Bild von Paolo Trabattoni auf Pixabay

Grundsätzlich stellt es für diejenigen, die Bürger eines weiteren Mitgliedstaates der EU sind, kein Problem dar, in Spanien ein Haus zu kaufen. Jedoch muss dabei natürlich berücksichtigt werden, dass das spanische Recht bei einem Immobilienkauf angewendet wird.

Zum deutschen Recht ergeben sich dabei durchaus einige Unterschiede. Beispielsweise begründet sich das Immobilieneigentum nicht durch den Grundbucheintrag, sondern vielmehr dem abgeschlossenen Kaufvertrag.

Welche Punkte aus diesem Grund in jedem Fall zu berücksichtigen ist, wenn etwa der Kauf von attraktiven Mallorca Immobilien ins Auge gefasst wird, erklärt der folgende Beitrag.

Immobilien in Spanien zu erwerben – Diese Voraussetzungen sind zu erfüllen

Wird der Kauf einer Immobilie in Spanien geplant, lässt sich nicht auf eine spanische Steuernummer verzichten. Diese wird als NIE, also als „Número de Identificación de Extranjeros“ bezeichnet.

Bei jedem Rechtsgeschäft, welches in Spanien abgeschlossen wird, ist die Angabe dieser Steuernummer erforderlich, so beispielsweise bei einer Bankkontoeröffnung, das Eingehen eines Mietvertrages oder eben dem Abschluss eines Kaufvertrages. Die Beantragung der Steuernummer ist sowohl bei den ausländischen spanischen Konsulaten als auch bei den lokalen Ausländerbehörden in Spanien möglich.

In Spanien entspricht es außerdem dem üblichen Ablauf, dass der vereinbarte Kaufpreis einer Immobilie nach dem Abschluss des Kaufvertrages in Form eines Schecks beglichen wird. Um einen solchen zu erhalten, ist ein Konto bei einer spanischen Bank und somit wiederum die spanische Steuernummer nötig.

So unterscheidet sich ein spanischer Kaufvertrag

Eine Beurkundung des Kaufvertrages durch einen Notar ist in Spanien – im Gegensatz zu Deutschland – nicht zwingend nötig. So ist ein rechtsgültiger Abschluss ebenfalls in Form eines privaten Kaufvertrages möglich. Allerdings besteht die Konsequenz daraus auch darin, dass dann keine entsprechende Änderung des Grundbucheintrages vorgenommen werden kann. Aus diesem Grund ist es stets ratsam, nicht darauf zu verzichten, einen Notar in die Unterzeichnung des Kaufvertrages einzubeziehen.

Daneben steht der Abschluss eines Reservierungsvertrages in Spanien an der Tagesordnung. Dieser wird „Contrato de Arras“ genannt. Im Zuge dieses Vertrages wird durch den Käufer eine Reservierungsgebühr erbracht. Mit dieser Zahlung ergibt sich für den Verkäufer die Pflicht, den Verkauf der Immobilie an keinen anderen Interessenten vorzunehmen. Im Zuge des Abschlusses des Kaufvertrages findet dann eine Anrechnung der bereits gezahlten Reservierungsgebühr mit dem Kaufpreis statt.

Falls die finale Entscheidung des Käufers jedoch gegen die Immobilie ausfallen sollte, besteht für ihn kein Anspruch darauf, die gezahlte Gebühr zurückzuerhalten.

Unterstützung durch einen kompetenten Immobilienmakler in Anspruch nehmen

Wird im Ausland eine Immobilie erworben, kann dies durchaus ein recht nervenaufreibendes Unterfangen darstellen – vor allem, wenn die jeweilige Landessprache nicht einwandfrei beherrscht wird.

 

Aus diesem Grund zeigt es sich in der Regel als überaus empfehlenswert, die Beauftragung eines kompetenten Immobilienmaklers vorzunehmen. Dieser stellt nicht nur eine große Hilfe dar, wenn es um die Suche nach der Traumimmobilie geht, sondern ebenfalls hinsichtlich der Erledigung der Formalitäten im Zuge des Kaufvertrages.

Durch die fachmännische Hilfe lassen sich oft nicht nur viel Geld, sondern auch viel Zeit und viele Nerven bei dem Hauskauf in Spanien sparen. Darüber hinaus wird das Risiko, an einen unseriösen Verkäufer zu geraten, durch die Unterstützung des einheimischen Maklers maßgeblich reduziert.

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