Düsseldorf: Mit der Novemberabrechnung können sich viele Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer über ein deutliches Plus im Portemonnaie freuen: In über 80 Branchen in Nordrhein-Westfalen haben die Tarifvertragsparteien ein Weihnachtsgeld oder eine Jahressonderzahlung (13. Monatseinkommen) vereinbart. In welchen Branchen und in welcher Höhe, darüber können sich Beschäftigte auf der Seite des Tarifregisters NRW unter www.tarifregister.nrw.de informieren.

Überwiegend wird die Leistung als fester Prozentsatz vom Monatseinkommen berechnet. Die Höhe der Leistung ist je nach Wirtschaftszweig unterschiedlich geregelt. So sieht z.B. der Tarifvertrag für das Baugewerbe für die Angestellten ein Weihnachtsgeld von 55 Prozent eines Monatseinkommens vor, für die Druckindustrie sind es 95 Prozent eines Monatseinkommens. Dagegen wird aufgrund des Tarifvertrages für die Süßwarenindustrie und für die Brauereien ein Weihnachtsgeld von 100prozent eines Monatseinkommens gezahlt.

Im Groß- und Außenhandel ist tarifvertraglich eine Jahressonderzahlung in Höhe von 433,92 Euro vorgesehen, im privaten Omnibusgewerbe sind es je nach Betriebszugehörigkeit 500 bis 790 Euro.

In den Tarifverträgen für das Fleischerhandwerk, das Konditorenhandwerk oder das Dachdeckerhandwerk (Angestellte) ist die Zahlung eines Weihnachtsgeldes nicht vorgesehen.

Anspruch auf die Zahlung von tariflichem Weihnachtsgeld oder einer Sonderzahlung haben nur diejenigen, die unter den Geltungsbereich eines Tarifvertrages fallen. Anders ist das im Gaststätten- und Hotelgewerbe sowie im Bäckerhandwerk: Hier sind die Regelungen allgemeinverbindlich. Das bedeutet, alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer im Bäckerhandwerk haben einen Anspruch auf ein Weihnachtsgeld von 250 bis 550 Euro je nach Betriebszugehörigkeit. Nach einer Betriebszugehörigkeit von einem Jahr besteht im Gaststätten- und Hotelgewerbe ein Anspruch auf Jahressonderzahlung in Höhe 50 Prozent eines Monatseinkommens.

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