Bundeskanzlerin Merkel und die Regierungschefinnen und -chefs der Länder haben neue Maßnahmen zur Eindämmung der Corona-Pandemie beschlossen. Die Maßnahmen gelten ab 2. November und werden bis Ende November befristet. Ziel ist es, das Infektionsgeschehen aufzuhalten und die Zahl der Neuinfektionen wieder in die nachverfolgbare Größenordnung von unter 50 Neuinfektionen pro 100.000 Einwohner in einer Woche zu senken.

1.Ab  dem 2.  November treten  deutschlandweit  die  im Folgenden  dargelegten zusätzliche  Maßnahmenin  Kraft.  Die  Maßnahmen  werden bis  Ende  November befristet.  Nach  Ablauf  von  zwei  Wochen  werden  die  Bundeskanzlerin  und  die Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder sich erneut beraten und die durch  die  Maßnahmen  erreichten  Ziele  beurteilen  und  notwendige  Anpassungen vornehmen.

2.Wichtigste Maßnahme in der kommenden Zeit wird es sein, Abstand zu halten und Kontakte  zu  verringern. Die  Bürgerinnen  und  Bürger  werden  angehalten,  die Kontakte   zu   anderen   Menschen   außerhalb   der   Angehörigen   des   eigenen Hausstands auf ein absolut nötiges Minimumzu reduzieren.

3.Der Aufenthalt in der Öffentlichkeit ist daher ab sofort nur mit den Angehörigen des eigenen  und  eines  weiteren  Hausstandes jedoch  in  jedem  Falle  maximal  mit  10 Personen gestattet. Dies    gilt    verbindlich    und    Verstöße    gegen    diese Kontaktbeschränkungenwerden  entsprechend  von  den  Ordnungsbehörden sanktioniert. Darüber hinausgehende Gruppen feiernder Menschen auf öffentlichen Plätzen, in Wohnungen sowie privaten Einrichtungen sind angesichts der ernsten Lage in unserem Land inakzeptabel.Bund und Länder wirken bei den verstärkten Kontrollen zusammen.

4.Bürgerinnen  und  Bürger  werden  aufgefordert,  generell  auf nicht  notwendige private Reisenund Besuche -auch von Verwandten-zu verzichten. Das gilt auch im Inland und für überregionale tagestouristische Ausflüge.Übernachtungsangebote   im   Inland   werden   nur   noch   für   notwendige   und ausdrücklich nicht touristische Zwecke zur Verfügung gestellt.

5.Institutionen  und  Einrichtungen,  die  der Freizeitgestaltungzuzuordnen  sind, werden geschlossen. Dazu gehören a.Theater, Opern, Konzerthäuser, und ähnliche Einrichtungen,b.Messen, Kinos, Freizeitparks und Anbieter von Freizeitaktivitäten (drinnen und draußen), Spielhallen, Spielbanken, Wettannahmestellen und ähnliche Einrichtungen,c.Prostitutionsstätten, Bordelleund ähnliche Einrichtungen,d.der Freizeit-und Amateursportbetrieb mit Ausnahme des Individualsports allein, zu zweit oder mit dem eignen Hausstand auf und in allen öffentlichen und privaten Sportanlagen,e.Schwimm-und Spaßbäder, Saunen und Thermen,f.Fitnessstudios und ähnliche Einrichtungen.

6.Veranstaltungen, die der Unterhaltung dienen,werden untersagt. Profisportveranstaltungen können nur ohne Zuschauer stattfinden.

7.Gastronomiebetriebe sowie Bars,  Clubs,  Diskotheken,  Kneipen  und ähnliche Einrichtungenwerden  geschlossen.  Davon  ausgenommen  ist  die  Lieferung  und Abholung  mitnahmefähiger Speisen für den Verzehr zu Hause sowie der Betrieb von Kantinen.

8.Dienstleistungsbetriebe  im  Bereich  der  Körperpflegewie  Kosmetikstudios, Massagepraxen, Tattoo-Studios und ähnliche Betriebe werden geschlossen, weil in diesem Bereich eine körperliche Nähe unabdingbar ist. Medizinisch notwendige Behandlungen,    zum    Beispiel    Physio-,    Ergo    und    Logotherapiensowie Podologie/Fußpflege,bleiben  weiter  möglich.  Friseursalons  bleiben unter  den bestehenden Auflagen zur Hygiene geöffnet.

9.Der Groß-undEinzelhandel bleibt unter Auflagen zur Hygiene, zur Steuerung des Zutritts  und  zur  Vermeidung  von  Warteschlangen  insgesamt  geöffnet.  Dabei  ist sicherzustellen, dass sich in den Geschäften nicht mehr als ein Kunde pro 10qm Verkaufsfläche aufhält.

10.Schulen und  Kindergärtenbleiben  offen. Die  Länder  entscheiden  über  die erforderlichen Schutzmaßnahmen.

11.Für  die  von  den  temporären  Schließungen erfasstenUnternehmen,  Betriebe, Selbständige,  Vereine und  Einrichtungen wird  der  Bund  eine außerordentliche Wirtschaftshilfe gewähren,  um  sie  für  finanzielle  Ausfälle  zu  entschädigen. Der Erstattungsbetrag beträgt 75% des entsprechenden Umsatzes des Vorjahresmonats für  Unternehmen  bis  50  Mitarbeiter,  womit  die  Fixkosten  des Unternehmens  pauschaliert  werden.  Die  Prozentsätze  für  größere  Unternehmen werden  nach  Maßgabe  der  Obergrenzen  der einschlägigen  beihilferechtlichen Vorgaben ermittelt. Die Finanzhilfe wird ein Finanzvolumen von bis zu 10 Milliarden haben.

