Verkehr: Dank der aktuellen Witterung sieht man sie wieder öfter: Die Räum- und Streufahrzeuge der Kommunen und Autobahnmeistereien. Das Folgende sollten Sie wissen:

Räumfahrzeuge haben keine eingebaute Vorfahrt oder anders gesagt: Es gibt kein besonderes Vorfahrtsrecht und auch kein Überholverbot für Räumfahrzeuge. Aber schon im eigenen Interesse ist es zu empfehlen Platz zu machen und hinter dem Winterdienst zu bleiben. Eine geräumte Straße bietet eindeutig mehr Sicherheit als eine nicht geräumte.

Vorsicht: Nicht zu dicht auffahren, weil das Streugut mit hoher Geschwindigkeit auf die Fahrbahn geschleudert wird. Lack oder Windschutzscheibe könnten beschädigt werden.

Räum- und Streufahrzeuge haben nach § 35 Abs. 6 der Straßenverkehrsordnung diverse Vorrechte. So dürfen sie z.B. zu jeder Tageszeit, in jeder Richtung, auf allen Straßen und jeder Straßenseite fahren und halten, soweit es ihr Einsatz erfordert. Ebenso sind Räum- und Streufahrzeuge von der Mindestgeschwindigkeit einer Straße ausgenommen, da sie in der Regel mit Geschwindigkeiten von 20-55 km/h unterwegs sind.
Für schneebedingte Staus auf Autobahnen gilt Folgendes:
Hier ist dem Räumfahrzeug absolute Vorfahrt zu gewähren. Falls ein Streufahrzeug von hinten kommt, muss eine Gasse freigemacht werden.

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