Wer sein Geld in Kryptowährungen steckt, so etwa in den Bitcoin, der muss sich sehr wohl auch mit dem Thema der Versteuerung auseinandersetzen. Nicht nur der Anleger/Trader interessiert sich für die Kursentwicklung der digitalen Währungen, sondern natürlich auch der Fiskus.
Aufgrund der Tatsache, dass die deutsche Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (kurz: BaFin) zu dem Ergebnis gekommen ist, dass Kryptowährungen, so natürlich auch der Bitcoin, kein gesetzliches Zahlungsmittel sind, sondern eine Rechnungseinheit, können sie mit Devisen verglichen werden. Das heißt aus steuerlicher Sicht, dass das Kryptogeld in die Kategorie privates Geld fällt.
In erster Linie geht es um die Haltedauer
Die Frage, ob auf die Kryptowährung Steuern anfallen oder nicht, kann nur in Verbindung mit dem Zeitpunkt des Kaufs wie auch Verkaufs beantwortet werden. Denn ob der Anleger Steuern bezahlen muss, hängt immer von der sogenannten Haltedauer ab. Befindet sich der Bitcoin (oder eine andere Kryptowährung) länger als ein Jahr im digitalen Portemonnaie, so wird der Gewinn nicht versteuert.
Anders hingegen, wenn im Rahmen des Kryptowährungsgeschäftes Zinsen verbucht wurden. In diesem Fall muss der Anleger nämlich die sogenannte Abgeltungssteuer bezahlen. So etwa, wenn Bitcoins im Zuge eines Peer to Peer-Kredits „verliehen“ wurden. In diesem Fall gibt es jedoch auch eine zu berücksichtigende Spekulationsfrist - die Mindesthaltezeit liegt hier bei zehn Jahren.
Das unerwartete Comeback
Es mag keine Überraschung sein, dass sich immer mehr Menschen mit dem Thema der Versteuerung befassen. Denn Kryptowährungen, allen voran der Bitcoin, sind in letzter Zeit wieder stärker in den Mittelpunkt gerückt. Vor allem auch deshalb, weil es dem Bitcoin nun wieder ganz klar besser geht - lag man noch im Januar 2019 bei rund 3.500 US Dollar, so kletterte der Kurs Ende Juni auf fast 14.000 US Dollar. Anfang September lag der Bitcoin bei 10.500 US Dollar.
Aufgrund der Tatsache, dass klassische Veranlagungen nicht mehr zum gewünschten Erfolg führen und auch keine Verbesserung in Sicht ist, also der Europäische Niedrigzinssatz in absehbarer Zeit weiterhin bei 0 Prozent bleiben wird, ist es somit nachvollziehbar, warum Anleger wie Trader nach Alternativen Ausschau halten. Wer heute über Bitcoin Code investiert, der mag zwar ein nicht zu leugnendes Risiko eingehen, jedoch kann man hier richtig hohe Gewinne verbuchen.
Worauf Anleger achten müssen
Ob Ethereum, Litecoin oder auch der Bitcoin - Kryptowährungen sind eine beliebte Alternative zu Aktien, Anleihen oder zu Rohstoffen geworden. Trader, die auf fallende oder auch steigende Kurse von digitalen Währungen setzen, wobei diese keine Coins besitzen, müssen eine Abgeltungssteuer zahlen. Die Abgeltungssteuer beläuft sich auf 25 Prozent zuzüglich des Solidaritätszuschlages.
Ein Privatanleger, der tatsächlich in den Bitcoin investiert hat, also ein paar Coins in seinem digitalen Portemonnaie aufbewahrt, muss keine Abgeltungssteuer bezahlen, sondern, sofern es zu einem Gewinn kommt, diesen als „sonstige Einkünfte“ angeben. Der Veräußerungsgewinn wird aber nur dann steuerpflichtig, sofern zwischen dem Erwerb der Coins und dem Verkauf keine zwölf Monate liegen. Der steuerliche Freibetrag liegt hier übrigens bei 600 Euro.
Verbucht der Anleger einen Verlust, so kann dieser vom Gewinn abgezogen werden. Bleibt am Ende ein Gewinn, so ist es ratsam, sich für die sogenannte Fifo-Methode zu entscheiden.
Der Mining-Prozess stellt eine weitere Möglichkeit dar: Wer im Zuge des Minings einen Gewinn erzielt, der muss die Einkünfte, die wie jene Einkünfte aus einem Gewerbebetrieb behandelt werden, dementsprechend versteuern.
Entscheidet man sich für das sogenannte Cloud-Mining, also mietet man Rechenkapazitäten, so fallen natürlich ebenfalls Steuern an, welche jedoch vom Vertrag wie auch vom Anbieter abhängig sind.
Aber es gibt nicht nur den als fast schon traditionell zu bezeichnenden Handel mit Kryptowährungen: Heutzutage stößt man auch immer wieder auf den Begriff ICO - das sogenannte Initial Coin Offering. Das heißt, das Geschäftsmodell basiert auf einer Kryptowährung. Das ICO wird sozusagen als Crowdfunding genutzt.
Hat man sich an einem ICO beteiligt, so mag es im Zuge der Steuererklärung eine Spur komplizierter werden. Bislang gibt es nämlich von der Finanzverwaltung noch keine Stellungnahme zu der Besteuerung dieser Investitionsmöglichkeit. Das heißt, am Ende wird jeder Fall individuell geprüft werden müssen.