Berlin /Luxemburg (red) Gute Nachrichten für Kunden der Deutschen Bahn. Wie der Europäische Gerichtshof in einem Urteil mitteilte, muss die Bahn bei Verspätung wegen Höhere Gewalt den Fahrpreis zum teil erstatten.

 

Bisher muss die Bahn für Verspätungen nur dann zahlen, wenn technische Probleme oder Störungen im Betriebsablauf die Ursache sind.

In der Verordnung selbst ist vorgesehen, dass ein Fahrgast bei einer Verspätung von mindestens
einer Stunde von der Eisenbahngesellschaft eine anteilige Erstattung des Preises seiner Fahrkarte
verlangen kann. Sie beträgt bei einer Verspätung von 60 bis 119 Minuten mindestens 25 % und
ab einer Verspätung von 120 Minuten mindestens 50 % des Preises der Fahrkarte. Die Verordnung
sieht keine Ausnahme von diesem Entschädigungs anspruch für den Fall vor, dass die Verspätung
auf höherer Gewalt beruht.

In seinem heutigen Urteil stellt der Gerichtshof zunächst fest, dass die Verordnung selbst die
Eisenbahnunternehmen nicht von ihrer Pflicht zur Fahrpreisentschädigung befreit, wenn die Verspätung auf höherer Gewalt beruht. Sodann weist der Gerichtshof darauf hin, dass sich die Einheitlichen Rechtsvorschriften, die den Beförderer bei höherer Gewalt von seiner Entschädigungspflicht befreien,
nur auf den Anspruch der Fahrgäste auf Ersatz des Schadens infolge Verspätung oder Ausfall eines Zuges beziehen.

Hingegen hat die in der Verordnung vorgesehene, auf der Grundlage des Preises der Fahrkarte berechnete Entschädigung einen völlig anderen Zweck ; sie soll nämlich den Preis kompensieren, den der Fahrgast als Gegenleistung für eine nicht im Einklang mit dem Beförderungsvertrag erbrachte Dienstleistung gezahlt hat. Außerdem handelt es sich dabei um einen finanziellen Ausgleich in pauschalierter und standardisierter Form, während die in den Einheitlichen Rechtsvorschriften vorgesehene Haftungsregelung mit einer individualisierten Bewertung des erlittenen Schadens verbunden ist.Da sich diese beiden Haftungsregelungen grundlegend voneinander unterscheiden, können die Fahrgäste im Übrigen über die pauschale Entschädigung hinaus eine Klage auf Schadensersatz nach den Einheitlichen Rechtsvorschriften erheben.

ein Eisenbahnunternehmen in seine Allgemeinen Beförderungsbedingungen keine Klausel aufnehmen darf, die es von seiner Pflicht zur Fahrpreisentschädigung bei Verspätungen befreit, die auf höherer Gewalt beruhen.

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