Düren: Am Samstagabend kam es gegen 20.40 Uhr zu einer Meldung das sich eine Person in Tränen Aufgelöst auf den Bahngleisen im Bahnhof Düren aufhalten soll. Diese solle sich auf den Gleisen in Richtung Bahnbrücke bewegen.
Der Anrufer war Anonym und es gab auch keine weiteren Informationen. Sofort wurde von der Polizei die Bahnstrecke gesperrt. Auch der Medical Service e.V. war in seiner Funktion als Notdienst reisenden Betreuung vor Ort wie es in den Alarmplänen vorgesehen ist.
Nach einer Intensiven Absuche der Bahngleise durch die Polizei, konnte weder eine Frau noch ein Melder Festgestellt werden.
Die Polizei nimmt nun die Ermittlungen gegen den Anrufer auf um auszuschließen dass es sich hierbei nicht um eine böswillige Alarmierung handelte. Auch wenn der Anrufer die Rufnummer unterdrückt hat, ist es den Ermittlern möglich diese nachzuvollziehen.
Es entstehen enorme Kosten bei der Deutschen Bahn und auch für den Einsatz anderer Einsatzkräfte.
Zudem ist der Missbrauch von Notrufen eine Straftat nach § 145 Stgb - Missbrauch von Notrufen und Beeinträchtigung von Unfallverhütungs- und Nothilfemitteln
Wir können nur raten von solchen Aktionen Abstand zu nehmen!
§ 145
Mißbrauch von Notrufen und Beeinträchtigung von Unfallverhütungs- und Nothilfemitteln
(1) Wer absichtlich oder wissentlich
1. | Notrufe oder Notzeichen mißbraucht oder | |
2. | vortäuscht, daß wegen eines Unglücksfalles oder wegen gemeiner Gefahr oder Not die Hilfe anderer erforderlich sei, |
wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Wer absichtlich oder wissentlich
1. | die zur Verhütung von Unglücksfällen oder gemeiner Gefahr dienenden Warn- oder Verbotszeichen beseitigt, unkenntlich macht oder in ihrem Sinn entstellt oder | |
2. | die zur Verhütung von Unglücksfällen oder gemeiner Gefahr dienenden Schutzvorrichtungen oder die zur Hilfeleistung bei Unglücksfällen oder gemeiner Gefahr bestimmten Rettungsgeräte oder anderen Sachen beseitigt, verändert oder unbrauchbar macht, |
wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wenn die Tat nicht in § 303 oder § 304 mit Strafe bedroht ist.