Auto: Mit einer Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften tritt zum 01.07.2014 eine Neuerung in Kraft, die eine Mitführpflicht von Warnwesten in Kraftfahrzeugen beinhaltet.
Der betreffende § 53a der StVZO wurde dementsprechend ergänzt.
Demnach ist ab Juli in Personenkraftwagen, Lastkraftwagen, Zug- und Sattelzugmaschinen sowie Kraftomnibussen eine Warnweste mitzuführen.
Motorräder und Wohnmobile sind von dieser Regelung ausgenommen.
Pro Fahrzeug muss nach dieser neuen Vorschrift eine Warnweste für den Fahrer vorhanden sein. Bei einer Kontrolle ist die Warnweste zur Prüfung auszuhändigen. Bei einem Verstoß droht ein Verwarnungsgeld in Höhe von 15 Euro.
Diese Neuerung betrifft insbesondere private Autofahrer; für gewerblich genutzte Fahrzeuge galt sie schon länger.
Wer nach einer Panne oder nach einem Unfall aus dem Fahrzeug aussteigt, soll so für den nachfolgenden Verkehr deutlich besser erkennbar sein und insbesondere zur eigenen Sicherheit beitragen, da es immer wieder vorkommt, dass aussteigende Fahrzeugführer vom fließenden Verkehr übersehen und von diesem erfasst werden.
Sinnvoll ist es daher, die Warnweste griffbereit im Handschuhfach, unter dem Sitz oder in der Seitenablage abzulegen, um diese im Ernstfall noch im Fahrzeug sitzend anziehen zu können. Tief versteckt im Kofferraum wäre daher ein ungeeigneter Ablageort.
Die Warnweste muss bestimmten DIN-Normen entsprechen. Nach der Norm EN ISO 20471:2013 darf die Weste fluoreszierend gelb, orange oder rot-orange sein und muss einen umlaufenden, mindestens 5 Zentimeter breiten Reflektorstreifen besitzen.
In vielen EU-Mitgliedsstaaten gelten seit Jahren bereits ähnliche Regelungen bezüglich der Warnwestenpflicht. In diesen Ländern sehen die Vorschriften jedoch vor, dass für jeden Fahrzeuginsassen eine eigene Weste vorhanden sein und diese auch vor dem Aussteigen angezogen werden muss. Diesen Beispielen folgend raten auch wir an, für jeden Insassen eine eigene Weste mitzuführen und diese im Bedarfsfall zu tragen.