Jülich: Immer wieder bemängeln Jülicher Bürgerinnen und Bürger, dass die Gehwege/Straßen nicht ausreichend durch die Stadt gesäubert werden. Doch nicht nur die Stadt ist hier in der Pflicht, sondern auch die Jülicher selber.
Und das wird nur zu gerne „vergessen". Die „Satzung über die Straßenreinigung und die Erhebung von Straßenreinigungsgebühren (Straßenreinigungs- und Gebührensatzung) vom 27.07.1978" gibt hierzu Auskunft: Die Reinigung aller Gehwege innerhalb der geschlossenen Ortslagen obliegt den Eigentümern der an die Straße angrenzenden und durch sie erschlossenen Grundstücke (§ 2 Abs. 1). Jeder hat also vor seiner eigenen Türe zu kehren. In den Stadtteilen ist dies meist eine Selbstverständlichkeit. In der Innenstadt wird dagegen allseits davon ausgegangen, dass hier die Stadt in der Pflicht sei. Doch auch die Bewohner der Innenstadt müssen ihre Gehwege säubern: Durch die unterschiedliche Pflasterung, Pflanzbeete oder sonstige Markierungen werden in der Raderstraße, Grünstraße (von Einmündung Gerberstraße bis Kleine Rurstraße), Baierstraße, Kapuzinerstraße und Stiftsherrenstraße die Bereiche der Gehwege angezeigt, die zu reinigen sind. Auf dem Marktplatz, Kirchplatz (ohne Grundstück der Propstei-Pfarrkirche) und in der Kölnstraße (vom Markt bis Einmündung Schloßstraße/Poststraße), Düsseldorfer Straße (von Einmündung Schirmerstraße bis Markt), Marktstraße und Kleine Rurstraße ist ein 2 m breiter Streifen entlang der Hausfront zu säubern. Zur Reinigung der Gehwege gehört auch die Beseitigung von Unkraut, das sich zwischen den Gehwegplatten, an Hausfronten oder in der Gosse festsetzt. Viele Vermieter übertragen diese „Kehrpflicht" – zu der übrigens auch der Winterdienst gehört – auf ihre Mieter. Entsprechende Regelungen sind in den jeweiligen Mietverträgen/Hausordnungen zu finden und zu beachten. Die o.g. Satzung kann im Internet unter http://www.juelich.de/oeffentlichesicherheitundordnung eingesehen werden.