Gelsenkirchen: Werbung an unseren Straßen ist nur sehr eingeschränkt möglich, in Wahlkampfzeiten sind die Regeln jedoch gelockert. So können an den Straßen außerhalb von Ortschaften, für die der Landesbetrieb Straßenbau Nordrhein-Westfalen zuständig ist, auch innerhalb eines 20-Meter-Streifens Plakate von Parteien aufgestellt werden. Das ist sonst nicht erlaubt. Diese Regelung beginnt drei Monate vor dem eigentlichen Wahltag. Gebühren müssen für das Aufstellen der Plakate nicht bezahlt werden, dennoch muss eine Genehmigung durch eine der Niederlassungen von Straßen.NRW (zu finden unter www.strassen.nrw.de) vorliegen. Eine Broschüre, die diese Regelungen zusammenfasst, hat Straßen.NRW herausgegeben (www.strassen.nrw.de/_down/pub_plakatwerbung.pdf).

Verboten bleibt das Aufstellen von Plakaten im Bereich von Kreuzungen und Einmündungen, vor Bahnübergängen und am Innenrand von Kurven. Kreisverkehrsplätze dürfen ebenfalls nicht plakatiert werden. Und die Plakate dürfen unter anderem nicht an Schildern, sonstigen Verkehrszeichen, Schutzeinrichtungen, Ampeln, Schilderpfosten, Brücken und Geländern aufgehängt werden. Die Plakate dürfen auch nicht mit Verkehrszeichen verwechselt werden können, weil sie so ähnlich aussehen oder ähnlich gestaltet sind. An Autobahnen bleibt das Werbeverbot dagegen ohne Ausnahmen bestehen. Innerhalb der Ortschaften sind die jeweiligen Gemeindeämter zuständig. Plakate, die nicht genehmigt wurden oder den Verkehr gefährden, werden sofort von den zuständigen Behörden entfernt.

Rechtsgrundlagen für diese Regelungen sind die Straßenverkehrsordnung, das Bundesfernstraßengesetz, das Straßen- und Wegegesetz NRW sowie ein gemeinsamer Runderlass des NRW-Verkehrsministeriums und des NRW-Innenministeriums.

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