Münster: Der Zentralrat der Muslime in Deutschland e. V. und der Islamrat für die Bundesrepu­blik Deutschland e. V. haben keinen Anspruch gegen das Land Nordrhein-Westfalen auf allgemeine Einführung islamischen Religionsunterrichts an öffentlichen Schulen. Sie sind keine Religionsgemeinschaften im Sinne des Grundgesetzes. Das hat das Oberverwaltungsgericht durch Urteil vom heutigen Tag entschieden.

Die beiden klagenden Verbände erstreben diese Einführung als Ersatz für den provi­sorischen Islamunterricht, den das Land Nordrhein-Westfalen 2012 als Modell­versuch eingeführt hat und der im Sommer 2019 endet. Von einem Religionsunter­richt im Sinne des Grundgesetzes unterscheidet sich dieser Unterricht dadurch, dass nicht eine Religionsgemeinschaft seine Lehrinhalte bestimmt, sondern ein Beirat, der zur Hälfte aus Vertretern besteht, die das Ministerium für Schule und Bildung des Landes Nordrhein-Westfalen im Einvernehmen mit den islamischen Organisationen in Nordrhein-Westfalen bestimmt.

Die Kriterien für die Einordnung eines auf mehreren Ebenen organisierten Dachver­bandes als Teil einer Religionsgemeinschaft hatte das Bundesverwal­tungsgericht bereits 2005 vorgegeben (BVerwG-Pressemitteilung Nr. 9/2005). Dazu gehört unter anderem, dass der Dachverband in seiner Satzung mit Sachautorität und ‑kompetenz für identitätsstiftende religiöse Aufgaben ausgestattet ist und die von ihm in Anspruch genommene religiöse Autorität in der gesamten Gemeinschaft bis hinun­ter zu den Moscheegemeinden reale Geltung hat. Diese Voraussetzung hat der Senat in Bezug auf beide klagenden Islamverbände verneint.

Das Oberverwaltungsgericht hat die Revision gegen das Urteil nicht zugelassen. Da­gegen können die Kläger Nichtzulassungsbeschwerde erheben, über die das Bun­desverwaltungsgericht entscheidet.

Aktenzeichen: 19 A 997/02 (I. Instanz: VG Düsseldorf 1 K 10519/98)

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