Düren: Wie bereits in der Sitzung des Dürener Stadtrates am 19. Februar 2015 angekündigt, hat Bürgermeister Paul Larue den Ratsbeschluss zur Ausschreibung der Stelle des Kämmerers in Verbindung mit der Neuverteilung der Geschäftskreise der Beigeordneten beanstandet und dies auch den Ratsmitgliedern jetzt schriftlich mitgeteilt.

Der Rat hatte in seiner Sitzung mehrheitlich mit den Stimmen der Ampel Plus Koalition unter dem Tagesordnungspunkt 11 folgenden Beschluss gefasst:

Der Rat stellt fest, dass ein Einvernehmen mit dem Bürgermeister zur Verteilung der Geschäftskreise der Beigeordneten nach § 73 Abs. 1 Satz 1 GO nicht erreichbar ist.
Der Rat beschließt nach § 73 Abs. 1 Satz 2 GO, dass die Wirtschaftsförderung in den Geschäftskreis des zukünftigen Kämmerers und Ersten Beigeordneten fällt.
Der Rat beschließt die Ausschreibung der Stelle des Kämmerers und Ersten Beigeordneten der Stadt Düren mit den Geschäftsbereichen 'Amt für Finanzen', 'Beteiligungsmanagement' und 'Wirtschaftsförderung'. Die Verwaltung wird beauftragt, einen entsprechenden Ausschreibungstext vorzubereiten und dem Haupt- und Personalausschuss vorzulegen.
Der Rat bevollmächtigt den Haupt- und Personalausschuss über den Ausschreibungstext abschließend zu befinden und den entsprechenden Beschluss zu fassen.

Nach umfassender rechtlicher Prüfung hat Bürgermeister Paul Larue den Beschluss nun gemäß § 54 Abs. 2 der Gemeindeordnung Nordrhein-Westfalens beanstandet, da dieser seiner Ansicht nach „geltendes Recht verletzt“. In dem Schreiben an die Ratsmitglieder heißt es zur Begründung wörtlich: „Die Beschlussfassungen zu den Ziffern 2 und 3 sind unzulässig, da sie gegen geltendes Recht, den kommunalverfassungsrechtlich gewährleisteten Aufgabenvorbehalt des Bürgermeisters gemäß § 62 Abs. 1 S. 4 GO NRW, verstoßen. Mit diesem Aufgabenvorbehalt des Bürgermeisters ist das Recht des Bürgermeisters festgelegt, sich ein eigenes Dezernat zuzuordnen, ohne Rücksicht auf eine Zuteilung von Aufgaben auf die Beigeordneten durch den Rat nehmen zu müssen. Dieses Recht ist Ausfluss der Organisationskompetenz des Bürgermeisters, die der Norm des § 73 Abs.1 GO vorgeht.“

Der Bürgermeister weist in dem Schreiben darauf hin, dass gemäß § 62 Abs. 1 Satz 3 GO der Bürgermeister die Geschäfte der Verwaltung verteilt. Dies gelte grundsätzlich auch für die Verteilung der Geschäfte auf die Beigeordneten.
„Allerdings räumt § 73 Abs. 1 GO dem Rat die Befugnis ein, im Einvernehmen mit dem Bürgermeister, die Geschäftskreise der Beigeordneten festzulegen. Dieses Recht des Rates, den Geschäftskreis der Beigeordneten nach § 73 Abs .1 GO - sei es im Einvernehmen mit dem Bürgermeister oder durch Ratsbeschluss gemäß § 73 Abs. 1 Satz 2 GO - festzulegen, ist jedoch seinerseits eingeschränkt. Der Rat kann nur die Geschäfte auf die Beigeordneten verteilen, die der Bürgermeister sich nicht nach § 62 Abs. 1 Satz 4 GO vorbehalten hat.
Diese Befugnis des Bürgermeisters, sich selbst Geschäfte vorzubehalten, also sein eigenes Dezernat auszugestalten, geht dem Recht des Rates aus § 73 Abs. 1 GO immer vor.
Dies gilt grundsätzlich schon für den Fall, dass der Bürgermeister Geschäfte aus dem vom Rat beschlossenen Geschäftskreis eines Beigeordneten an sich zieht und so die vom Rat beschlossene Verteilung modifiziert. Erst recht aber gilt der Aufgabenvorbehalt des Bürgermeisters gemäß § 62 Abs. 1 Satz 4 GO in dem Fall, in dem der Rat ihm einen zu seinem Dezernat bereits gehörenden Geschäftsbereich entziehen will.“, heißt es im Schreiben.

Die Beanstandung durch den Bürgermeister hat aufschiebende Wirkung. Der beanstandete Ratsbeschluss darf also bis zur endgültigen Klärung der Rechtmäßigkeit nicht ausgeführt werden. Nach der Beanstandung muss sich der Rat in seiner nächsten Sitzung erneut mit der Sache befassen. Nur wenn er den beanstandeten Beschluss aufhebt, ist das Beanstandungsverfahren beendet.

Verbleibt der Rat im Beanstandungsverfahren bei seinem Beschluss vom 19. Februar, hole er unverzüglich die Entscheidung der Kommunalaufsicht ein, kündigte Bürgermeister Paul Larue in seinem Schreiben an die Ratsmitglieder an. Nach § 54 Abs. 2 Satz 5 der Gemeindeordnung bleibt die aufschiebende Wirkung bis zu einer Entscheidung der Aufsichtsbehörde bestehen.
Sofern die Aufsichtsbehörde die Beanstandung für rechtmäßig, also den Beschluss des Rates vom 19.02.2015 für rechtswidrig hält, kann sie den beanstandeten Ratsbeschluss gemäß § 122 Abs. 1 Satz 2 der Gemeindeordnung aufheben.

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