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Eine Betreiberin von Corona-Testzentren kann keine weitere Vergütung für die zwischen Juli 2021 und April 2023 durchgeführten Corona-Tests verlangen und muss bereits ausgezahlte Leistungen in Höhe von 4.032.692,15 Euro zurückzahlen, weil sie die Dokumentationspflichten der Coronavirus-Testverordnung nicht eingehalten hat. Dies hat die 29. Kammer des Verwaltungsgerichts Düsseldorf mit Urteil vom 11. Mai 2026 entschieden und die Klage der Teststellenbetreiberin gegen entsprechende Bescheide der Kassenärztlichen Vereinigung Nordrhein überwiegend abgewiesen. Erfolg hatte die Klage, soweit auch einbehaltene Verwaltungskosten zurückgefordert wurden.

 

Die Klägerin betrieb mehrere Corona-Testzentren in Düsseldorf, Leverkusen und Solingen. Seit dem 1. Juli 2021 sah die Coronavirus-Testverordnung vor, dass die Teststellenbetreiber eine schriftliche oder elektronische Bestätigung der getesteten Person oder ihres gesetzlichen Vertreters über die Durchführung des Tests dokumentieren müssen. Derartige Nachweise wurden durch die Klägerin nicht erhoben. Daraufhin forderte die Kassenärztliche Vereinigung Nordrhein die gezahlten Vergütungen zurück und setzte den noch offenen Auszahlungsbetrag auf 0,00 Euro fest.

Die dagegen gerichtete Klage bleibt weitgehend ohne Erfolg. Zur Begründung hat die Kammer im Wesentlichen ausgeführt: Die Dokumentationspflicht in der Testverordnung ist rechtmäßig, insbesondere verhältnismäßig. Aufgrund der hohen ausgezahlten Summen - laut Bundesrechnungshof gab der Bund für Corona-Testungen 17,8 Milliarden Euro aus - ist eine nachträgliche Kontrolle ordnungsgemäßer Mittelverwendung von besonderer Bedeutung, insbesondere um betrügerische Abrechnungen zu erschweren. Das Interesse an einer Nachprüfbarkeit der Testdurchführung überwiegt das Vergütungsinteresse der Klägerin. Eine strenge Betrachtungsweise, die hier zur vollständigen Versagung der Vergütung führt, ist trotz der erheblichen Auswirkungen auf die Teststellenbetreiberin angemessen. Aus diesen Gründen sei auch der weiter geltend gemachte Zahlungsanspruch in Höhe von 238.900,35 Euro nicht gegeben. Demgegenüber darf die Kassenärztliche Vereinigung ihre Rückforderung nicht auf Beträge beziehen, die bereits als Verwaltungskostensatz einbehalten wurden. Die Kammer stellt hierzu fest, dass diese Beträge nicht, wie für eine Rückforderung vorausgesetzt, im Sinne der Verordnung ausgezahlt worden sind. Nicht zurückgefordert werden kann demnach ein Betrag in Höhe von 93.046,10 Euro.

Es handelt sich um die erste Entscheidung des Verwaltungsgerichts Düsseldorf in Bezug auf Rückforderungen von Corona-Testzentren. Derzeit sind noch 48 weitere Verfahren mit einem Streitwert von insgesamt etwa 23 Millionen Euro anhängig.

Gegen das Urteil kann ein Antrag auf Zulassung der Berufung gestellt werden, über den das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet.

Aktenzeichen: 29 K 1788/24

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