Es gibt Orte, in denen eine komplett neue Infrastruktur aufgebaut werden muss. Teilweise sind ganze Straßen und Brücken mit Leitungen weggerissen.
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- Geschrieben von PM-EXT/BAG
- Kategorie: Deutschland
Die Länder Baden-Württemberg, Bayern, Brandenburg, Bremen, Hessen, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Saarland, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Schleswig-Holstein, Thüringen haben eine allgemeine Ausnahmegenehmigung gem. § 46 Abs. 2 StVO vom Sonn- und Feiertagsfahrverbot nach § 30 Abs. 3 und 4 StVO und gem. § 4 Abs. 3 FerReiseV vom Samstagsfahrverbot gem. § 1 FerReiseV erlassen.
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- Geschrieben von Redaktion/SAV
- Kategorie: Deutschland
Hochwasserkatastrophe in RLP - Hier finden Sie Anlaufstellen und Spendenkonten um zu helfen:
Spendenkonto für Rheinland-Pfalz
Empfänger: Landeshauptkasse Mainz
IBAN: DE78 5505 0120 0200 3006 06
BIC: MALADE51MNZ
Kennwort „Katastrophenhilfe Hochwasser“
Aktion Deutschland hilft
Bank für Sozialwirtschaft
IBAN: DE62 3702 0500 0000 1020 30
Spenden-Stichwort: ARD / Hochwasser
Hier geht es zum Online-Spendenformular
Spendenkonto des Deutschen Roten Kreuz
IBAN: DE63 3702 0500 0005 0233 07
BIC: BFSWDE33XXX
Spenden-Stichwort: Hochwasser
Deutscher Caritasverband e.V., Abteilung Caritas international
Bank für Sozialwirtschaft Karlsruhe
IBAN: DE88 6602 0500 0202 0202 02
Spenden-Stichwort: Fluthilfe Deutschland CY00897
Hier geht es zum Online-Spendenformular
Caritas international ist eine Abteilung des Deutschen Caritasverbandes e.V. mit Sitz in Freiburg im Breisgau. Die weltweite Not- und Katastrophenhilfe steht im Fokus der Arbeit.
Spendenkonten Hochwasser Kreis Ahrweiler und Adenau
Kreissparkasse Ahrweiler
IBAN: DE86 5775 1310 0000 3394 57
Kreissparkasse Ahrweiler
IBAN: DE18 5775 1310 0000 1000 24
Volksbank RheinAhrEifel
IBAN DE55 5776 1591 0600 0220 00
Postbank Köln
IBANDE84 3701 0050 0017 2905 06
Spenden-Stichwort jeweils: "Hochwasserhilfe"
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Eifelkreis Bitburg-Prüm
Spendenkonto Eifelkreis und DRK-Kreisverband Bitburg-Prüm e.V.
DRK-Kreisverband Bitburg-Prüm e.V.
Kreissparkasse Bitburg-Prüm
IBAN: DE59 5865 0030 0008 0509 99
BIC: MALADE51BIT
Volksbank Eifel eG
IBAN DE29 5866 0101 0002 0470 05
BIC: GENODED1BIT
Spenden-Stichwort: Unwetterkatastrophe Eifelkreis
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Landkreis Trier-Saarburg
Spendenkonto der Verbandsgemeinde Trier-Land
Sparkasse Trier
IBAN: DE13 5855 0130 0001 1273 80
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Landkreis Vulkaneifel
Spendenkonto der Bürgerstiftung Landkreis Vulkaneifel
Kreissparkasse Vulkaneifel
IBAN: DE13 5865 1240 0000 3069 36
Spenden-Stichwort: "Hochwasserhilfe Vulkaneifel"
Spenden-Stichwort: "Hochwasserkatastrophe"
Hilfe für Kinder und Jugendliche: Herzenssache e.V.
