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Düren: Den Hinweis auf die Maskentragepflicht in der Innenstadt quittierte Montagnachmittag ein Mann mit Schlägen. Zwei städtische Ordnungskräfte wurden verletzt.

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Kreis Düren: Im Kreis Düren sind derzeit 275 Menschen mit dem Coronavirus infiziert, 1084 sind seit Ausbruch der Pandemie wieder genesen. Die Gesamtzahl der Infektionen ist damit von gestern auf heute um 35 gestiegen. Somit sind 1402 Menschen im Laufe der Zeit positiv getestet worden (Stand: 12 Uhr). 

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Jülich: Bei der Festnahme eines mit Haftbefehl gesuchten Mannes wurde am Sonntagabend ein Polizeibeamter angegriffen und schwer verletzt.

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Kreis Düren: Im Kreis Düren sind derzeit 247 Menschen mit dem Coronavirus infiziert, 1077 sind seit Ausbruch der Pandemie wieder genesen. Die Gesamtzahl der Infektionen ist damit von gestern auf heute um 60 gestiegen. Somit sind 1367 Menschen im Laufe der Zeit positiv getestet worden (Stand: 15.30 Uhr). Zudem gibt es einen weiteren Todesfall. Ein 90-jähriger Mann ist in Zusammenhang mit dem Coronavirus gestorben. "Den Angehörigen sprechen wir unser tiefstes Mitgefühl aus und wünschen viel Kraft in dieser Zeit", sagt Landrat Wolfgang Spelthahn.

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Düren: Am gestrigen Samstagabend gegen 20.35 Uhr verübten vier Männer einen Raubüberfall auf die Tankstelle der Nideggener Straße.

 

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Kreis Düren: Im Kreis Düren sind derzeit 198 Menschen mit dem Coronavirus infiziert, 1067 sind seit Ausbruch der Pandemie wieder genesen. Die Gesamtzahl der Infektionen ist damit von Freitag auf heute um 55 gestiegen. Somit sind 1307 Menschen im Laufe der Zeit positiv getestet worden (Stand: 10.30 Uhr). 

Kreis Düren: Allgemeinverfügung des Kreises Düren zur Ergänzung der Coronaschutzverordnung (CoronaSchVO) des Landes 
Nordrhein-Westfalen zum Zwecke der Bekämpfung von übertragbaren Krankheiten nach dem 
Gesetz zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen-
Infektionsschutzgesetz (IfSG).
 
 
Gem. § 15a der CoronaSchutzVerordnung des Landes Nordrhein-Westfalen (CoronaSchVO) in der 
Fassung vom 17.10.2020 und dem § 16 Abs. 1 i.V.m. § 28 Absatz 1 Satz 1, 2 des Gesetzes zur 
Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen (Infektionsschutzgesetz –
IfSG) vom 20.07.2000 in der z. Zt. geltenden Fassung in Verbindung mit § 35 Satz 2 des 
Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVfG NRW) vom 12.11.1999 
(GV NRW S. 602 wird als kontaktreduzierende Maßnahme zur Beeinflussung – insbesondere 
Verzögerung – der Ausbreitungsdynamik und zur Unterbrechung von Infektionsketten von SARS-CoV-
2 Virusinfektionen im Kreisgebiet Düren folgende Allgemeinverfügung erlassen:
Die Allgemeinverfügung gilt ab Montag, dem 19.10.2020, 0:00 Uhr und ist zunächst befristet bis die 
7-Tages-Inzidenz sieben Tage in Folge unter dem Wert von 50 liegt.
1. Die Gefährdungsstufe 2 im Sinne des § 15a Abs. 2 CoronaSchVO wird für den gesamten Kreis 
Düren festgestellt.
2. Die folgende öffentliche Außenbereiche werden als solche ausgewiesen, in denen gemäß § 15a 
Abs. 3 S. 1 Nr. 5 CoronaSchVO künftig eine Mund-Nasen-Bedeckung getragen werden muss:
 
a) Stadt Düren: Der Bereich der Fußgängerzone bzw. der engen Innenstadt, namentlich: 
Wilhelmstraße, Schenkelstraße, Max-Oppenheim-Platz, Kuhgasse, Josef-
Schregel-Straße, Wirteltorplatz, Schenkelstraße, Schützenstraße, Kölnstraße, 
Marktplatz, Oberstraße, Annaplatz, Ahrweilerplatz, Wilhelmstraße, 
Weierstraße, Victor-Gollancz-Straße, Kaiserplatz
b) Stadt Jülich: Die „Passage Kleine Kö“ und
die Kölnstraße: Der Bereich Ecke Poststraße bis zur Ecke Kurfürstenstraße
3. Die sofortige Vollziehung der Ziffern 1. und 2. dieser Verfügung wird hiermit gem. § 80 Abs. 2 
Nr. 4 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) vom 21.01.1960 (BGBl. I S. 17) in der zur Zeit gültigen 
Fassung angeordnet.
 
