Hamm: Wer wiederholt wegen Telefonieren am Steuer auffällt, dem droht ein Fahrverbot. Das Oberlandesgerichts Hamm bestätigte das gegen einen Autofahrer verhängte einmonatige Fahrverbot. Dieses könne nämlich auch wegen beharrlicher Pflichtverletzung verhängt werden.

Grundsätzlich wird das Telefonieren am Steuer mit einer Geldbuße von 40 Euro und einem Punkt in Flensburg geahndet. Der Betroffene war jedoch vom Amtsgericht Lemgo mit einer Geldbuße von 80 Euro und einem einmonatigen Fahrverbot belegt worden. Dabei berücksichtigte das Gericht sieben im Verkehrszentralregister eingetragene Verkehrsverstöße, davon 3 wegen verbotenen Telefonierens beim Autofahren.

Die gegen die amtsgerichtliche Entscheidung eingelegte Rechtsbeschwerde des 27-Jährigen wies das Oberlandesgericht mit Beschluss vom 24. August 2013 zurück. Das Gericht begründete seine Entscheidung damit, dass mit der im Bußgeldkatalog vorgesehenen Geldbuße der Verkehrsverstoß nicht angemessen hätte geahndet werden können. Ein Fahrverbot könne auch wegen beharrlicher Pflichtverletzung erlassen werden. Insoweit rechtfertigt im Einzelfall bereits die wiederholte Begehung für sich genommen eher geringfügiger Verkehrsverstöße die Anordnung eines Fahrverbots.

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