Die Einkäufe für Feuerwerkskörper zur Begrüßung des neuen Jahres laufen auf Hochtouren. Der Zoll stellte dabei in den vergangenen Wochen bei Reisenden fest, dass diese verbotene Feuerwerkskörper über die Grenzen gebracht haben. Dabei sind sich die Reisenden oft nicht bewusst, dass von den angebotenen Artikeln auch Sicherheitsrisiken ausgehen können.
Das Sprengstoffgesetz sieht vor, dass alle im deutschen Handel erhältlichen pyrotechnischen Artikel getestet und mit einem Zulassungszeichen (CE-Zeichen oder BAM-Zulassungszeichen) versehen sein müssen. Oftmals fehlt bei derlei eingeführten Waren diese Zulassung. Der Zoll stellte bei Kontrollen fest, dass an den im Ausland gekauften Produkten gefälschte Zeichen angebracht waren. Fehlt diese Kennzeichnung oder ist sie gar gefälscht, ist die Einfuhr der Feuerwerkskörper verboten und strafbar! Nur die Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung (BAM) ist in Deutschland für die Erteilung von Zulassungen zuständig.
"Die Folge ist in diesen Fällen, dass immer ein Strafverfahren eingeleitet wird und die eingeführten, nicht zugelassenen Feuerwerkskörper beschlagnahmt werden. Zudem sollten Sie neben den strafrechtlichen Konsequenzen besonders an Ihre Gesundheit denken: Beim Abbrennen des Feuerwerks kann auch noch eine Gefahr für Leib und Leben ausgehen", erklärt Marie Müller, Pressesprecherin des Hauptzollamts München.
Da aber Feuerwerkskörper, Kracher und Böller zu Silvester dazu gehören, sollten Sie für einen unbeschwerten und sorgenfreien Jahreswechsel einfach Folgendes beachten:
Sind die nötigen Kennzeichnungen (CE-Zeichen oder BAM-Zulassungszeichen) vorhanden? Wenn Zweifel an der Echtheit der Zulassungszeichen bestehen, können Sie als Verbraucher auf der Homepage der Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung Aufstellungen über Feuerwerkskörper, die rechtmäßig mit dem BAM-Zulassungszeichen oder mit dem CE-Zeichen gekennzeichnet werden dürfen, nachschlagen. Verbleiben Zweifel ist Kontakt mit der BAM aufzunehmen. Feuerwerkskörper sind bei der Einfuhr aus Nicht-EU-Staaten stets an der Zollstelle anzumelden.
Diese Bestimmungen gelten sinngemäß auch für pyrotechnische Artikel, die in der EU gekauft wurden und nach Deutschland gebracht werden sollen. Im Klartext bedeutet das, dass z.B. auch aus Frankreich, den Niederlanden, oder Polen nur zugelassene Feuerwerkskörper verbracht werden dürfen.