Düren / Mendig: Eine Zollstreife des Hauptzollamtes Köln verhinderte gleich zweimal Kaffeeschmuggel. Auf den Bundesautobahnen 4 Höhe Düren und 61 Höhe Mendig verhinderte die Kontrolleinheit des Zolls gleich zweimal die unversteuerte Einfuhr von insgesamt zwei Tonnen Röstkaffee und Kaffeepads.

In beiden Fällen waren die Fahrzeuge mittels optischer Anhaltevorrichtung aus dem fließenden Verkehr gezogen worden. Die Befragung der Fahrzeugführer - einem Türken und einem Italiener - ergab, dass der Kaffee, der beide Mal aus Belgien stammte, weder zur Versteuerung noch zur registrierten Versendung angemeldet worden war.

Noch vor Ort wurden Strafverfahren wegen Verdachts auf Steuerhinterziehung eingeleitet.


Zusatzinformation

Den Verbrauchsteuern unterliegen Güter des täglichen Konsums, die in den einzelnen Verbrauchsteuergesetzen näher bestimmt sind, die sogenannten Steuergegenstände.

Der Kaffeesteuer, eine nationale Verbrauchsteuer, unterliegen Kaffee sowie in das deutsche Steuergebiet beförderte kaffeehaltige Waren. Das Kaffeesteuergesetz bestimmt den Steuergegenstand Kaffee unter Bezug auf bestimmte Positionen des Zolltarifs.

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