Karlsruhe: Der Generalbundesanwalt hat die Ermittlungen gegen mutmaßliche Informanten der Türkei wegen des Verdachts der geheimdienstlichen Agententätigkeit (§ 99 StGB) eingestellt.
Die Ermittlungen richteten sich hauptsächlich gegen in DITIB-Moscheen tätige islamische Geistliche. Gegen sie bestand der Verdacht, dass sie nach Aufforderung des türkischen "Präsidiums für Religionsangelegenheiten" (türkisch: Diyanet) Anhänger der sogenannten Gülen-Bewegung ausgespäht und diese Informationen dem türkischen Generalkonsulat in Köln berichtet haben sollen (vgl. Pressemitteilung Nr. 18 vom 15. Februar 2017).
Bei sieben Beschuldigten erfolgte die Einstellung des Verfahrens wegen Vorliegens von Verfahrenshindernissen (§ 154f StPO). Einer Anklageerhebung stand insoweit entgegen, dass die Beschuldigten die Bundesrepublik Deutschland verlassen haben und sich an unbekannten Orten aufhalten. Bei sieben Beschuldigten wurden die Ermittlungen mangels hinreichenden Tatverdachts eingestellt (§ 170 Abs. 2 StPO). Bei fünf Beschuldigten wurde von der Verfolgung wegen Geringfügigkeit abgesehen (§ 153 Abs. 1 StPO).
Im Einzelnen:
1. Gegen die sich mittlerweile an unbekannten Orten außerhalb Deutschlands aufhaltenden sieben Beschuldigten hatte die Bundesanwaltschaft den Erlass von Haftbefehlen beantragt. Diese Anträge lehnte der Ermittlungsrichter des Bundesgerichtshofs ab. Im Wesentlichen begründete er die Ablehnung damit, dass ein dringender Tatverdacht nicht gegeben gewesen sei. Die Beschuldigten waren daher nicht daran gehindert, die Bundesrepublik Deutschland zu verlassen. Ihr unbekannter Aufenthalt stellt ein Verfahrenshindernis dar. Aus diesem Grund kann keine Anklage gegen die Beschuldigten erhoben werden.
2. Die Ermittlungen waren zum Teil nach § 170 Abs. 2 StPO einzustellen. Gegen sieben Beschuldigte lässt sich der Vorwurf der geheimdienstlichen Agententätigkeit (§ 99 StGB) mit den Mitteln des Strafprozessrechts nicht gerichtsfest beweisen. Zwar konnten bei den durchgeführten Durchsuchungsmaßnahmen schriftliche Unterlagen, Datenträger und Kommunikationsmittel sichergestellt werden. Deren Auswertung und auch die sonstigen Ermittlungen haben jedoch nicht ergeben, dass die Beschuldigten auf die Aufforderung des "Präsidiums für Religionsangelegenheiten" im Sinne von § 99 Abs. 1 Nr. 1 StGB Tatsachen, Gegenstände oder Informationen über Personen oder Institutionen, die der sogenannten Gülen-Bewegung nahestehen, an die Türkei mitgeteilt oder geliefert haben. Auch dafür, dass sich die Beschuldigten zu einer solchen Tätigkeit bereit erklärt haben (§ 99 Abs. 1 Nr. 2 StGB), ergaben die Ermittlungen keine hinreichenden Belege.
3. Bei fünf Beschuldigten wurde von der Verfolgung wegen Geringfügigkeit abgesehen (§ 153 Abs. 1 StPO). Maßgeblich für diese Entscheidung war dabei insbesondere, dass die Beschuldigten dem türkischen Generalkonsulat lediglich sehr allgemeine Erkenntnisse ohne Angaben zu konkreten natürlichen Personen mitgeteilt haben. Außerdem war zugunsten dieser Beschuldigten davon auszugehen, dass sie erhebliche Repressionen durch staatliche Stellen der Türkei befürchten mussten, wenn sie sich geweigert hätten, den Auftrag von "Diyanet" umzusetzen.
Die Bundesanwaltschaft ermittelt nach wie vor gesondert wegen Verdachts der geheimdienstlichen Agententätigkeit im Zusammenhang mit Ausspähmaßnahmen des türkischen Geheimdienstes ("MIT"). Es besteht auch insoweit der Verdacht, dass türkische Agenten angebliche Anhänger der sogenannten Gülen-Bewegung in Deutschland ausspioniert haben.