlich zuständigen Behörden bestimmen die betroffenen Plätze und Straßen. Öffentlich veranstaltete Feuerwerke sind untersagt.
5. Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber werden dringend gebeten zu prüfen, ob die Betriebsstätten entweder durch Betriebsferien oder großzügige Home-Office-Lösungen vom 23. Dezember 2020 bis 1. Januar 2021 geschlossen werden können, um bundesweit den Grundsatz „Wir bleiben zuhause“ umsetzen zu können.
6. Wenn Länder im Einklang mit den Festlegungen der Ziffer 1 schrittweise Öffnungen vornehmen wollen, weil sie eine Inzidenz von deutlich weniger als 50 Neuinfektionen pro 100.000 Einwohner innerhalb von 7 Tagen und eine sinkende Tendenz aufweisen, orientieren sie sich an den gemeinsamen allgemein geltenden Schutzmaßnahmen. Maßstab für mögliche Öffnungsschritte sind eine Beibehaltung der Regelungen zur Kontaktvermeidung, die Vermeidung von geschlossenen Räumen mit schlechter Lüftung, die Vermeidung von Gruppen- und Gedrängesituationen mit vielen Menschen an einem Ort, die Vermeidung von 4 Bremen und Thüringen behalten sich eine länderindividuelle Regelung hinsichtlich des Ferienbeginns vor.Engem Kontakt mit anderen Menschen ohne Abstand und durchgängiges Tragen der Mund-Nasen-Bedeckung sowie die Sicherstellung einer digital gestützten Kontakt-Nachverfolgbarkeit durch verbindliche Reservierung (online oder telefonisch) mit Erfassung der für die Nachverfolgung erforderlichen Kontaktdaten, wo möglich feste Zeitfenster und Einlasskontrolle mit personalisierten Zugangsbestätigungen bei Veranstaltungen, aber auch im gastronomischen Bereich. Vorrangig geöffnet werden sollen daher Einrichtungen/ Leistungen, bei denen das durchgängige Tragen einer Mund-Nase-Bedeckung bzw. die Einhaltung von Abstandsregeln sichergestellt ist. Gleiches gilt für Veranstaltungen im Freien; solche haben Vorrang vor denen in geschlossenen Räumen. Beim weiteren Vorgehen ist zu beachten, dass das Infektionsschutzgesetz vorsieht, bei Beschränkungen des Betriebs von Kultureinrichtungen oder von Kulturveranstaltungen der Bedeutung der Kunstfreiheit Rechnung zu tragen. Sobald dies angesichts der Infektionslage möglich ist, sollten daher die Kultureinrichtungen wieder öffnen können. Die Kulturminister werden beauftragt, hierfür eine Strategie zu erarbeiten, die den notwendigen Vorlauf und hinreichende Planungssicherheit gewährleistet.
7. Das Offenhalten von Kinderbetreuungseinrichtungen und Schulen hat höchste Bedeutung. Kinderbetreuungseinrichtungen (Kitas, Kinderkrippen, Kindergärten, Kindertagespflege, Horte etc.) und Schulen bleiben geöffnet. Im Schulbereich gilt in Regionen mit einer Inzidenz von deutlich mehr als 50 Neuinfektionen pro 100.000 Einwohner auf dem Schulgelände aller Schulen dort, wo der Abstand nicht eingehalten wird/ im Unterricht in weiterführenden Schulen ab Klasse 7 für alle Personen eine Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung. Schulen ohne Infektionsgeschehen können hiervon ausgenommen werden. Eine Verpflichtung zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung in Grundschulen und Klassen 5 und 6 kann eingeführt werden. Bei einen Infektionsgeschehen mit einer Inzidenz oberhalb von 200 Neuinfektionen pro 100.000 Einwohnern pro Woche sollen darüber hinaus weitergehende Maßnahmen für die Unterrichtsgestaltung in den älteren Jahrgängen ab Jahrgangsstufe 8 (außer Abschlussklassen) schulspezifisch umgesetzt werden, welche die Umsetzung der AHA+L Regeln besser gewährleisten, beispielsweise Hybrid- bzw. Wechselunterricht. Schülerfahrten und internationaler Austausch bleiben grundsätzlich untersagt. Um die Schülerverkehre zu entzerren, sollen schulorganisatorische Maßnahmen (z.B. Unterrichtsbeginn ggf. auch gestaffelt) ergriffen werden und wo immer möglich zusätzliche Schülerverkehre eingesetzt werden. Die Verkehrsministerkonferenz wird sich damit im Detail befassen.
