Eine Patientin kann von ihrer Hausärztin 22.000 Euro Schmerzensgeld verlangen, nachdem die Hausärztin von der Patientin geschilderte Schmerzen im unteren Rücken und in der linken Gesäßhälfte unzureichend untersucht hatte und die Patientin 3 Tage später aufgrund einer Gewebeentzündung im Gesäßbereich (Entzündung des perirektalen und perianalen Fettgewebes) mit Verdacht auf eine bakterielle Infektionskrankheit der Unterhaut und Faszien (nekrotisierende Fasziitis) notfallmäßig operiert werden musste. Das hat der 26. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Hamm am 31.10.2014 entschieden und damit das erstinstanzliche Urteil des Landgerichts Bochum bestätigt.

Die 1954 geborene Klägerin aus Bochum ließ sich im März 2012 von der beklagten Ärztin aus Bochum als Vertreterin ihrer Hausärztin wegen Beschwerden im Rücken- und Gesäßbereich behandeln. Die Beklagte diagnostizierte Ischiasbeschwerden, verabreichte eine Spritze und verordnete ein Schmerzmittel. 3 Tage später musste die Kl ägerin notfallmäßig operiert werden, nachdem bei ihr eine Entzündung des perirektalen und perianalen Fettgewebes mit Verdacht auf eine nekrotisierende Fasziitis diagnostiziert worden war. Dabei wurde ein Teil des Schließmuskels entfernt. In den folgenden Wochen waren 5 Nachoperationen erforderlich. Die Klägerin hat gemeint, von der Beklagten unzureichend untersucht worden zu sein. Unter Hinweis auf fortbestehende Wundschmerzen und eine Stuhlinkontinenz sowie hierdurch bedingte psychische Belastungen hat sie Schadensersatz verlangt, unter anderem ein Schmerzensgeld von 25.000 Euro.

Das Schadensersatzbegehren der Klägerin war weit gehend erfolgreich. Nach der Anhörung eines medizinischen Sachverständigen hat der 26. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Hamm das bereits vom Landgericht zuerkannte Schmerzensgeld von 22.000 Euro bestätigt.

Die Beklagte sei den Ursachen der ihr von der Klägerin geschilderten Beschwerden nicht ausreichend nachgegangen. Sie hafte deswegen f ür einen Befunderhebungsfehler. Durch Betasten habe die Beklagte auch die Analregion der Klägerin untersuchen müssen. Auf ihre Anfangsdiagnose habe sie sich nicht verlassen dürfen, sondern die Möglichkeit von Erkrankungen mit schwerwiegenden Folgen berücksichtigen müssen. Der angehörte medizinische Sachverständige habe bestätigt, dass eine Gewebeentzündung im Gesäßbereich feststellbar gewesen wäre, wenn die Beklagte eine weitere Untersuchung der Klägerin veranlasst hätte. Diese Entzündung stelle einen reaktionspflichtigen Befund dar. Sie nicht zu behandeln, wäre grob fehlerhaft gewesen, so dass der vorangegangene Befunderhebungsfehler der Beklagten eine Beweislastumkehr hinsichtlich der weiteren Entwicklung rechtfertige. Deswegen sei - auch wenn eine Operation als solche nicht zu vermeiden gewesen sei - zu Gunsten der Klägerin davon auszugehen, dass die erste Operation weniger schwerwiegend ausgefallen wäre, wenn sie 3 Tage früher stattgefunden hätte. Möglicherweise wäre dan n der Schließmuskel nicht beeinträchtigt und die Klägerin in vollem Umfang geheilt worden. Diese Verletzungsfolgen rechtfertigten das zuerkannte Schmerzensgeld.

Urteil des 26. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 31.10.2014 (26 U 173/13)

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