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Ein großer Teil der Verbraucher besitzt zwar eine Hausratversicherung, ist sich dabei allerdings gar nicht im Klaren darüber, was diese eigentlich beinhaltet. Sie fragen sich daher, bei welchen Schäden die Hausratversicherung einspringt und welche aus eigener finanzieller Kraft beglichen werden müssen.

Inwieweit der Hausrat durch eine gute Hausratversicherung abgesichert ist, erklärt daher der folgende Artikel.

Diese Schäden deckt die Hausratversicherung ab

Von der Hausratversicherung werden Schäden, die durch Vandalismus, Raub, Einbruch, Sturm und Hagel, Leitungswasser und Feuer verursacht werden ersetzt. Darüber hinaus ist es jedoch auch möglich, individuelle Ergänzungen vorzunehmen.

Die Wohngebäudeversicherung sichert das Gebäude und damit Schäden an jeglichen fest verbunden Teilen des Gebäudes ab, wie Treppen, Fenstern oder Türen. Im Gegensatz dazu werden durch die Hausratversicherung Schäden berücksichtigt, die an der Einrichtung verursacht werden, also beispielsweise an Haushaltsgeräten oder Möbeln. Grundsätzlich gilt dabei die Faustregel, dass alle Gegenstände, die bei einem Umzug mitgenommen werden können, über die Hausratversicherung versichert sind. Somit deckt die Hausratversicherung Schäden an dem beweglichen Hab und Gut ab, welches sich in den eigenen vier Wänden befindet.

Die Gefahren, die dabei berücksichtigt werden, unterscheiden sich zwischen den einzelnen Versicherern kaum. Abhängig von dem jeweiligen Anbieter können allerdings die Ausprägungen und individuellen Zusatzleistungen durchaus variieren.

Die Schäden an dem Hausrat können dabei durch die folgenden Umstände verursacht werden:

-          Leitungswasser

-          Raub

-          Einbruchdiebstahl

-          Implosion

-          Explosion

-          Brand

-          Sturm und Hagel

-          Vandalismus nach einem Einbruch.

Welche Schäden können zusätzlich abgesichert werden?

Zusätzlich ist es dabei in der Regel möglich, auch weitere Schäden durch die Hausratversicherung abzusichern. Beispielsweise kann es sich als lohnenswert erweisen, auch eine Absicherung gegen Überspannung durch Blitzschlag in den Versicherungsvertrag aufzunehmen, beispielsweise, wenn sich im Haushalt besonders teure Elektrogeräte, wie Fernseher oder Computer, befinden.

Falls hochwertige Fahrräder vorhanden sind, ist es ebenfalls möglich eine Zusatzversicherung abzuschließen, welche auch den Fahrraddiebstahl abdeckt. Unter bestimmten Voraussetzungen werden durch diese Fahrräder auch dann abgesichert, wenn diese sich nicht am Versicherungsort selbst befinden. Die frühere zeitliche Begrenzung, die in der Vergangenheit in vielen Versicherungsverträgen bezüglich des Fahrraddiebstahls vorgesehen wurde, existiert dabei heutzutage nicht mehr.

Nach einer individuellen Risikoprüfung ist es außerdem möglich, anderweitige Elementarschäden, beispielsweise durch Lawinen oder Überschwemmungen, zu versichern. Durch derartige Zusatzleistungen erhöht sich natürlich auch der Versicherungsbeitrag.

Welche Schäden werden von der Hausratversicherung nicht abgedeckt?

Falls der Fernseher durch einen direkten Kurzschluss zerstört wird, springt die Versicherung für diesen Schaden nicht ein – der Fernseher muss somit in Eigenregie ersetzt werden. Wird durch den Kurzschluss in Folge allerdings ein Brand ausgelöst, kommt die Hausratversicherung für diesen Brandschaden auf.

Eine Schadenregulierung durch die Hausratversicherung würde auch dann nicht erfolgen, wenn das dreijährige Kind der Familie das Badezimmer unter Wasser setzt, weil es zu wild in der Badewanne plantscht. Falls das Inventar im Keller aufgrund von steigendem Grundwasser beschädigt wird, zahlt die Hausratversicherung auch für diesen Schaden nicht, da Grundwasserschäden von der Hausratversicherung ausgeschlossen sind.

Um sicherzugehen, dass die Hausratversicherung auch wirklich einspringt, wenn sich ein Schaden ereignet, sollten die Versicherungsnehmer stets die im Vertrag festgehaltenen Pflichten beachten. Diese werden durch die Versicherungsbedingungen geregelt, die dem jeweiligen Versicherungsvertrag zugrunde liegen.

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