Düsseldorf./Düren: Das Land Nordrhein-Westfalen hat die landesweit geltende „Verordnung zum Schutz vor Neuinfizierungen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 (Coronaschutzverordnung - CoronaSchVO)“ angepasst und hier insbesondere die Zugangsbeschränkungen für Veranstaltungen und Versammlungen im Innen- wie auch im Außenbereich sowie die notwendigen Immunitätsnachweise und Testpflichten konkretisiert. Die Coronaschutz-Verordnung ist seit heute (24.11.) landesweit gültig.

Demnach dürfen bestimmte Einrichtungen und Angebote nur noch von immunisierten oder getesteten Personen in Anspruch genommen, besucht oder als Teilnehmende ausgeübt werden (3 G-Regel). Für andere Veranstaltungen wie Kulturveranstaltungen, Bildungs- und Sportangebote und auch Weihnachtsmärkte und Volksfeste sowie die Gastronomie gilt die sogenannte „2 G-Regel“. Diese dürfen also nur noch von immunisierten, das heißt geimpften oder genesenen, Personen in Anspruch genommen, besucht oder als Teilnehmende ausgeübt werden. Der Besuch von Clubs, Diskotheken und Karnevalsveranstaltungen ist sogar nur immunisierten Personen, die zusätzlich einen bis zu 24 Stunden alten Antigen-Test oder einen bis zu 48 Stunden alten PCR-Test vorlegen, gestattet.

 

„2 G-Regel“ für den Dürener Weihnachtsmarkt

 

Die „2-G-Regel“ gilt mit dem heutigen Inkrafttreten der Coronaschutz-Verordnung somit auch für den Dürener Weihnachtsmarkt an der Annakirche. Da hier eine direkte Zugangskontrolle aufgrund des Veranstaltungscharakters und der gegebenen Örtlichkeit nicht erfolgen kann, wird die Stadt Düren auf die Notwendigkeit eines Immunitätsnachweises durch Aushänge hinweisen und stichprobenartige Überprüfungen durch den städtischen Ordnungsdienst (SOD) durchführen. Es wird darauf hingewiesen, dass neben dem Nachweis der Immunisierung zwingend ein amtliches Ausweisdokument vorzulegen ist. Kinder und Jugendliche bis einschließlich 15 Jahren sind von der 2 G-Regel ausgenommen. Um Dopplungen bei der Überprüfung zu vermeiden, erhalten die bereits kontrollierten Personen ein Kontrollbändchen für die Dauer ihres Aufenthalts auf dem Weihnachtsmarkt.

 

Mit der Änderung der Coronaschutz-Verordnung wurde auch der dazugehörende Bußgeldkatalog entsprechend angepasst. Die rechtlichen Regelungen sind im Internet unter www.land.nrw/corona abrufbar und zunächst bis zum 21. Dezember 2021 befristet.

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