Sparda-Bank Südwest
IBAN: DE63 5509 0500 0000 0000 33
BIC: GENODEF1S01
Sparda-Bank Baden-Württemberg
IBAN: DE59 6009 0800 0000 0000 33
BIC: GENODEF1S02
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- Geschrieben von PM-EXT/Telekom
- Kategorie: Deutschland
- Mehr als die Hälfte der Mobilfunkstationen in den Krisengebieten wieder am Netz
- Zentrale Vermittlungsstellen wieder funktionsfähig
- Service verteilt vor Ort Handys, Powerbanks und Festnetz-Ersatz-Pakete
Unwetter und Hochwasser haben im Netz der Telekom starke Schäden verursacht. Mittlerweile sind mehr als die Hälfte der ausgefallenen Mobilfunkstandorte der Telekom wieder am Netz. In vielen Orten ist eine Grundversorgung mit Mobilfunk wieder gewährleistet. Höhere Kapazitäten folgen sukzessive. Im Mobilfunknetz der Telekom waren durch die Unwetter insgesamt etwa 130 Standorte in den Krisenregionen in Nordrhein-Westfalen und Rheinland-Pfalz ausgefallen.
Die Technikteams arbeiten mit Hochdruck daran, auch die aktuell noch nicht wieder angebundenen Gebiete anzuschließen. Ziel ist es, möglichst die bestehende Infrastruktur an den vorhandenen Standorten und Anlagen wieder in Betrieb zu nehmen, weil dies oft die schnellste Möglichkeit ist. Wo das aufgrund der heftigen Zerstörung nicht möglich ist, kommen auch mobile Stationen und Richtfunkanbindungen zum Einsatz, die dafür vorgehalten werden. Hauptprobleme bleiben aktuell die fehlende Stromversorgung und die Erreichbarkeit der Standorte.
Zentrale Vermittlungsstelle Gerolstein wieder am Netz
Im Festnetz ist die Lage noch nicht genau zu beziffern. Die Wasser- und Geröllmassen haben in weiten Teilen Nordrhein-Westfalens und Rheinland-Pfalz große Schäden an den Glasfaser- und Kupferkabeln verursacht. Aktuell werden die Vermittlungsstellen wieder funktionstüchtig gemacht. So konnte am Wochenende der zentrale Knotenpunkt in Gerolstein wieder ans Netz gebracht werden. An dieser Vermittlungsstelle hängen rund 10.000 Anschlüsse und mehrere Mobilfunkstandorte. Viele „graue“ Kästen an den Straßen und Bürgersteigen müssen ebenfalls erneuert oder repariert werden. Es gibt Orte, in denen eine komplett neue Infrastruktur aufgebaut werden muss. Teilweise sind ganze Straßen und Brücken mit Leitungen weggerissen. In einigen Regionen wir die Wiederherstellung der Infrastruktur mehrere Wochen dauern. Auch hier gibt es Notfall-Maßnahmen. So soll in den nächsten Tagen ein oberirdisches Glasfaserkabel eine schnelle, provisorische Versorgung im Ahrtal sicherstellen.
Die Unwetter in Bayern und Sachsen haben aktuell keine Auswirkungen auf das Netz der Telekom.
Service-Pakete für Menschen in den Krisengebieten
Die Telekom hat weitere Maßnahmen ergriffen, um den betroffenen Menschen möglichst schnell und unkompliziert zu helfen. Die Serviceteams schicken aktuell Handys, SIM-Karten und Powerbanks in die Krisengebiete. Sie verteilen dort auch „Schnellstarter-Pakete“, damit Menschen ohne Festnetzanschluss schnell wieder online sein können. Zusätzlich erhalten betroffene Kund*innen Datenpakete via SMS oder E-Mail. Vertragskunden können aktuell kostenlos für 31 Tage unlimitiertes Datenvolumen aktivieren. An der Hotline werden Betroffene aus den Krisengebieten ohne Wartezeit priorisiert und kulant behandelt.
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- Geschrieben von PM-EXT/BKA
- Kategorie: Deutschland
Mehr als 2.250 Ermittlungsverfahren eingeleitet, mehr als 750 Haftbefehle vollstreckt und beachtliche Drogenmengen sichergestellt: Ein nachhaltiger Schlag gegen die organisierte Rauschgiftkriminalität ist deutschen Strafverfolgungsbehörden durch die Auswertung von kryptierten Handys gelungen.