8. Zur Aufdeckung von Infektionsketten sollen in den Schulen verstärkt Antigen-Schnelltests eingesetzt werden. Zur Sicherung des Schulbetriebs empfiehlt sich eine einheitliche Kontrollstrategie im Schulbereich für Schuljahrgänge mit stabilen Klassenverbänden. Im Kern der Strategie steht eine rückblickende Clusterkontrolle. Die Klarheit und Einfachheit von Entscheidungs- und Handlungskriterien stehen dabei im Vordergrund: Nach der Positivtestung eines Schülers erfolgt eine sofortige Clusterisolation der jeweils vom Gesundheitsamt definierten Gruppe (in der Regel Schulklasse, soweit das Gesundheitsamt keine andere Gruppe definiert hat) zu Hause für zunächst fünf Tage ab dem Diagnosetag des Indexfalls. Wegen des unbestätigten Status der auf Verdacht unter Quarantäne stehenden Klassenmitglieder werden dagegen deren Eltern und andere Haushaltsmitglieder nicht unter Quarantäne gestellt. Nur bei Auftreten von Symptomen tritt eine Haushaltsquarantäne in Kraft. Wegen des zeitlich befristeten und anders strukturierten Kontakts werden auch die Lehrer nicht in die Clusterisolation einbezogen. Lehrern sollte eine niedrigschwellige und symptomgerichtete Diagnostik zur Verfügung gestellt werden. Während der zunächst fünftägigen Quarantänezeit wird die diagnostische Abklärung vorbereitet. Es hat Priorität, die potentiell im Cluster gegebene Infektiosität ohne jede Verzögerung unter Kontrolle zu bringen. Nach fünf Tagen Verdachtsquarantäne erfolgt eine Entscheidungstestung per Antigen-Schnelltest, nach deren Ergebnis die negativ getesteten Schüler wieder zum Unterricht zugelassen werden. Der Unterricht der Klasse kann also ab Tag fünf fortgesetzt werden. Wichtig ist, der Hinweis, dass zu den fünf Tagen auch das Wochenende zählt, es fallen also oft nur drei oder vier Schultage für die Klasse aus. Positiv getestete Schüler werden in dreitägigen Abständen nochmals zur Wiederzulassung getestet. Der Bund sichert weiterhin größtmögliche Kontingente an Antigenschnelltests für Deutschland und unterstützt darüber hinaus den Aufbau von inländischen Produktionskapazitäten.
9. Die Bundeskanzlerin und die Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder sind sich einig, dass die finanzielle Unterstützung des Bundes und der Länder für die von den temporären Schließungen erfassten Unternehmen, Betriebe, Selbständige, Vereine und Einrichtungen fortgeführt wird. Die Novemberhilfe wird in den Dezember auf Basis der Novemberhilfe verlängert und das Regelwerk der Überbrückungshilfe III entsprechend angepasst. Diese Hilfen zur Abmilderung der wirtschaftlichen Folgen der Corona-Pandemie sind für Unternehmen und Beschäftigte essentiell und ein wichtiges Element für die hohe Akzeptanz der notwendigen Schutzmaßnahmen bei den Bürgerinnen und Bürgern. Gleichzeitig sind diese Hilfen mit hohen Kosten für die Steuerzahlerinnen und Steuerzahler verbunden – alleine die Hilfen des Bundes für den November werden einen Umfang von 15 Milliarden Euro haben. Diese Hilfen sollen im Rahmen der Vorgaben des EU-Beihilferechts für den Zeitraum der temporären Schließungen im Dezember durch den Bund fortgeführt werden. In die entsprechenden Förderprogramme sind ausdrücklich auch Schausteller und Marktkaufleute einzubeziehen. Aufgrund der Dauer der Einschränkungen wurde der Beihilferahmen für einfache pauschale Regelungen von vielen Unternehmen bereits umfassend in Anspruch genommen. Die Bundesregierung wird dazu mit der Europäischen Kommission das Gespräch aufnehmen. Die beihilferechtlichen Fragen werden vom Bund unverzüglich geklärt.
