Aachen: Die aktuellen Entwicklungen rund um Covid19 in der StädteRegion sind alarmierend. Die Stadt Aachen hat heute den wichtigen Warnwert der Sieben-Tage-Inzidenz von 50 Neuinfektionen je 100.000 Einwohnern in den vergangenen sieben Tagen überschritten. Schon seit Montag, als die Inzidenz von 35 überschritten wurde gelten striktere Schutzmaßnahmen, zum Beispiel die Beschränkung der Teilnehmer von privaten Veranstaltungen, striktere Schutzmaßnahmen bei öffentlichen Veranstaltungen aber auch eine weitergehende Maskenpflicht.

Ab sofort treten in Aachen weitere Schutzmaßnahmen in Kraft:

Private Feste aus herausragendem Anlass innerhalb von öffentlichen und gemieteten Räumen:

  • Nur aus herausragenden Anlässen zulässig
  • Begrenzung der Teilnehmerzahl auf max. 25
    (Ausnahmen in Einzelfällen davon sind nur durch Genehmigung des Fachbereichs Sicherheit und Ordnung auf der Basis eines besonderen Hygiene- und Infektionsschutzkonzeptes zulässig)

Erhöhte Auflagen für öffentliche Veranstaltungen, Kulturveranstaltungen, Aufführungen und Konzerte in geschlossenen Räumen und im Außenbereich:

  • Durch geeignete Maßnahmen (z.B. Ordnerpersonal) ist sicherzustellen, dass das Hygiene- und Infektionsschutzkonzept genau beachtet und eingehalten wird.
  • Abstände sind auf 2,00 m zu erhöhen.
  • Die einzuhaltenden Abstände (auch in Einlass- und Wartebereichen, vor Sanitäranlagen und gastronomischen Einrichtungen etc.) sind zu kontrollieren.
  • Es dürfen ausschließlich Haushaltsgemeinschaften nebeneinander sitzen und dazwischen ist der erhöhte Abstand von 2,00 m einzuhalten.
  • Im Rahmen der besonderen Rückverfolgbarkeit
  • ist eine namentliche Sitzplandokumentation zu erstellen.
  • Es ist sicherzustellen, dass die Personendaten im Rahmen der Rückverfolgbarkeit korrekt und leserlich sind, insbesondere ist zu vermeiden, dass Teilnehmer offensichtlich falsche Personendaten angeben.
  • Die Verpflichtung zum ständigen Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung besteht auch am Sitzplatz.
  • Es muss sichergestellt werden, dass Gäste bei musikalischen Beiträgen nicht mitsingen.
  • Der Ausschank sowie der Konsum von alkoholischen Getränken sind verboten.

Sportveranstaltungen im Innen- und Außenbereich

  • Die Zuschauerzahl ist unter Berücksichtigung der erhöhten Abstände von 2,00 m zwischen Haushaltsgemeinschaften zu beschränken.
  • Die Verpflichtung zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung besteht dauerhaft, auch am Sitzplatz.
  • Fangesänge sind unter allen Umständen zu unterbinden.
  • Im Rahmen der besonderen Rückverfolgbarkeit ist eine namentliche Sitzplandokumentation zu erstellen.
  • Es ist sicherzustellen, dass die Personendaten im Rahmen der Rückverfolgbarkeit korrekt und leserlich sind, insbesondere, dass niemand offensichtlich falsche persönliche Daten angibt.
  • Der Ausschank sowie der Konsum von alkoholischen Getränken sind verboten.

Weiterführende Schulen (Sekundarstufe I und II, Berufskollegs)

  • Für weiterführende Schulen der o.a. Art besteht die Verpflichtung zum Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes.
  • Diese Verpflichtung gilt für Schüler/Innen auch am Sitzplatz, wenn die erforderlichen Mindestabstände nicht eingehalten werden können.

Zusätzlich ergeht ein Hinweis an Unternehmen, Behörden und Institutionen. Dort wird allen Verantwortlichen, Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen sowie Betroffenen das Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes insbesondere in Besprechungen, bei gemeinsamen Pausenzeiten und in Fahrgemeinschaften empfohlen.

Auch in Alten-, Wohn- und Pflegeeinrichtungen (Einrichtungen mit umfassendem Leistungsangebot und anbieterverantwortete Wohngemeinschaften nach

dem Wohn- und Teilhabegesetz) gelten ab sofort Einschränkungen der Besuchskontakte.

Nähere Informationen zu den neuen Regelungen sind unter aachen.de/corona einsehbar.

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