12.Jenseits   der   umfassenden   temporären   Beschränkungen   führen   bereits   die bisherigen  Maßnahmen  dazu,  dass  einige  Wirtschaftsbereiche  auch  in  den kommenden   Monaten   erhebliche   Einschränkungen   ihres Geschäftsbetriebes hinnehmen müssen. Deshalb wird der Bund Hilfsmaßnahmen für Unternehmen verlängern  und  die  Konditionen  für  die  hauptbetroffenen  Wirtschaftsbereiche verbessern  (Überbrückungshilfe  III).  Dies  betrifft zum  Beispielden  Bereich  der Kultur-und  Veranstaltungswirtschaft und  die  Soloselbständigen. Außerdem  wird der KfW-Schnellkredit für Unternehmen mit weniger als 10 Beschäftigten geöffnet und angepasst.

13.Auch in der Pandemie wird der Industrie, Handwerk und Mittelstand das sicheres Arbeiten möglichst   umfassend   ermöglicht.   Die   Arbeitgeber   haben   eine besondere Verantwortung für ihre Mitarbeiter, um sie vor Infektionen zu schützen. Infektionsketten, die im Betrieb entstehen, sind schnell zu identifizieren. Deshalb muss jedes Unternehmen in Deutschland auch auf Grundlage einer angepassten Gefährdungsbeurteilung sowie betrieblichen Pandemieplanung ein Hygienekonzept umsetzen und angesichts der gestiegenen Infektionszahlen auch nochmals anpassen. Ziel ist u.a. nicht erforderliche Kontakte in der Belegschaft und mit  Kunden  zu  vermeiden,  allgemeine  Hygienemaßnahmen  umzusetzen  und  die Infektionsrisiken  bei  erforderlichen  Kontakten  durch  besondere  Hygiene-und Schutzmaßnahmen  zu  minimieren.  Bund  und  Länder  fordern  die  Unternehmen eindringlich auf, jetzt wieder angesichts der hohen Infektionszahlen, wo immer dies umsetzbar ist,Heimarbeit oder das mobile Arbeiten zu Hause zu ermöglichen. Die für den Arbeitsschutz zuständigen Behörden sowie die Unfallversicherungsträger  beraten  die  Unternehmen  dabei  und  führen Kontrollen durch.

14.Steigende Infektionszahlen führen leider auch zu einem Anstieg an Infektionen in medizinischen  Einrichtungen  und  bei vulnerablen  Gruppen.  Deren  Schutz  stellt eine  besondere  Herausforderung  dar.  Deshalb  haben  die  zuständigen  Stellen  je nach den lokalen Gegebenheiten für die Krankenhäuser, Pflegeheime, Senioren-und  Behinderteneinrichtungen  besondere  Schutzvorkehrungen  ergriffen.  Dabei wird   stets   berücksichtigt,   dass   die   jeweiligen   Regelungen   nicht   zu   einer vollständigen  sozialen  Isolationder  Betroffenen  führen  dürfen.  Bei  steigenden Infektionszahlen  werden  diese  Maßnahmen  entsprechend  angepasst.  Der  Bund hat durch die neue Testverordnung sichergestellt, dass die Kosten der seit kurzem verfügbaren  SARS-CoV2-Schnelltests  für  regelmäßige  Testungen  der  Bewohner bzw.  Patienten,  deren  Besucher  und  das  Personal  übernommen  werden.  Die verfügbaren   Schnelltests   sollen jetzt   zügig   und prioritär in diesem Bereich eingesetzt werden, um auch bei steigenden Infektionszahlen einen bestmöglichen Schutz zu gewährleisten und sichere Kontakte zu ermöglichen. Einrichtungen der Sozial-und  Jugendhilfe  sowie  vergleichbare  Beratungseinrichtungen  bleiben geöffnet.   Die   Krankenhäuser sollen   weiterhin   bei   der   Bereitstellung   von Intensivbetten unterstützt werden. Die Gesundheitsminister von Bund und Ländern werden   zeitnah   praktikable   Lösungen   erarbeiten,   die   auch die Fortführung finanzieller  Unterstützungen  enthalten  soll.Krankenhäuser,die  aufgrund  der Behandlung  von SARS-CoV-2-Patienten  besonders  belastet  sind,  können  wie  in der  Pflegepersonaluntergrenzen-Verordnung  vorgesehen  sanktionsfrei  von  den Vorgaben abweichen.

15.Bund und Länder werden die Information über die geltenden Corona-Maßnahmen noch einmal   verstärken   und   durch   möglichst   einheitliche   Maßnahmen   die Übersichtlichkeit erhöhen. Sie werden jedoch auch die Kontrollen zur Einhaltung der    Maßnahmenflächendeckend    verstärken    und    dabei    auch    mittels verdachtsunabhängiger  Kontrollen,  insbesondere  im  grenznahen  Bereich,  die Einhaltung der Quarantäneverordnungen überprüfen.

16.Bund   und   Länder   sind   sich   darüber   im   Klaren,   dass   es   sich   um   sehr einschneidende  Maßnahmen  handelt.  Aber  sie  sind  notwendig  und  sie  sind  mit Blick auf das zu schützende Rechtsgutder Gesundheit der Bevölkerung und zur Abwendung   noch   umfangreicherer   wirtschaftlicher   Schäden   im   Falle   einer unkontrollierten pandemischen Entwicklung verhältnismäßig

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