10. ür diejenigen Wirtschaftsbereiche, die absehbar auch in den kommenden Monaten erhebliche Einschränkungen ihres Geschäftsbetriebes hinnehmen müssen, ohne von Schließungen betroffen zu sein, wird der Bund im Rahmen der Überbrückungshilfe III die Hilfsmaßnahmen bis Mitte 2021 verlängern und die Konditionen für die hauptbetroffenen Wirtschaftsbereiche verbessern. Dies betrifft insbesondere den Bereich der Kultur- und Veranstaltungswirtschaft, die Soloselbständigen sowie die Reisebranche. Neben den Hilfen für die Unternehmen hat der Bund auch zum Beispiel durch die Verlängerung des Kurzarbeitergeldes bereits dazu beigetragen, dass auch die sozialen Belange in der Pandemie mit entsprechenden Hilfen adressiert werden.
11. Der Schutz vulnerabler Gruppen ist ein Kernanliegen der Politik. Deshalb wurden für die Krankenhäuser, Pflegeheime und -dienste, Senioren- und Behinderteneinrichtungen besondere Schutzvorkehrungen ergriffen. Der Bund wird für diese vulnerablen Gruppen im Dezember 2020 gegen eine geringe Eigenbeteiligung eine Abgabe von insgesamt 15 FFP2-Masken ermöglichen (rechnerisch eine pro Winterwoche). Im Rahmen der nationalen Teststrategie werden für die einrichtungsbezogenen Testkonzepte ab dem 01.12.2020 je Pflegebedürftigem 30 Schnelltest pro Monat vorgesehen. Je nach Verfügbarkeit wird dieser Anspruch schrittweise erhöht. Wichtig ist, dass auch Bewohner in Einrichtungen zu Weihnachten unter möglichst sicheren Bedingungen Familienbesuch erhalten können.
12. Der Bund ist aufgefordert, im Rahmen einer Anpassung der Teststrategie einen noch umfassenderen und niederschwelligeren Einsatz von SARS-CoV2Schnelltests vorzusehen und die Testverordnung ggf. entsprechend zu ändern.
13. Wirksame Impfstoffe sind für die Bewältigung der Pandemie von zentraler Bedeutung. Bei bestmöglichem Verlauf kann mit ersten Lieferungen von Impfstoffen noch im Dezember 2020 gerechnet werden. Zur Vorbereitung schaffen die Länder rechtzeitig Impfzentren und -strukturen. Der Bund ist bereit, die Länder im Rahmen seiner Möglichkeiten hierbei auch personell zu unterstützen. Die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) erarbeitet im Auftrag des Bundes standardisierte Module zur telefonischen und digitalen Terminvereinbarung für alle Impfzentren einschließlich mobiler Impfteams und stellt den Ländern diese zur Verfügung. Die GMK und der Bundesminister für Gesundheit stimmen sich eng ab, dies gilt auch für Fragen der Impfaufklärung und Haftung. Zudem haben sie vereinbart, dass der Bund ein elektronisches Verfahren zur Ermittlung von Impfquoten und für Post-Marketing Studien (im Rahmen der Arzneimittelsicherheit) erarbeitet und zur Verfügung stellt.
14. Der Bund wird im Rahmen der „Sozialgarantie 2021“ die Sozialversicherungsbeiträge bei maximal 40 Prozent stabilisieren, indem er darüber hinausgehende Finanzbedarfe aus dem Bundeshaushalt jedenfalls bis zum Jahr 2021 deckt. In diesem Rahmen wird er prüfen, wie eine steuerfinanzierte Stabilisierung der GKV-Beiträge sowie KSK-Beiträge vor dem Hintergrund der hohen Corona-bedingten Mehrkosten aussehen könnte.
