Das Berufskolleg Bachstraße in Düsseldorf durfte einer Schülerin die Teilnahme am Unterricht mit Niqab untersagen. Das hat die 18. Kammer des Verwaltungsgerichts Düsseldorf mit Beschluss vom heutigen Tage entschieden und damit den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung einer 17-jährigen Schülerin sowie ihrer Eltern abgelehnt.

 

Zur Begründung hat die Kammer ausgeführt:

Die Schülerin ist nicht berechtigt, während der Teilnahme am Unterricht ihr Gesicht mit einem Niqab zu verhüllen. Eine derartige gesichtsverhüllende Verschleierung verstößt gegen ihre gesetzlich verankerte Pflicht, daran mitzuarbeiten, dass die Aufgabe der Schule erfüllt und das Bildungsziel erreicht werden kann. Zu den von der Schule zu erfüllenden Erziehungs- und Bildungszielen gehört unter anderem das fachliche Unterrichtskonzept einer offenen Kommunikation. Dieses Konzept erfordert - im Gegensatz zum einseitigen Unterrichtsvortrag durch die Lehrkraft (sogenannter Frontalunterricht) - eine freie Kommunikationsmöglichkeit zwischen Lehrkraft und Schülern sowie zwischen Schülern untereinander. Der schulische Bildungs- und Erziehungsauftrag beinhaltet dabei mehr als die bloße Wissensvermittlung. Sowohl Schüler untereinander als auch Schüler und Lehrkräfte müssen sich so austauschen können, dass die volle - verbale und nonverbale - Kommunikation jederzeit möglich ist. Dies gilt vor allem im Hinblick auf die Bewertung der mündlichen Mitarbeit, die die Hälfte der Leistungsbewertung ausmacht. Eine entsprechende Kommunikation im Unterricht und eine hierauf basierende Leistungsbewertung kann nicht gelingen, ohne den Gesichts­ausdruck des Gegenübers wahrzunehmen. Durch die Vollverschleierung des Gesichts der Schülerin wird dieses fachliche Konzept der offenen Kommunikation erheblich ein­geschränkt, wenn nicht sogar gänzlich unmöglich gemacht. Die nahezu vollständige Verhüllung des Gesichts führt daher zu einer konkreten, erheblichen Beeinträchtigung des staatlichen Bildungs- und Erziehungsauftrags. Soweit hierdurch in die grundge­setzlich geschützte Glaubensfreiheit der Schülerin eingegriffen wird, ist dieser Eingriff angesichts des staatlichen Bildungsauftrags gerechtfertigt.

Die Kammer hält eine spezifische, das Tragen einer Gesichtsverhüllung (Vollver­schleierung) im Schulverhältnis betreffende ausdrückliche gesetzliche Regelung für nicht erforderlich, da in Nordrhein-Westfalen Schüler gesetzlich zur Mitwirkung an der Gestaltung des staatlichen Bildungs- und Erziehungsauftrags verpflichtet sind.

Darüber hinaus hat die Schülerin auch nicht hinreichend dargelegt, dass sie ohne Niqab im Unterricht einem Gewissenskonflikt mit der Konsequenz ausgesetzt wäre, der eigenen Glaubensüberzeugung zuwiderzuhandeln.

Gegen den Beschluss ist die Beschwerde bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster möglich.

Aktenzeichen: 18 L 2925/24

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