Düren. Jetzt ist es amtlich: Das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales (MAGS) NRW hat in seiner gestern (19.05.) erlassenen Allgemeinverfügung festgestellt, dass die seit dem 24.04.2021 für den Kreis Düren geltenden Einschränkungen der sogenannten Bundesnotbremse ab dem 21. Mai 2021 wegfallen.
Hintergrund ist die rückläufige Entwicklung der 7-Tages-Inzidenz im Kreis Düren. Sie lag in den vergangenen fünf aufeinanderfolgenden Tagen unter dem Wert von 100 und setzt somit die Bundesnotbremse außer Kraft. Für die Menschen in Stadt und Kreis Düren gelten aber weiterhin die aktuellen Vorschriften der Coronaschutzverordnung des Landes NRW und für die Stadt Düren zudem noch die bis zum 07.06.2021 gültige Allgemeinverfügung.
Besondere Regelungen gelten nach bundesrechtlicher Bestimmung für vollständig Geimpfte und Genesene. Sie werden negativ getesteten Menschen in bestimmten Bereichen gleichgestellt. Beispielsweise bei den zulässigen körpernahen Dienstleistungen müssen Geimpfte oder Genese keinen zusätzlichen negativen Corona-Test mehr nachweisen.
Eine besondere Regelung der Coronaschutzverordnung NRW gilt auch bei Dienstleistungen wie etwa Friseure, Kosmetik, Fußpflege, Nagelstudios etc. Hier ist mit dem Wegfall der Bundesnotbremse wieder ein Aufsuchen der Einrichtung ohne Schnell- oder Selbsttest möglich, sofern ein Mundschutz getragen wird und die anderweitigen Sicherheits- und Hygieneregelungen beachtet werden.
Die aktuellen Corona-Regeln in NRW im Überblick:
Ausgangssperre
Inzidenz 100-50: keine Ausgangssperre
Kontaktbeschränkungen
Inzidenz 100-50: Eigener Haushalt plus 1 Person (plus Kinder bis einschl. 14 Jahren). Außerdem wieder 5 Personen aus zwei Haushalten (plus Kinder bis einschl. 14 Jahren)
Gastronomie
Inzidenz 100-50: Gastronomie darf ihre Außenbereiche öffnen - mit negativem Testergebnis für Gäste und Bedienung
Einzelhandel
Inzidenz 100-50: Alle Geschäfte geöffnet. Geschäfte, die nicht Grundversorgung sind, mit negativem Testergebnis, ohne Terminbuchung und mit Reduzierung Kundenbegrenzung auf einen Kunden pro 20 Quadratmeter
Freizeit
Inzidenz 100-50: Öffnung kleinerer Außeneinrichtungen: Minigolf, Kletterpark, Hochseilgarten, Voraussetzung ist ein negatives Testergebnis; Freibäder dürfen zur Sportausübung (keine Liegewiesen) öffnen, Begrenzung der Besucheranzahl, Voraussetzung ist ein negatives Testergebnis
Sport
Inzidenz 100-50: Ausübung von kontaktfreiem Sport auf Sportanlagen unter freiem Himmel mit bis zu 20 Personen; Kontaktsport unter freiem Himmel in Gruppen wie bei den allgemeinen Kontaktbeschränkungen sowie für Gruppen von bis zu 20 Kindern bis einschl. 14 Jahre; Zuschauer unter freiem Himmel mit negativem Testergebnis wieder erlaubt (bis zu 20 Prozent der Kapazität, max. 500 Personen, Sitzplan)
Kultur
Inzidenz 100-50: Konzerte unter freiem Himmel mit max. 500 Personen (Sitzplan) und negativem Testergebnis möglich.
Der Besuch von Museen, Kunstausstellungen, Galerien, Schlössern, Burgen, Gedenkstätten und ähnlichen Einrichtungen ist nach vorheriger Terminbuchung möglich. Zulässig ist in geschlossenen Räumen max. 1 Besucherin/Besucher pro 20 Quadratmeter Ausstellungsfläche.
Beherbergung
Inzidenz 100-50: Übernachtungsangebote in Ferienwohnungen und auf Campingplätzen mit negativem Testergebnis zulässig; Übernachtungsangebote zu privaten Zwecken in Hotels u.ä. Einrichtungen mit bis zu 60 Prozent der Kapazität zulässig, Voraussetzung ist negatives Testergebnis
Private Veranstaltungen
Inzidenz 100-50: Nicht zulässig
Messen/Märkte
Inzidenz 100-50: Betrieb ist nicht zulässig
Tagungen/Kongresse
Inzidenz 100-50: Veranstaltung ist nicht zulässig
Die aktuelle Allgemeinverfügung der Stadt Düren, die für das gesamte Stadtgebiet gilt, wurde am 17.05.2021 im Amtsblatt der Stadt Düren veröffentlicht und ist im Internet unter www.dueren.de (Amtsblatt) abrufbar.