Köln: Viele Schülerinnen und Schüler nutzen die längeren Sommerferien dazu, ihr Taschengeld mit Ferienjobs aufzubessern. Dabei sollten Arbeitgeber, Eltern und Jugendliche bestimmte Regeln des Jugendarbeitsschutzgesetzes im Auge behalten.

Deshalb weist der Arbeitsschutz der Bezirksregierung Köln auf folgendes hin: Es sind nur einfache und für Jugendliche geeignete Jobs erlaubt. Das sind Arbeiten, die die Leistungsfähigkeit der Schülerinnen und Schüler nicht übersteigen und bei denen sie keinen gesundheitsschädlichen Einwirkungen, z.B. Lärm, ausgesetzt sind. Geeignete Jobs sind das Einsortieren von Waren in Regalen, Aushilfstätigkeiten in der Gastronomie, Telefondienste, das Austragen von Zeitungen und Werbematerial oder Ähnliches. Akkordarbeiten sind nicht erlaubt. Das gilt ebenso für gefährliche Ferienjobs. Hierzu gehören beispielsweise Arbeiten an einer Kreissäge, in Kühlhäusern oder der Umgang mit gefährlichen Stoffen wie Laugen oder Säuren.

Ab 13 Jahren dürfen Schülerinnen und Schüler das ganze Jahr über mit Zustimmung der Eltern leichte Arbeiten wie Zeitungsaustragen, Babysitten oder Nachhilfe ausführen. Der Arbeitsumfang ist hierbei auf zwei Stunden täglich an maximal fünf Werktagen in der Woche begrenzt.

Bei Schülerinnen und Schüler ab 15 Jahren, soweit die Jugendlichen noch schulpflichtig sind, darf das Beschäftigungsverhältnis vier Wochen mit bis zu 5 Arbeitstagen (20 Arbeitstage) im Kalenderjahr nicht überschreiten. Die vier Wochen können auf verschiedene Ferien verteilt werden. Die tägliche Arbeitszeit darf nicht mehr als 8 Stunden und wöchentlich nicht mehr als 40 Stunden betragen. Nach viereinhalb Stunden Arbeitszeit steht den Jugendlichen eine Pause von mindestens 15 Minuten zu. Bei einer Arbeitszeit von viereinhalb bis 6 Stunden beträgt die vorgeschriebene Pausenzeit mindestens 30 Minuten. Bei einer Arbeitszeit von über 6 Stunden haben die Ferienjobber einen Anspruch auf mindestens 60 Minuten Ruhepause.

An Samstagen, Sonn- und Feiertagen sowie in der Nachtzeit (20.00 Uhr bis 6.00 Uhr) ist die Beschäftigung von Jugendlichen grundsätzlich verboten. Allerdings gibt es hierzu eine Reihe von Ausnahmeregelungen, unter anderem für das Hotel- und Gaststättengewerbe, für Heil- und Pflegeberufe, für Familienhaushalte oder für die Beschäftigung von Jugendlichen über 16 Jahre in mehrschichtigen Betrieben.

Die Schülerinnen und Schüler sind sowohl während ihrer Ferientätigkeit als auch auf dem Hin- und Rückweg zur Arbeitsstelle gesetzlich unfallversichert. Dies gilt unabhängig von der Dauer der Beschäftigung und der Höhe der Bezahlung. Bei Fragen wenden Sie sich bitte an den Unfallversicherungsträger, dem das Unternehmen angehört.

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