Düren: Einen ungewöhnlichen Einsatz musste die Hauptwache der Feuerwehr Düren am Dienstagabend gegen 17.30 Uhr wahrnehmen.

Auf der Königsberger Straße hatte jemand über Notruf einen „Hund“ in einem Kleidercontainer gemeldet. Die Feuerwehr rückte mit dem Hilfeleistungs Löschfahrzeug an und öffnete den Container. Zum Glück stellte sich die Meldung dann als „Finte“ dar. Im Container, waren Außer Altkleider keine weiteren Dinge feststellbar. Ob es Ermittlungen gegen den Anrufer gibt ist nicht bekannt.

Da der Container gewaltsam geöffnet werden musste, muss nun durch die Polizei die Sicherung desselben erfolgen.

Strafgesetzbuch Besonderer Teil (§§ 80 - 358)
   
7. Abschnitt - Straftaten gegen die öffentliche Ordnung (§§ 123 - 145d)
   
§ 145
Mißbrauch von Notrufen und Beeinträchtigung von Unfallverhütungs- und Nothilfemitteln

(1) Wer absichtlich oder wissentlich
    1.     Notrufe oder Notzeichen missbraucht oder
    2.     vortäuscht, daß wegen eines Unglücksfalles oder wegen gemeiner Gefahr oder Not die Hilfe anderer erforderlich sei, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Wer absichtlich oder wissentlich
    1.     die zur Verhütung von Unglücksfällen oder gemeiner Gefahr dienenden Warn- oder Verbotszeichen beseitigt, unkenntlich macht oder in ihrem Sinn entstellt oder
    2.     die zur Verhütung von Unglücksfällen oder gemeiner Gefahr dienenden Schutzvorrichtungen oder die zur Hilfeleistung bei Unglücksfällen oder gemeiner Gefahr bestimmten Rettungsgeräte oder anderen Sachen beseitigt, verändert oder unbrauchbar macht,wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wenn die Tat nicht in § 303 oder § 304 mit Strafe bedroht ist.

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