Strafgefangenen sind auf Verlangen Unterwäsche und Socken für einen täglichen Wechsel bereitzustellen. Das hat der 1. Strafsenat des Oberlandesgerichts Hamm mit Beschluss vom 14.08.2014 unter Änderung seiner früheren, aus dem Jahre 1993 stammenden Rechtsprechung entschieden.
Der 60 Jahre alte Betroffene verbüßt eine Freiheitstrafe in einer westfälischen Justizvollzugsanstalt (JVA). Seitens der JVA sind dem Betroffenen - einem Beschluss des Oberlandesgerichts Hamm aus dem Jahre 1993 entsprechend - wöchentlich vier Garnituren Unterwäsche und zwei Paar Socken zur Verfügung gestellt worden. Eine Verbesserung dieser Ausstattung mit der Folge, dass ein täglicher Wechsel der Unterwäsche und der Socken möglich ist, lehnte die JVA unter Hinweis darauf ab, dass mit der zur Verfügung gestellten Ausstattung Gesundheit und Hygiene Rechnung getragen sei, zumal die Wechselintervalle im Falle einer ärztlichen Anordnung auch verkürzt werden könnten.
Nach Ablehnung der begehrten Mehrversorgung durch die zuständige Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Arnsberg hat der Betroffene Rechtsbeschwerde eingelegt. Diese hatte Erfolg. Der 1. Strafsenat des Oberlandesgerichts Hamm hat die Vollzugsbehörde angewiesen, dem Betroffenen auf sein Verlangen Unterwäsche und Socken für einen täglichen Wechsel bereitzustellen. Seit der Entscheidung aus dem Jahre 1993 hätten sich die allgemeinen Lebensverhältnisse und Lebensanschauungen geändert. Das gebiete eine erneute Befassung mit der Frage. Dem Betroffenen sei Anstaltskleidung im erforderlichen Maß bereit zu stellen. Er sei verpflichtet, diese zu tragen. Bereits diese Verpflichtung berühre sein Persönlichkeitsrecht. Das gelte in besonderem Maße, wenn die Versorgung mit Kleidung - namentlich in einem unter Hygienegesichtspunkten besonders sensiblen Bereich - deutlich von den gesellschaftlichen Normvorstellungen abweiche . Heutzutage gelte der tägliche Wechsel von Unterwäsche und Socken als gesellschaftliche Norm bzw. zumindest als wünschenswert. Eine unzureichende Ausstattung mit Anstaltskleidung könne auch eine unzureichende Körperhygiene zur Folge haben. Eine andere Handhabung laufe zudem dem vollzuglichen Ziel zuwider, dem Gefangenen zu helfen, sich nach der Haftentlassung in das Leben in Freiheit einzugliedern. Eine unzureichende Körperhygiene könne den Wiedereinstieg in das Arbeitsleben und sonstige soziale Kontakte erschweren. Aus den genannten Gründen sei es geboten, dem Betroffenen mit einem täglichen Kleiderwechsel eine Angleichung an die allgemeinen Lebensverhältnisse zu ermöglichen.
Rechtskräftiger Beschluss des 1. Strafsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 14.08.2014 (1 Vollz (Ws) 365/14)