15. Bundestag und Bundesrat haben mit dem 3. Bevölkerungsschutzgesetz am 18. November eine wirtschaftliche Absicherung für Krankenhäuser, die planbare Operationen und Behandlungen verschieben, um intensivmedizinische Kapazitäten für die Behandlung von COVID19-Patienten bereit zu halten, beschlossen. Das 3. Bevölkerungsschutzgesetz sieht vor, dass das Bundesministerium für Gesundheit durch Verordnung die Regelungen des Gesetzes an die Entwicklung anpassen kann. Das Bundesministerium für Gesundheit wird mit dem nach §24 KHG gebildeten Beirat und den Gesundheitsministerinnen und -ministern der Länder zeitnah eine erste Bestandsaufnahme machen und ggf. per Verordnung Anpassungen vornehmen.
16. Mit den nunmehr in größerer Zahl zur Verfügung stehenden Antigen-Schnelltests ist eine testgestützte Verkürzung der Quarantänezeit möglich. Bund und Länder kommen daher überein, das Zeitintervall der häuslichen Quarantänegrundsätzlich einheitlich auf im Regelfall 10 Tage festzulegen. Eine kürzere Quarantänezeit entlastet die betroffenen Bürgerinnen und Bürger und die Gesundheitsämter und mildert die wirtschaftlichen Folgen von Quarantäneanordnungen für den Einzelnen und für die Volkswirtschaft. Die GMK strebt daher in Übereinstimmung mit dem RKI an, ab dem 01.12.2020 die Quarantäne-Zeit von Kontaktpersonen – unter der Bedingung eines negativen Testergebnisses (Antigen-Schnelltest) – von 14 auf zehn Tage zu verkürzen. Dies begrüßen Bund und Länder ausdrücklich. Die fachlichen Empfehlungen und Flussdiagramme des RKI für den Öffentlichen Gesundheitsdienst / die Gesundheitsämter werden dementsprechend angepasst. Im Übrigen weisen Bund und Länder darauf hin, dass eine Kontaktperson, die selbst bereits durch Test bestätigt mit SARS-CoV-2 infiziert war, nicht erneut in Quarantäne muss. Dies ist und bleibt die aktuell gültige Empfehlung des RKI.
17. Seit Beginn wird die Corona-Warn-App (CWA), wie üblich bei softwarebasierten Technologien, kontinuierlich weiterentwickelt, zuletzt mit der optionalen Symptomerfassung und der europäischen Interoperabilität. In den kommenden sechs Wochen wird die CWA drei weitere Updates erhalten. Dadurch werden der Warnprozess vereinfacht sowie automatische Erinnerungen nach Positivtestung an eine noch nicht erfolgte Warnung der eigenen Kontaktpersonen implementiert, ein Mini-Dashboard mit aktuellen Informationen zum Infektionsverlauf integriert, die Messgenauigkeit durch die Umstellung auf die neue Schnittstelle von google/apple verbessert sowie die Intervalle für die Benachrichtigung über eine Warnung erheblich reduziert. Weitere Umsetzungen, wie die Einbindung eines Kontakttagebuchs und einer digitalen Anmeldefunktion für Gaststätten und bei Veranstaltungen, werden aktuell geprüft und sollen in 2021 zügig umgesetzt werden. In einem gemeinsamen Gespräch von Ministerpräsidenten und Bundesministern mit den Entwicklern der CWA sowie dem BfDI, dem BSI und beteiligten Wissenschaftlern wird im Dezember über weitere Umsetzungsmöglichkeiten beraten. Dazu gehören auch mögliche Funktionen, bei denen optional zusätzliche Daten hinterlegt werden können, um die Nachvollziehbarkeit und Austausch mit den Gesundheitsbehörden zu verbessern. Die Bundeskanzlerin und die Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder rufen dazu auf, die CWA gerade in diesen Zeiten runterzuladen und aktiv zu nutzen. Alle Nutzerinnen und Nutzer, die positiv auf Corona getestet werden, können durch das Absetzen einer anonymen Warnung via CWA helfen diese Pandemie kontrollierbarer zu machen.