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- Geschrieben von Redaktion/SAV
- Kategorie: Deutschland
Social Media wird täglich von Millionen Usern genutzt. Über die sozialen Kanäle werden dabei auch fehlerhafte Informationen verbreitet. Wie im Januar 2021 geschehen, als User einen Post teilten, der behauptete, dass Unfallopfer im Straßenverkehr, die mit Covid-19 infiziert sind, als Personen gelistet werden, die "mit Corona" verstorben sind. Dabei unterscheidet das RKI in Deutschland eindeutig zwischen "mit" und "an" Covid-19 verstorben.
Keine unseriöse Zählweise der Covid-19-Todesfälle
Wann ist ein Mensch an oder mit Covid-19 gestorben? An Covid-19-Verstorbene werden offiziell nur dann als solche gelistet, wenn die Todesursache eindeutig auf die Erkrankung Covid-19 zurückzuführen ist. Mit Covid-19-Verstorbene werden nur dann als solche gelistet, wenn die Patienten vorher bereits unter Krankheiten litten, die den Tod herbeigeführt haben, sie zu dem Zeitpunkt wegen der Covid-19-Infektion behandelt wurden. Des Weiteren kommt es zu einzelnen temporären Einträgen von Verstorbenen, deren Todesursache ungeklärt ist. Die aber nachweislich in jüngster Vergangenheit positiv getestet wurden. Ergibt die Nachuntersuchung oder Obduktion eine eindeutige Todesursache, werden die Personen unverzüglich aus der Liste gelöscht und tauchen auch künftig nicht mehr in der Statistik auf.
Nach Angaben der Gesundheitsbehörden der einzelnen Bundesländer sind Falschmeldungen äußerst selten. Zudem führen temporäre Einträge zu keiner Verfälschung der Zählweise oder Kennzahlen. Ärzte sind bei der Feststellung der Todesursache eines Unfallopfers im Straßenverkehr in Unkenntnis, ob die Person mit dem Virus infiziert war oder zum Zeitpunkt des Todes ist. Dazu müssten Unfallbeteiligte eindeutige Hinweise äußern, dass das Unfallopfer infiziert ist. Ein solcher Hinweis ist im Augenblick des Todes eines Unfallopfers kaum möglich und demnach ist das nicht die Todesursache, die der behandelnde Arzt in den Totenschein einträgt.
Quarantänepflicht für Covid-19-Infizierte
Anzumerken bleibt zudem, wie hoch die Wahrscheinlichkeit ist, dass ein Covid-19-Infizierter am Straßenverkehr teilnimmt. Es gibt Gründe, beispielsweise aufgrund eines Krankentransportes. In dem Fall würde aber meist ein Rettungswagen den Transport durchführen und wäre unmittelbar am Unfall beteiligt. Ein Anwalt für Verkehrsrecht in Düsseldorf gibt Auskunft, wenn Zweifel an der Todesursache bestehen. Aber selbst für einen Anwalt wäre eine solche Herangehensweise überraschend, wenn bei einem Unfall, bei dem die Todesfolge als potenziell hoch gilt, der Arzt als Todesursache zusätzlich "mit Corona" verstorben einträgt.
Infizierte mit Covid-19 dürfen sich nur im absoluten Notfall außerhalb ihrer Unterkunft aufhalten. Deshalb ist es fast unmöglich, dass sich ein Covid-19-Infizierter im Straßenverkehr bewegt und dabei Opfer eines Unfalls mit Todesfolge wird. Dazu kommen die zeitlichen Restriktionen der Regierung, die einen Lockdown über mehrere Wochen verhängte.