 

Rechtsgrundlagen: §§ 13, 15a der Verordnung zum Schutz vor Neuinfizierungen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 (Coronaschutzverordnung – CoronaSchVO) vom 30. September in der ab dem 17. Oktober 2020 gültigen Fassung (GV.NRW. S. 923) § 3 Infektionsschutz- und Befugnisgesetz vom 14.04.2020 (GV NRW Nr. 12b, Seite 217b) §§ 16, 28 Infektionsschutzgesetz vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045) – IFSG - § 80 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. März 1991 (BGBl. I S. 686) - jeweils in der z. Zt. gültigen Fassung – Begründung zu Ziffer 1 und 2: Das Coronavirus SARS-CoV-2 hat sich in kurzer Zeit weltweit verbreitet. Auch in Deutschland und insbesondere in Nordrhein-Westfalen gibt es inzwischen zahlreiche Infektionen. Bei SARS-CoV-2 handelt es sich um einen Krankheitserreger im Sinne des § 2 Abs. 1 IfSG. Der Virus wird von Mensch zu Mensch übertragen. Hauptübertragungsweg ist die Tröpfcheninfektion. Die Übertragung kann direkt von Mensch zu Mensch über die Schleimhäute der Atemwege oder auch indirekt über Hände, die dann mit Mund- oder Nasenschleimhaut sowie der Augenbindehaut in Kontakt gebracht werden, erfolgen. Insofern erhöht sich das Risiko einer Ansteckung mit dem SARS-CoV-2-Virus beim Zusammentreffen vieler Menschen auf kleinen Raum potenziell und damit die Gefahr, dass sich Infektionen in der Bevölkerung weiter verbreiten. Vor dem Hintergrund drastisch steigender Infektionszahlen in den vergangenen Tagen und der weiterhin dynamischen Entwicklung der SARS- CoV-2 Infektionen ist es erforderlich, weitere – über die in den bislang ergangenen Erlassen enthaltenen hinausgehende – kontaktreduzierende Maßnahmen zur Beeinflussung der Ausbreitungs- dynamik zu ergreifen und Infektionsketten zu unterbrechen. Um insbesondere eine auskömmliche Versorgung mit Intensivbetten für schwerbehandlungsbedürftige Patienten aufrecht zu erhalten, aber auch um die Menschen generell vor einer Infektion mit dem Risiko eines schweren Verlaufs bis hin zum Tod oder bis hin zu schwerwiegenden, bleibenden Schäden zu schützen, ist es erforderlich, die Ausbreitung des SARS-CoV-2-Virus einzudämmen oder zumindest deutlich zu verlangsamen. Nach der Einschätzung des Robert-Koch-Institutes (RKI) sind zur Bewältigung der aktuellen Weiterverbreitung des SARS-CoV-2-Virus „massive Anstrengungen auf allen Ebenen des öffentlichen Gesundheitsdienstes erforderlich“.