18. Für den Bahnverkehr gilt, den Reisenden, die trotz Einschränkungen reisen müssen, ein zuverlässiges Angebot mit der Möglichkeit, viel Abstand zu halten, anzubieten - unter Einhaltung der im April beschlossenen Verhaltensregeln sowie Gesundheitsschutzkonzepten. Die Maskenkontrollen werden weiter verstärkt, so dass täglich weit mehr Fernzüge kontrolliert werden. Die Deutsche Bahn wird im Fernverkehr zusätzliche Maßnahmen in der Corona-Pandemie ergreifen. Die Sitzplatzkapazität wird deutlich um über 20 Mio. Platzkilometer pro Tag erhöht, um noch mehr Abstand zwischen den Reisenden zu ermöglichen. Die Reservierbarkeit der Sitzplätze wird parallel dazu beschränkt
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- Geschrieben von PM-EXT/DGUV
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Berlin: Schulleitungen oder Lehrkräfte, die in der Schule Maßnahmen zum Schutz vor Infektionen anordnen oder umsetzen, können sich dabei auf die Haftungsfreistellung durch die gesetzliche Unfallversicherung verlassen.
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- Geschrieben von PM-EXT/ADV Deutsche Verkehrsflughäfen
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Berlin: Die Luftverkehrsbranche bleibt am Boden. Das Passagieraufkommen an den deutschen Flughäfen liegt gegenüber dem Vorjahr bei nur noch knapp über 10% - ein Rückgang um -88,1%.
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- Geschrieben von PM-EXT/Bundesamt für Ausrüstung, Informationstechnik und Nutzung der Bundeswehr
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BW: Der "Sea Falcon" ist das erste maritime unbemannte Flugsystem seiner Art und soll künftig den Aufklärungsradius der Korvetten der Deutschen Marine erweitern. Das neue System wurde nun durch die Projektverantwortlichen des Bundesamtes für Ausrüstung, Informationstechnik und Nutzung der Bundeswehr (BAAINBw) gemeinsam mit der Marine verschiedenen Tests auf See unterzogen, um die Technik der Hubschrauber-Drohne auf Herz und Nieren zu prüfen.
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- Geschrieben von PM-EXT/ver.di
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Berlin: Angesichts der am heutigen Montag (9. November 2020) vorgestellten Empfehlungen für eine Priorisierung von Corona-Schutzimpfungen, die mehrere Institutionen im Auftrag der Bundesregierung erarbeitet haben, betont der Vorsitzende der Vereinten Dienstleistungsgewerkschaft (ver.di) Frank Werneke, es sei richtig, dass Risikogruppen und Beschäftigte, die in Bereichen der Daseinsvorsorge Schlüsselfunktionen innehätten, möglichst frühzeitig eine Impfung erhalten.
Weiterlesen: Berlin: Corona-Schutzimpfungen möglichst früh für Risikogruppen und Beschäftigte der...
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- Geschrieben von PM-EXT/Bundesregierung
- Kategorie: Deutschland
Bundeskanzlerin Merkel und die Regierungschefinnen und -chefs der Länder haben neue Maßnahmen zur Eindämmung der Corona-Pandemie beschlossen. Die Maßnahmen gelten ab 2. November und werden bis Ende November befristet. Ziel ist es, das Infektionsgeschehen aufzuhalten und die Zahl der Neuinfektionen wieder in die nachverfolgbare Größenordnung von unter 50 Neuinfektionen pro 100.000 Einwohner in einer Woche zu senken.
Weiterlesen: Coronavirus - Bund-Länder-Beschluss zur Corona-Pandemie im Detail
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- Geschrieben von PM-EXT/BA
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Nürnberg: „Der Arbeitsmarkt ist wegen der Corona-Pandemie weiterhin unter Druck. Der massive Einsatz von Kurzarbeit stabilisiert aber den Arbeitsmarkt.“, sagte der Vorstandsvorsitzende der Bundesagentur für Arbeit (BA), Detlef Scheele, heute anlässlich der monatlichen Pressekonferenz in Nürnberg.
