Kreuzau: Bedauerlicherweise gehen im Rathaus immer wieder Beschwerden über Verunreinigungen öffentlicher Flächen durch Hundekot ein.
Teilweise wird auch berichtet, dass Hunde ihre Notdurft z.B. in den Vorgärten von fremden Privatgrundstücken verrichtet haben, ohne dass sich der Hundehalter/die Hundehalterin um die Beseitigung des Hundekotes kümmert.

Besonders beliebte „Hunde-Örtchen“ für Gassi-Geher/-innen sind offenbar die Grünflächen entlang von unbefestigten Wegen innerhalb der Dörfer, die an Wohngrundstücke angrenzen und die von den Anwohnern während des gesamten Jahres gepflegt werden. Aber auch unbebaute Privatgrundstücke in den Ortslagen werden gerne und ungeniert als Hundeklo „missbraucht“.

Natürlich muss jeder Hund auch einmal…
Aber Verschmutzungen durch Hundekot sind unschön und ärgerlich und belästigen die Bevölkerung. Jeder, der anderen aufbürdet, die Hinterlassenschaften eines fremden Hundes entfernen zu müssen, sollte sich die Frage stellen, wie man selbst reagieren würde, wenn dies immer wieder vorkommt. Dies gilt insbesondere, weil es überall bei Hundebesitzern besonders beliebte Strecken gibt, die von vielen Herrchen oder Frauchen mit Hund oft dreimal am Tag begangen werden.

Insbesondere dort, wo Kinder spielen, sind Verunreinigungen durch Hundekot aber nicht nur ärgerlich, sondern möglicherweise sogar gesundheitsschädlich. Der Hundekot stellt nach Expertenmeinung eine nicht zu unterschätzende Infektionsquelle dar. Die Übertragung von Salmonellen, Hundewürmern, Hakenwürmern oder Bandwürmern ist möglich.

Diese Belästigungen und besonders auch die Gefährdungen der Gesundheit können  leicht durch mehr Verantwortungsbewusstsein und Rücksichtnahme der Hundehalter/-innen vermieden werden.
Also, achten Sie bitte darauf, wo Ihr Hund sein „Geschäft“ erledigt.

Bürgersteige, öffentliche (auch unbefestigte!) Wege, Plätze und Grünanlagen sowie sonstige Anlagen, insbesondere Spielplätze, sind dafür tabu, bei Privatgrundstücken versteht sich das eigentlich von selbst.
Sollte Ihr Hund dennoch an einer dieser Stellen sein „Geschäft“ verrichten, dann sind Sie gemäß § 5 Abs. 2 der ordnungsbehördlichen Verordnung über die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung im Gebiet der Gemeinde Kreuzau vom 14.04.2010 verpflichtet, den Kot unverzüglich und schadlos zu beseitigen.
Der Verstoß gegen diese Beseitigungspflicht kann als Ordnungswidrigkeit mit Geldbuße geahndet werden.

Der Kot Ihres vierbeinigen Gefährten ist Abfall und gehört in die Restmülltonne.
Nehmen Sie doch beim Gassi-Gehen eine Tüte mit, um damit die Hinterlassenschaft Ihres Hundes einzusammeln und ordnungsgemäß zu entsorgen. Damit tragen Sie dazu bei, unser Gemeindegebiet sauber zu halten und erfreuen zudem auch Ihre Mitmenschen.

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