Wiederkehrende Falschmeldungen im Internet
Online kommt es immer wieder vor, dass über die sozialen Kanäle Meldungen ohne Beleg verbreitet werden. Viele lesen die Kurznachrichten, ohne deren Wahrheitsgehalt zu prüfen. Der Klick zur Weiterleitung einer solchen Meldung ist weniger zeitaufwendiger als eine intensive Recherche. Dabei wäre es besonders in Bezug auf Corona an der Zeit, sich vermehrt mit den Fakten zu beschäftigen. Wer dennoch Zweifel an einer Darstellung hat, darf sich jederzeit an einen Anwalt für Verkehrsrecht in Düsseldorf wenden, um die Zahlen in NRW prüfen zu lassen. Nordrhein-Westfalen meldet keine Unfallopfer, die offensichtlich in Folge des Unfalls verstorben sind, an das Robert-Koch-Institut, das für die Datenverwaltung Covid-19 zuständig ist.
Zur Klärung der Todesursache werden nicht alle Infektionen, Vorerkrankungen oder akute Verletzungen gelistet, sofern diese nicht eindeutig den Tod herbeigeführt haben.
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- Geschrieben von PM-EXT/Bundesverfassungsgericht
- Kategorie: Deutschland
Mit heute veröffentlichtem Beschluss hat der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts Anträge auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt, mit denen erreicht werden sollte, dass die in § 28b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 IfSG geregelte nächtliche Ausgangsbeschränkung vorläufig außer Vollzug gesetzt wird. Damit ist nicht entschieden, dass die Ausgangsbeschränkung mit dem Grundgesetz vereinbar ist. Eine solche Entscheidung kann das Bundesverfassungsgericht im Eilverfahren nicht treffen. Diese Prüfung bleibt den Hauptsacheverfahren vorbehalten.
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- Geschrieben von PM-EXT/BKA
- Kategorie: Deutschland
Die Generalstaatsanwaltschaft Frankfurt am Main – Zentralstelle zur Bekämpfung der Internetkriminalität (ZIT) – und das Bundeskriminalamt (BKA) haben Mitte April in einem umfangreichen Ermittlungskomplex wegen des Verdachts der bandenmäßigen Verbreitung kinderpornografischer Inhalte insgesamt sieben Objekte in Nordrhein-Westfalen, Bayern und Hamburg durchsucht und drei mutmaßlich Verantwortliche und Mitglieder einer der weltweit größten kinderpornografischen Darknet-Plattformen mit der Bezeichnung „BOYSTOWN“ festgenommen.
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- Geschrieben von PM-EXT/Bundesagentur für Arbeit
- Kategorie: Deutschland
Der Corona-Zuschlag soll die Belastungen des mehrmonatigen Lockdowns für Menschen, die Leistungen der Grundsicherung oder Sozialgeld beziehen, abmildern. Wer alleinstehend oder alleinerziehend ist oder mit einer Partnerin oder einem Partner in einer Bedarfsgemeinschaft lebt, erhält einmalig einen Corona-Zuschlag in Höhe von 150 Euro. Voraussetzung ist, dass im Mai 2021 ein Anspruch auf Grundsicherung oder Sozialgeld besteht. Das gilt auch für Volljährige, die bei ihren Eltern leben und bei denen das Kindergeld nicht als Einkommen berücksichtigt wird. Die Einmalzahlung wird automatisch ab Mitte Mai 2021 ausgezahlt. Die Gutschrift erfolgt ab Kalenderwoche 19. Eine gesonderte Antragstellung ist nicht notwendig. Ein entsprechender Bescheid wird versandt.
Weitere Informationen zu den Leistungen der Grundsicherung finden Sie hier:
https://www.arbeitsagentur.de/m/corona-grundsicherung/
Darüber hinaus erhalten Familien, die im Mai 2021 Anspruch auf Kindergeld haben, einen Kinderbonus in Höhe von 150 Euro. Die Auszahlung erfolgt einige Tage nach der regulären Kindergeldzahlung. Für Kinder mit einem Anspruch auf Kindergeld in einem anderen Monat wird der Kinderbonus immer im jeweiligen Monat ausgezahlt. Die Einmalzahlung wird nicht auf Sozialleistungen angerechnet und muss auch nicht extra beantragt werden.
Weitere Informationen zum Kinderbonus finden Sie hier:
https://www.arbeitsagentur.de/familie-und-kinder/kinderbonus