Weiterlesen: Nürnberg: Der Arbeitsmarkt im Juni 2020 – Massiver Einsatz von Kurzarbeit stabilisiert
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- Geschrieben von Redaktion/SAV
- Kategorie: Deutschland
Wenn die Temperaturen steigen und die Sonne scheint, dann sehen sich viele Angestellte in einer Zwickmühle: Was trägt man im Frühling und Sommer im Büro? Für einen Blazer oder einen Anzug ist es oft zu warm. Aber eine kurze Hose oder ein ärmelfreies Top finden viele Arbeitgeber nicht angemessen. Die Trends 2020 bieten einige Lösungen.
Man darf auffallen
Das gilt zumindest für modische Details. Denn Neonfarben sind in diesem Jahr total angesagt. Natürlich sollte man es dabei nicht übertreiben. Aber zum Beispiel bei den Handtaschen darf etwas gewagt werden. Hochwertige Modelle in bunten Farben, mit großen Prints oder auffälliger Musterung sind der Renner. Für die Laptoptaschen der Herren gilt dies ebenfalls. Damit fällt man auf, aber trotzdem ist es passend für das Büro. Wahlweise kann man die Taschen mit einem Seidenschal oder einem farbigen Halstuch kombinieren. Bei den Herren empfiehlt sich ein buntes Einstecktuch für das eher sportliche Sakko. Auch Batik-Muster sind wieder im Kommen.
Shorts: Ja, nein, vielleicht?
Diese Frage stellen sich viele, wenn es um die kurze Hose im Büro geht. Fest steht, dass sie für beide Geschlechter in diesem Frühjahr sehr angesagt ist. Vor allem die Bermuda-Shorts sind im Trend. Sie reichen etwa bis zum Knie, sind etwas weiter geschnitten und meistens aus Baumwolle. Auf große Taschen an den Beinen sollte man aber verzichten. Das wirkt schnell zu leger und nicht mehr passend. In klassischem Schnitt und in gedeckten Farben sind sie aber in diesem Jahr eine modische Alternative für das Büro. Angesagt sind Beige, Dunkelgrün und Hellblau. Mit einem hochwertigen Ledergürtel, einer weißen Bluse oder einem hellen Hemd dazu kann man nichts falsch machen. Wer sichergehen will, der kann ein Sakko oder ein Blazer-Jackett tragen.
Klassiker sind nicht aus der Mode
Das gilt vor allem für die Chino-Hose. Sie ist sein vielen Jahren angesagt und nicht mehr aus dem Büro wegzudenken. Für Damen und Herren hat sie sich durchgesetzt. Beim Hochschlagen der Hosenbeine sollte man jedoch vorsichtig sein. Das sieht zwar lässig aus, aber es wirkt schnell zu locker. Auch in diesem Frühjahr kann man die Chino gut kombinieren, etwa mit einem hochwertigen Polohemd. Die weißen Sneakers sind noch immer ein stilsicherer Klassiker. Ein wichtiger Tipp: am besten barfuß oder mit Sneakersocken tragen.
Einige Grundregeln muss man beachten Nicht alle Trends in diesem Frühjahr eignen sich auch für den täglichen Gang ins Büro. Sehr angesagt sind zum Beispiel auch selbstgemachte Stücke und Accessoires aus alten Klamotten. Das schont zwar die Umwelt und ist besonders nachhaltig. Aber diese Teile sollte man eher der Freizeit vorbehalten. Stattdessen ist es empfehlenswert, sich einfach an die Regeln des Casual-Looks zu halten: Darunter versteht man angemessene Kleidung für den Beruf, die formell genug für ein Treffen mit dem Chef ist. Zugleich sollte sie locker genug sein, dass man bei einem Drink mit den Kollegen nach Feierabend nicht zu steif wirkt.