Gelsenkirchen: Am Dienstag, den 21.1.2014 hatte die 1. Kammer des Arbeitsgerichts Gelsenkirchen unter dem Vorsitz des Direktors des Arbeitsgerichts Jasper darüber zu entscheiden, ob einer bei dem Centro Oberhausen eingesetzten Toilettenaufsichtsperson eines Gladbecker Reinigungsunternehmens ein Anteil an den Einnahmen zusteht, welche über Sammelteller, die in dortigen 4 Besucher-Toilettenanlagen jeweils im Zugangsbereich aufgestellt sind, erzielt werden.
Die Klägerin übte bis Ende Juni 2013 für das vom Centro Oberhausen mit der Reinigung der Toilettenanlagen und sonstiger Flächen beauftragte Reinigungsunternehmen im Wesentlichen die sog. Tätigkeit der "Sitzerin" aus. Das Centro Oberhausen erhebt von den Besuchern für die Nutzung der Toilettenanlagen kein Entgelt. Gleichwohl sind in den Eingangsbereichen der Toilettenanlagen auf dort vorgehaltenen Tischen Sammelteller aufgestellt, auf denen Toilettenbesucher einen Geldbetrag hinterlassen können. Hauptaufgabe der Klägerin war e s, sich ständig an einem dieser Tische mit Sammelteller aufzuhalten, dabei einen weißen Kittel zu tragen, das Geld, welches die Toilettenbesucher freiwillig auf den Teller legten, dankend entgegen zu nehmen, dieses regelmäßig bis auf wenige Geldstücke abzuräumen, zunächst in ihre Kitteltasche zu stecken und je nach Aufkommen mehrmals je Schicht in einen Tresor des Reinigungsunternehmens einzulegen. Mit Reinigungsarbeiten war die Klägerin, die einen Stundenlohn von 5,20 Euro brutto erhielt, nicht betraut.
Sie hatte jedoch die Toilettenanlagen zu kontrollieren und im Bedarfsfall das Reinigungspersonal zu rufen. Nach einer schriftlichen Arbeitsanweisung des Reinigungsunternehmens sind die "Sitzerinnen" gehalten, gegenüber den Besuchern nicht zu offenbaren, dass sie keine Reinigungstätigkeiten ausüben. Auf etwaige Fragen der Besucher nach dem Verwendungszweck des Geldes soll mit dem Hinweis, dass selbiges dem Reinigungsunternehmen zufließe, welches daraus u. a. die Personalkoste n bestreite, geantwortet werden. Entsprechende gemeinsame Hinweisschilder von Centro Oberhausen und dem Reinigungsunternehmen, welche im Jahre 2009 - nach Angaben des Unternehmens direkt über den Tellern, nach Angaben der Klägerin an kaum einsehbarer Stelle - angebracht waren, sind unstreitig bereits im Laufe des Jahres 2012 demontiert worden. Nach Angaben des Reinigungsunternehmens erfolgte dies im Zuge von Umbau- und Renovierungsarbeiten.
Die Klägerin vertritt die Auffassung, dass sie an den in den Monaten Mai und Juni 2013 über die Teller erzielten Einnahmen teilhaben müsse. Den Besuchern werde zielgerichtet suggeriert, dass freiwillig ein Trinkgeld für das Reinigungs- und Aufsichtspersonal gegeben werde könne. An diese Zweckbestimmung sei das Reinigungsunternehmen gebunden. Trinkgeld stehe nach Maßgabe gewerbe- und steuerrechtlicher Bestimmungen allein den Arbeitnehmern zu. Da sie nicht wissen könne, wie hoch genau die Einnahmen gewesen seien, habe das Unter nehmen im Rahmen einer Stufenklage zunächst Auskunft über die Höhe der Trinkgeldeinnahmen zu erteilen, von den sie dann später in einer weiteren Stufe einen bezifferten Anteil von 1/20 beanspruchen werde. Die Klägerin geht davon aus, dass an normalen Tagen mehrere hundert, an Spitzentagen mehrere tausend Euro über die Teller erwirtschaftet werden.
Das Reinigungsunternehmen hält die Klage für insgesamt unbegründet. Es handle sich - auch nach der Vorstellung der Toilettenbesucher - nicht um ein Trinkgeld für das Personal, sondern vielmehr um ein freiwilliges Nutzungsentgelt. Dieses stehe allein dem Reinigungsunternehmen zu, worüber man das eingesetzte Personal nie im Zweifel gelassen habe. Man sei gegenüber dem Centro Oberhausen verpflichtet, ständig das der Sicherheit und dem Wohlbefinden der Besucher dienende Aufsichtspersonal einzusetzen. Dessen Arbeitslohn werde aus vollständig aus den Einnahmen über das freiwillige Nutzungsentgelt bestritten und nicht vom Cen tro Oberhausen refinanziert, womit sich das Ganze ohnehin als Zuschussgeschäft darstelle.
Die 1. Kammer des Arbeitsgerichts Gelsenkirchen hat der Klägerin mit Teilurteil vom 21.1.2014, gegen welches das Reinigungsunternehmen gesondert Rechtsmittel einlegen kann, zunächst den Auskunftsanspruch zugesprochen. Die Kammer geht danach davon aus, dass der Klägerin ein der Höhe nach noch unbestimmter Zahlungsanspruch gegen das Reinigungsunternehmen zusteht.