Ein wesentlicher Indikator für den Bedarf an besonderen Schutzmaßnahmen auf örtlicher Ebene ist dabei die Zahl der Neuinfektionen innerhalb von sieben Tagen bezogen auf 100.000 Einwohner (7- Tage-Inzidenz). Bei einer örtlichen Häufung von Infektionsfällen mit einer 7-Tage-Inzidenz von 35 sind lokale Schutzmaßnahmen umzusetzen, soweit das Infektionsgeschehen nicht ausschließlich auf bestimmte Einrichtungen zurückzuführen ist. Bei einer 7-Tage-Inzidenz von 50 sind gem. § 15a CoronaSchVO zwingend Schutzmaßnahmen anzuordnen. Für das Kreisgebiet Düren wurde durch das MAGS am 17.10.2020 ein 7-Tage-Inzidenzwert von 54,0 festgestellt, so dass der Kreis Düren nun gemäß § 15a Abs. 2 CoronaSchVO verpflichtet ist, die Gefährdungsstufe 2 festzustellen, damit weitere Schutzmaßnahmen des § 15a Abs. 3 und 4 CoronaSchVO in Kraft treten. Diese Feststellung für das gesamte Kreisgebiet ist mit Ziffer 1 erfolgt. Da im Kreisgebiet weder einzelne Gemeinden oder Städte ausgenommen werden können noch das Infektionsgeschehen auf nur eine oder wenige Ausbruchsgeschehen reduziert werden kann. Darüber hinaus obliegt es dem Kreis gemäß § 15a Abs. 3 S. 1 Nr. 5 CoronaSchVO, öffentliche Außenbereiche auszuweisen, in denen der Mindestabstand regelmäßig zu erwarten ist und daher dort eine Verpflichtung zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung (Maskenpflicht) geben soll. Die Entscheidung zu der vorgeschilderten Auflistung liegt grds. in meinem pflichtgemäßen Ermessen. Bei der Auswahl der Orte wurde daher aufgrund des Erfahrungsschatzes der örtlichen Ordnungsbehörden zum Menschenaufkommen in den Städten und Gemeinden sowie eigener weiterführender Erwägungen getroffen. In der in Ziffer 2 aufgeführten Orte wird es erfahrungsgemäß zur Unterschreitung des Mindestabstandes kommen, daher werden sie als Orte i.S.d. § 15a Abs. 3 S. 1 Nr. 5 CoronaSchVO ausgewiesen. Das Zusammentreffen größerer Personengruppen in der Öffentlichkeit ohne Abstand birgt ein erhöhtes Risikopotenzial der Ansteckung. Damit es dazu nicht kommt, ist die verhältnismäßige Ausweisung von Orten, wo die Maskenpflicht gelten soll, geeignet, Ansteckungen zu minimieren. Die Alternative wäre die Sperrung oder die Einschränkung des Zugangs zu solche Orten. Dies wiegt aber insgesamt schwerer als die Verpflichtung zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung. Die Ziffern 1 und 2 sind somit ermessensfehlerfrei zustande gekommen und mithin verhältnismäßig. Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung in Ziffer 3: Sofern sich die sofortige Vollziehung nicht bereits durch den § 16 Abs. 8 IfSG ergibt, wird die sofortigen Vollziehung der Feststellung der Gefährdungsstufe 2 und die Ausweisung von Orten, an denen die Maskenpflicht gelten soll, angeordnet. Sie ist notwendig, um das Infektionsgeschehen durch weitere Maßnahmen aufzuhalten oder zumindest zu verlangsamen. Die Verfügungen in Ziffer 1 und 2 müssen unbedingt greifen, damit die in § 15a Abs. 3 und 4 CoronaSchVO aufgeführten Maßnahmen gelten. Dadurch kann das Infektionsgeschehen zumindest verlangsamt, wenn nicht sogar aufgehalten werden. Das öffentliche Interesse, das den Schutz der Rechtsgüter Gesundheit und Leben umfasst, überwiegt in der Abwägung der privaten Interessen an weniger Einschränkungen. In der jetzigen Zeit von massiv ansteigender Infektionszahlen, kann die Durchführung eine potentiellen Klageverfahrens mit aufschiebender Wirkung nicht hingenommen werden, da die Gefahr von weiteren Infektionen, mit teilweise schweren Gesundheitsschäden bis hin zum Tod, drohen. Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Klage erhoben werden. Die Klage ist schriftlich beim Verwaltungsgericht Aachen, Adalbertsteinweg 92, Justizzentrum, 52070 Aachen einzureichen oder dort beim Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zur Niederschrift zu erklären. Die Klage kann auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts erhoben werden. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet sein. Es muss mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 55 a Abs. 4 VwGO eingereicht werden. Die für die Übermittlung und Bearbeitung geeigneten technischen Rahmenbedingungen bestimmen sich nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer- Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) vom 24. November 2017 (BGBl. I S. 3803). Sollte die Frist durch das Verschulden eines von Ihnen Bevollmächtigten versäumt werden, so würde dessen Verschulden Ihnen zugerechnet werden. Hinweis zur elektronischen Form der Klageerhebung: Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de. Hinweise: Eine Klage gegen diese Allgemeinverfügung hat gem. § 16 Abs. 8 IfSG keine aufschiebende Wirkung. Auf Antrag kann das Verwaltungsgericht Aachen gem. § 80 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen. Düren, 17.10.2020 (Wolfgang Spelthahn) Landrat

Kreis Düren

Kreis Düren: Im Kreis Düren liegt die aktuelle 7-Tagesinzidenz bei 54,0. Daher gelten ab Montag strengere Regeln. Diese sind der aktualisierten CoronaSchVO des Landes NRW zu entnehmen (bit.ly/CoronaSchVOKreisDüren) und werden in einer Allgemeinverfügung des Kreises Düren konkretisiert. Die Allgemeinverfügung wird über das Wochenende mit den kreisangehörigen Kommunen abgestimmt und veröffentlicht und tritt Montag in Kraft.

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